Wohnungseigentümergesetz - Rücklagen - Was darf von den Rücklagen bezahlt werden?
Die Eigentümer haben zur Vorsorge für Reparaturen und dergleichen ein Rücklagenkonto gebildet. Dürfen Gartenarbeiten, Bodenreinigung, Bodenversiegelung im Stiegenhaus von den Rücklagen bezahlt werden?
6 Antworten
Wenn die Eigentümer beschließen das Kosten aus der Rücklage gezahlt werden sollen, dann ist das leider so - egal was. Natürlich ist der Sinn der Rücklage nicht - das jedes bischen hiervon gezahlt werden soll - es kommt aber häufig genug vor. Wichtig ist aber, das überhaupt ein Beschluss gefaßt wird und nicht allein der Verwalter entscheidet - was auch noch vorkommt. Im Gesetz steht ja nur, das eine Rücklage gebildet werden soll und nicht dessen Höhe oder Verwendung.
Es gibt den unumstösslichen Grundsatz - Entnahmen aus der Rücklage dürfen nur gemacht werden, wenn es dazu einen Beschluss gibt. Meines Wissens, darf esjedoch kein Dauerbeschluss sein.
Es kann auch beschlossen werden, dass die Rücklage den Eigentümern wieder ausgezahlt wird, solange sichergestellt ist, dass eine gewisse, angemessene Not-Reserve erhalten bleibt.
Im Prinzip kann somit die WEG beschliessen wass Sie will - was mit der Rücklage passiert, sofern eine Notreserve vorhanden bleibt.
Aber ohne Beschluss keine Ausgabe. Habt Ihr keinen Beschluss - dürfen für oben genannte Ausgabe auch nicht die Rücklage reduziert werden.
@Tabaluga1961: Auf was bezieht sich die Frage? Meine Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf die Rechtsprechung.
Instandhaltungen.
Die Instandhaltungsrücklage dient, wie der Name schon sagt, der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Gebäudes. Gartenarbeiten, Reinigung oder Versiegelung sind Kosten der laufenden Verwaltung und müssen über den Wirtschaftsplan finanziert werden. Sollte dieser nicht ausreichen, steht es der Verwaltung frei eine Sonderanforderung durchzuführen, oder - falls diese nicht ausreichend wäre - eine Sonderumlage beschließen zu lassen.
Den Eigentümern ist es allerdings nicht verwehrt, Dummheiten zu beschließen, wie @Tabaluga1961 schon richtiger Weise geschrieben hat. Das gilt auch für die Instandhaltungsrücklage (andere Rücklagen kennt das WEG nicht). Ein Wohnungseigentümer könnte den Beschluss allerdings anfechten, weil er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Im Zweifel wird auf einer Eigentümerversammlung entschieden, ob das Geld aus dem Rück-lagenkonto entnommen wird oder ob hier alternativ (falls notwendig) eine Sonderumlage der Eigentümer fällig wird - falls die Kosten nicht dem normalen Geschäftskonto der Eigentümer-gemeinschaft entnommen werden kann (wenn dort nicht genug Deckung vorhanden).
Nein, natürlich nicht! Das ist laufender Unterhalt. Rücklagen dürfen zur Instandsetzung verwandt werden. In Ausnahmefällen kann die Eigentümerversammlung Einzelausgaben beschließen, die zwar nicht Instandhaltung / Sanierung sind, aber dennoch in begründeten Einzelfällen aus der Rücklage gezahlt werden sollen. Dies aber immer vor der Ausgabe.
wo im Gesetz steht das?