Hallo,

in dem Vertrag mit der privaten Krankenversicherung gibt es ggf. unter dem Stichwort "Heilmittel" Einschränkungen für die spätere Erstattung.

Ggf. gilt auch der allgemeine Grundsatz in (fast?) allen Verträgen: Die Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.

Gruß

RHW

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Hallo,

es ist mehr als unwahrscheinlich, dass der Arbeitgeber von der Beitragsschulden erfahren hat.

Wahrscheinlich ist:

  • einer der Beteiligten (Vorgesetzter, Chef, Personalabteilung, Steuerberater des Arbeitgebers) hat beim Feld "Krankenkasse" nur 3 Buchstaben eingetragen
  • der Arbeitgeber hat bewusst die Krankenkasse am Ort des Betriebes angegeben, damit er nicht mit so vielen unterschiedlichen Krankenkassen zu tun hat

Die Wahl trifft aber immer der Arbeitnehmer. Die Wahl einer anderen Krankenkasse ist innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn möglich.

Quelle: § 175 SGB V

Gruß

RHW

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