Pflegeheimeinweisung

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http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?t=45476&sid=278a06009556501ccfd9392795cde9c1

Ich sehe sonst grunds�tzlich zwei M�glichkeiten:

  1. Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich ans zust�ndige Amtsgericht und erkl�ren Sie die Lage. Eine Unterbringung gegen den Willen Ihres Vaters ist nach � 1906 BGB unter bestimmten Bedingungen m�glich, allerdings landet er dann - soweit ich wei� - in der geschlossenen Abteilung eines Pflegeheims. Die demente Frau, die ich mehrere Jahre betreut habe, habe ich mal versucht, in einem Pflegeheim unterzubringen. Sie konnte aber noch recht gut laufen und hatte einen sehr starken Willen. Anfangs war sie mit der Unterbringung einverstanden, aber vor Ort �berlegte sie es sich dann leider anders. Da half mir mein Aufenthaltsbestimmungsrecht wenig - sie lief einfach konsequent weg. Dementsprechend schnell war sie dann auch wieder zu Hause, wo sie bis zu ihrem Tod auch gelebt hat.

  2. Versuchen Sie, das Risiko zu Hause zu minimieren, z.B.

    • Hat Ihr Vater eine Pflegestufe? Kommt regelm��ig ein Pflegedienst? In dieser Zeit w�re er ja dann unter Aufsicht.
    • Kirchengemeinden haben manchmal Gemeindeschwestern, die ehrenamtlich �ltere Personen besuchen und sich mit Ihnen unterhalten (auch eine Art "Aufsicht").
    • Bekommt er die zus�tzlichen 460 � / Jahr, die demente Personen beantragen k�nnen bei der Pflegekasse, wenn sie schon eine Pflegestufe haben? Ich habe damals dieses Geld f�r den Pflegedienst ausgegeben f�r Leistungen, die die Pflegekasse sonst nicht erstatten darf (LK 33), z.B. Vorlesen, Spazierg�nge, Kreuzwortr�tsel, Singen etc. Es war allerdings ein ziemlicher Kampf mit der Pflegekasse, bis dies akzeptiert wurde.
    • Hat er ein Notruftelefon? Dies zahlt oft auch die Pflegekasse, wenn er eine Pflegestufe hat.
    • Bei meiner Bekannten habe ich konsequent die Herdsicherung heimlich rausdrehen lassen und das Mittagessen vom Pflegedienst zubereiten lassen. Irgendwann hat sie akzeptiert, dass sie mit dem Herd nicht mehr zurechtkommt. (Das Ganze klingt jetzt sehr gemein, aber es gab leider keinen anderen Weg, um sie in ihrer Wohnung zu lassen.) Andere gef�hrliche elektrische Ger�te habe ich mit Zeitschaltuhren, Stecker rausziehen oder Kindersicherungen "au�er Betrieb" gesetzt.
    • Beantragen Sie beim Amtsgericht einen Einwilligungsvorbehalt f�r die Verm�genssorge. Dann sind die telefonischen Bestellungen etc. ihres Vaters nicht mehr rechtsg�ltig, solange Sie nicht zugestimmt haben. Ein weiterer Vorteil ist, dass sie die ganzen Firmen anschreiben k�nnen (auch die, die st�ndig Spendenaufrufe schicken) und darum bitten k�nnen, dass Ihr Vater vom Adressenverteiler gestrichen wird. Es hat bei mir ca. ein halbes Jahr gedauert, aber dann kamen diese ganzen Briefe nur noch sehr selten.
    • Wenn Ihr Vater viele Spendenaufrufe bekommen sollte, ist es auch hilfreich, ihn auf die Robinson-Liste setzen zu lassen.
    • F�r das Wegnehmen von Post brauchen Sie eine Genehmigung des Amtsgerichts (�1896 Abs. 4 BGB). Diese habe ich damals - in einer �hnlichen Situation - nicht bekommen. (Daher habe ich lieber die Anzahl der Briefe eingeschr�nkt und meiner Bekannten die Bankkonten gesperrt - das geht aber nur mit Einwilligungsvorbehalt und hat verst�ndlcherweise auch zu Streit gef�hrt).

Noch eine letzte Info: Das �rztliche Gutachten, das das Amtsgericht vermutlich in Auftrag geben wird, kostet Geld, das i.d.R. der Betroffene selbst zahlen muss.

Sofern die Betreuungsverfügung das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Betreuer nicht zuspricht, können Sie gegen den Willen der Betreuten eine Unterbringung durch amtsärztliche Verfügung erreichen, indem die Mutter entmündigt wird, wenn dies zu deren wohl erforderlich scheint. Ihre Betreuungsvollmacht wird im Übrigen davon nicht berührt.

Steht sie denn jetzt unter Betreuung? Umfasst die Betreuung die Aufenthaltsbestimmung dann kann das so geregelt werden. Es ist aber möglich daß nochmal ein Amtsrichter kommt und sich von der Notwendigkeit der Betreuung überzeugt bzw. diese feststellt. Das ist mein Wissen.