„... Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. ...“
(Auszug aus dem Gesetzestext, § 136 Gewährleistung bei Zahnärzten)
Der Zahnarzt ist zur Nachbesserung zu seinen eigenen Lasten verpflichtet, ohne wenn und aber.
Es wäre etwas anderes, wenn eine herausnehmbare Prothese gewesen wäre, die im Bad durch eigenes Verschulden, auf den Fliesenboden gefallen, und dabei abgeplatzt wäre.
Viel Glück...und zur Not bitte an die Zahnärztekammmer wenden!