kann ich mich in einer anderen stadt operieren lassen?
mir wurde jetzt zum zweiten mal geraten meine mandeln entnehmen zu lassen.... da ich aber in der ärmsten stadt deutschlands wohne und durch diverse einsparungen nur noch 1 arzt in 1 krankenhaus ops durchführt ist die liste bis zu einem freien termin lang.... der nächste termin ist nach den sommerferien...... im august oO da wo ich eig eine ausbildung anfsngen soll -.- da ich aber jetzt in 4 monaten bereits meine 4 mandelentzündung bekomme.... so fühlt es sich zumindest an.... hab ich echt die schnauze voll... meine frage... kann ich auch in einer anderen stadt die op durchführen lassen ?
denn ich kann ja sclecht am ersten ausbildungstag nicht da sein (falls ich noch eine finde) :/
13 Antworten
Du kannst dir deutschlandweit ein Krankenhaus aussuchen das die Zulassung deiner Krankenkasse hat. Die helfen dir auch einen früheren Termin zu finden.
Die Frage ist, ob es überhaupt eine OP sein muss? Ich hatte auch einige Jahre lang jedes Jahr zweimal Mandelentzündungen und auch mir wurde das Herausnehmen der Mandeln angeraten. Irgendwann habe ich dann erkannt, dass ich jahrelang zu wenig getrunken hatte. Als ich das merkte, ließ ich für 3 Monate jeglichen Kaffee weg (entwässert den Körper) und teilte mir die Tee- und Saftpausen so ein, dass ich täglich auf 1,5 Liter kam Danach war ich erst mal 3 Jahre lang überhaupt nicht mehr krank und bis heute habe ich keine einzige Mandelentzündung mehr bekommen, das ist jetzt seit über 15 Jahren. Und meine Mandeln habe ich immer noch.
meine mandeln sind aber geschwollen und beeinträchtigen meine atmung.... stören beim essen und mittlerweile auch beim trinken.....
Das kannst du auf jeden Fall........ich habe mich zum Beispiel zahnärzlich in einer anderen Stadt behandeln lassen.......und für meinen Sohn habe ich , meiner Meinung nach, die beste Klinik für seine operative Problematik in einer anderen Stadt ausgesucht.
Du darfst! Hier ein entsprechender Auszug aus dem SGB : § 76 SGB V Freie Arztwahl (1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Die Zahl der Eigeneinrichtungen darf auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind. Gute Besserung wünscht dir der Seestern *
Lasse Dich mal gründlich untersuchen !
wieso ?