Schwerbehinderung (GdH 50) bei Blindheit eines Auges
Ein Freund von mir hatte in seiner Kindheit einen Unfall. Anfangs konnte er auf dem verletzten Auge noch Licht/Dunkelheit erkennen, seit ein paar Jahren hat er aber das Augenlicht auf dem verletzten Auge ganz verloren. Er ist also auf einem Auge absolut Blind.
Er hatte damals einen Grad der Behinderung (GdH) von 30 bekommen. Nun habe ich aber hier gelesen, dass man bei absoluter Blindheit auf einem Auge einen GdH von 50 bekommt: http : / / tinyurl.com/6d5knp3
Die Berechnung des GdH wird von einem Arzt, der für das Versorgungsamt arbeitet, nach der Versorgungsmedizin-Verordnung durchgeführt. In dieser Verordnung habe ich zwei Punkte gefunden, die dafür sprechen, dass man einen GdH von 50 bekommen sollte: 1.) Linsenverlust eines Auges: GdH: 30 2.) Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges auf 50° Abstand vom Zentrum, GdH: 40 (Übersetzt heißt das: man hat viel weniger Sicht, wenn ein Auge fehlt)
Der zweite GdH muss aber meines Wissens nach durch 2 geteilt werden (ist eine Regel, falls ein weiterer Punkt nach der Verordnung zutreffen würde, dürfte man davon nur 1/3 zurechnen...)
Das heißt also ich komme auf 30+20=50.
Stimmt meine Kalkulation?
8 Antworten
Hallo waswowerichoder,
grundsätzlich ist es doch in der Praxis so, daß jeder Einzelfall anders gelagert ist!
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, unbedingt einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und von diesem den Sachverhalt an Hand der vorliegenden Atteste überprüfen und bewerten zu lassen.
In der Literatur finden sich zwar Hinweise, daß bei einem erblindeten Auge 30 % angesetzt werden, aber es gibt sicherlich Fälle, wo auf Grund bestimmter Umstände eine höhere Bewertung in Frage kommt.
**Das heißt also ich komme auf 30+20=50.
Stimmt meine Kalkulation?**<
Aus meiner Sicht wäre es vermessen, hier an dieser Stelle eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Sollte noch kein Rechtsbeistand eingeschaltet sein, wäre die Mitgliedschaft im VDK zu empfehlen.
Der VDK stellt einen kompetenten Rechtsbeistand in allen Fragen der Sozialversicherung, notfalls bis zum Sozialgericht, auch bereits außergerichtlich sowie eine unabhängige Patientenberatung.
Mitgliedsbeitrag monatlich 5 Euro.
Beste Grüße
Konrad
Ein Gesamt-Grad der Behinderung wird nicht durch addieren gebildet. Es kommt immer auf die gegenseitige Wirkung des einzelnen Behinderungen an.
Der GdB ist keine Rechengröße, sondern ist immer Einzelfall abhängig. So soll laut SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) nicht die Diagnose, sondern die ganz persönliche "Teilhabe am Leben" bewertet werden. Dies ist aber absolut von Person zu Person unterschiedlich. Daher kann ich hukon nur zustimmen, sich mit Hilfe eines Fachanwaltes beraten zu lassen, um die Möglichkeiten zu prüfen. Nach meiner Erfahrung lohnt es sich immer, gegen einen Feststellungsbescheid Widerspruch einzulegen. In der Begründung kann man dann nämlich seinen ganz persönlichen Tagesablauf und die damit verbundenen Einschränkungen schildern. Auch ist es hilfreich, gegenüber zu stellen, "das konnte ich früher und geht heute nicht mehr" und zu schildern, wo die Behinderung das soziale Umfeld beeinträchtigt (z.B. früher Fussball gespielt - heute nicht mehr möglich, dadurch soziales Umfeld, sprich Bekanntenkreis, verloren). Kommt Dir vielleicht komisch vor, gehört aber zur "Teilhabe am Leben" §1 SGB IX. Die Sozialverbände (Sozialverband Deutschland SoVD oder Sozialverband VdK) sind da sehr hilfreich, weil Du mit Deinem Jahresbeitrag von 60 Euro gleichzeitig anwaltliche Beratung und Vertretung erhältst. Probiere es aus. Viel Glück Deanna
Hallo, gehe auf diese Seite „Anhaltspunkte für Gutachterlichtetätigkeit“ für die ärztliche im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
(Teil 2 SGB IX)
Die Anhaltspunkte 2008 werden dem Benutzerkreis weiterhin sowohl in
Buchform als auch als Download von der Internetseite des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de) zugänglich sein.
Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht
zugänglichen Eiterung der Augenhöhle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Linsenverlust
eines Auges
(korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse)
Sehschärfe 0,4 und mehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Sehschärfe weniger als 0,1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 – 30
Hello, viele wenn und aber. Dennoch: allein für eine Blindheit eines Auges gibt es nur 30 GdB MdE oder Gds. Unbenommen ist eine Erhöhung bei weiteren Einschränkungen (Tränen der Augen, Gesichtfeldeinbschränkungen oder Visusminderung des anderen Auges. Wenn allerdings das ander Auge auch (so gut wie) blind wird, kann sich der Prozentwert auf 50 erhöhen, wenn es anteilig um einen Berufsschaden oder ähnliches handeln. D.h. dann z.B. Schwerbehinderung = 100 , anerkannter Berufschaden (Rente) MdE 50 VG Rudi
Ob man es selbst kalkuliert oder nicht,auf jeden Fall einen Erhöhungsantrag stellen. Entschieden wird es vom Amt.