darf 15jährige mit 20jährigen zusammen sein.

17 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Gesetzestechnisch gibts für Jugendliche nur dieses hier:

§ 182 des Strafgesetzbuches verbietet sexuelle Handlungen von Erwachsenen ab 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn der Erwachsene dabei eine „fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt“. Außerdem sind sexuelle Handlungen eines Erwachsenen (ab 18 Jahren) mit einem Jugendlichen unter 16 Jahren verboten, wenn der Jugendliche durch Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen ein Entgelt dazu gebracht wurde.

§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

flirtheaven  23.06.2010, 09:34

§182 Abs3 scheidet aus, da er noch nicht 21 ist, § 176 scheidet auch aus, da sie nicht mehr als kind zu betrachten ist (älter als 14), § 180 könnte anwendung finden, allerdings stellt dieser § die handlungen der sorgeberechtigten nur bedingt unter strafe (nur bei grober verletzung der erziehungspflichten)

grosmia  23.06.2010, 09:24

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1.sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, 3.auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder 4.auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

bitmap  23.06.2010, 09:27
@grosmia

???

Das Mädel ist 15.

bitmap  23.06.2010, 09:23

Ich würde da eher auf § 174 StGB tippen.

frank20251  23.06.2010, 09:25
@bitmap

stimme ich zu, ist ja identisch mit §180 Abs.3

In Österreich (und auch in Deutschland glaube ich..) ist Geschlechtsverkehr nicht strafbar, wenn beide Partner 14 Jahre oder älter sind und wenn beide Seiten einwilligen. In der Schweiz sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren strafbar, es sei denn, der Altersunterschied beträgt weniger als drei Jahre. Ich erzähle dir von mir: Ich war 16 und mein damaliger Freund war 29 Jahre. Es war Liebe auf den ersten Blick! Er war meine große Liebe und wir waren 3,5 Jahre zusammen. Meine Mutter war von Anfang an gegen die Beziehung. Bis sie gesehen hat, dass er mich wirklich liebt. Noch dazu war meine Mutter selber 15 Jahre und mein Vater 29 als sie zusammenkamen und sie waren 28 Jahre (bis zum Tod meines Vaters) zusammen! Kann es sein, dass es nur für dich so aussieht, als ob der Freund deiner Tochter schlechten Einfluss auf sie ausübt? Wie schaut dieser schlechte Einfluss aus? Rede einmal mit deiner Tochter und mit ihrem Freund, lade beide ein und wer weiß, vielleicht ist es gar nicht so schlimm, wie du meinst? Erfahrungen muss jedes Kind einmal machen, als Elternteil kann man da gar nicht mehr so viel beeinflussen, wenn die Kids einmal über 14 Jahre sind!

Ich sehe darin auch kein Problem.Meine Tochter ist zwar 16 aber auch mit einem 20jährigen zusammen.Ich mag ihn und ich denke es kommt immer auf den Jungen an.Versuch deiner Tochter entgegen zukommen,triff Abmachungen bezüglich des Freundes mit ihr und ganz wichtig.lad ihn ein und lern ihn kenne.Ich finde auch es bringt nichts es ihr zu verbieten,dann schaltet sie auf stur.Wichtig ist mit ihr in gutem Verhältnis zu stehen und ihr sagen das sie immer zu dir kommen kann,egal womit.Ich wünsche euch das alles klappt.Viel Glück

Rechtlich spricht nichts dagegen, aber du bist die Mutter, du kannst es ihr verbieten (ob es sinnvoll ist?). Aber vielleicht wäre es besser, wenn du ihn mal einladen würdest um ihn kennen zu lernen. Vielleicht stellt sich heraus, dass er ein netter Kerl ist. Ansonsten kannst du mit deiner Tochter darüber reden und deine Argumente vorbringen.

Es ist sehr wichtig, dass du deine Beziehung zu deiner Tochter nicht kaputt machst. Ist noch immer besser, wenn sie Blödsinn macht und es dir erzählt, als dass sie es gar nicht erzählt. Oder? Du hast sie 15 Jahre lang erzogen, jetzt musst du ihr vertrauen. :-)

ich wär sicher auch nicht begeistert, aber die Erfahrung hat gezeigt, dass sie mehr zusammenrücken je mehr du dagegen bist, ich kann dir nichts raten, aber ich würde ausrasten - glaub ich-