Reanimation verhindert, Patient tot - droht eine Klage?
Meine Berufskollegin, die in einem Seniorenheim arbeitet, hat verhindert, dass Sanitäter eine 91 Jahre alte Seniorin reanimieren. Sie hat sich ihnen in den Weg gestellt und sie nicht zur Frau gelassen. Die Seniorin starb nach einigen Minuten friedlich. Die Kollegin hat zu den Sanitätern gesagt, dass sie erst dann zur Seniorin dürfen, wenn sie mit den Angehörigen telefoniert hat. Die Frau hatte auch Krebs im Endstadium.
Bis jemand ans Telefon ging (in diesem Fall der Sohn der Seniorin), ist sie gestorben.
Den Rettungsdienst hat eine neu eingestellte Arbeitskollegin gerufen. Hätte sie vorher Rücksprache nehmen müssen?
Es stellte sich im Nachhinein heraus, dass der Sohn einverstanden war, sie sterben zu lassen. Er wäre mit der Reanimation auf keinen Fall einverstanden gewesen.
Droht dennoch eine Klage vom Rettungsdienst gegen meine Kollegin, die die "erste Hilfe" verweigert hat. Gibt es eine Art "Linie", wann eine Reanimation sinnvoll ist und wann nicht?
Danke - es ist mal wieder ein Grenzfall.
6 Antworten
Womöglich gibt es eine Patientenverfügung, von der der Sohn wie auch die Kollegin weiß. Mit dieser Verfügung ist es durchaus möglich, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen, wenn deren Sinn a) infrage steht und b) der Patient eindeutig seinen Willen dagegen schriftlich bekundet hat.
Macht es wirklich Sinn, einen todkranken Patienten mit Maschinen am "Leben" zu halten, wenn er doch eigentlich - naturgewollt - friedlich entschlafen kann? Natürlich muss sich jeder diese Frage selber beantworten. Aber hätten wir die heutigen Möglichkeiten nicht, so wäre bei manchen Krankheiten das Leiden vielleicht nicht gemindert, aber zumindest die Leidenszeit auf ein erträgliches Maß verkürzt. Mit 91 Jahren jedenfalls - so meine Meinung - hat man das Recht auf einen würdevollen Tod.
Deine Kollegin hat jedenfalls mein vollstes Verständnis.
Wenn sie vom Wunsch der Patientin Kenntnis hat, schon.
Wann dieser Tod bei der todkranken verkrebsten 91 jährigen Patientin eintreten soll, entscheidet im Normalfall die Natur und nicht der Mensch. Sie konnte nichts mehr essen oder trinken, wurde per Porth versorgt und bekam auch starke Schmerzmittel lt. meiner Kollegin.
In diesem Fall konnte die Natur ihren Lauf lassen. Und sie durfte in Würde einschlafen.
Wenn es keine schriftliche Patientenverfügung zu dem Zeitpunkt gab, ist das verhindern der Ersten Hilfe mit Sicherheit Strafbar, auch wenn der Sohn der Verstorbenen im Nachhinein sein OK gibt.
Und da kommt keine Klage vom Rettungsdienst, sondern von der Staatsanwaltschaft.
Lg
Völlig Korrekt! Man sollte froh sein, dass eine Patientenverfügung existierte.
und ich korrigier mal dein Satz in "absoluter Sicherheit Strafbar" um
Es ist in der Tat ein Grenzfall (aber Respekt für deine Kollegin, die den Mut hatte, das Richtige zu tun).
Prinzipiell haben sich Sanitäter an die Wünsche der Patienten zu halten - wenn die Patientin eine Patientenverfügung ausgestellt hatte, sollte es keine Probleme geben.
Basierte die Entscheidung nur auf der Entscheidung des Sohnes, wird es wirklich kompliziert und man muß einen Juristen einschalten.
Dazu sei gesagt, daß ich Jurist bin.
Dazu müsste ich sie erst einmal fragen, ob überhaupt eine Patientenverfügung existiert, bzw. sagte sie zu mir, dass ein Vermerk in der Akte steht, den Sohn vorher zu informieren, bevor irgendwelche Maßnahmen ergriffen werden, die ihr Leben verlängern würden (also denke ich, es gibt eine entsprechende Verfügung).
Danke für deine Antwort.
Wenn es rein die Entscheidung des Sohnes ist, dann find ich das nicht mehr so kompliziert. Du sagst ja selbst du bist Jurist. Der Sohn hat für mich überhaupt keine Befugnis über das Leben anderer zu befinden! Wenn er da die Eurozeichen im Auge schon gesehen hat könnte das sogar ein Mordmerkmal unterstreichen. Und eine Pflegerin, welche auf Anweisung eines Sohnes handelt ist für mich auch ein starkes Stück. Das der Beruf des Pflegers nicht leicht ist, ist mir klar, aber man hat auch moralische und vor allem juristische Grenzen.
Wenn Lebenserhaltende Maßnahmen in einer Patientenverfügung des Patienten verfasst sind, dann ist das ja ein anderer Fall. Aber ein Sohn hat da nix zu bestimmen.
Oh shit, da habe ich Schreiben Mist gebaut: ich schreibe bei solchen Themen immer drunter "dazu sei gesagt, ich bin kein Jurist". Sorry!
Huii, da hat sich wohl der Fehlerteufel eingeschlichen.
Aber gut, das wir das geklärt haben, ich nämlich auch nicht. Bin aber gerade in Strafrechtsachen sehr interessiert und schau mir da viel an.
Wenn er da die Eurozeichen im Auge schon gesehen hat könnte das sogar ein Mordmerkmal unterstreichen. Und eine Pflegerin, welche auf Anweisung eines Sohnes handelt ist für mich auch ein starkes Stück.>
Diese Aussage ist ein starkes Stück! Die Altenpflegerin hat menschlich gehandelt, der Sohn ebenso. Eurozeichen??? Wofür denn? Zumindest steht der Leiter dieses Heimes hinter ihr.
Eurozeichen??? Wofür denn?
Das nennt man Habgier. Davon gibt es etliche Fälle.
Die Altenpflegerin hat menschlich gehandelt
Menschlich "vielleicht" ja. Aber auch nur dann wenn es der Wille der Patientin war. Und rechtlich muss das auch noch in einer Patientenverfügung stehen, was ja zum Glück der Fall war.
der Sohn ebenso.
Der Sohn hat über den Tod anderer nicht zu befinden! Das ist eine klare Sache. Und das ist nicht nur rechtlich so, sondern auch menschlich! Das Alter spielt dabei absolut keine Rolle!
Zumindest steht der Leiter dieses Heimes hinter ihr.
Irrelevant. Der heimleiter hat genauso wenig darüber zu befinden und kann auch kein Verbrechen ungeschehen machen oder aufheben.
Für mich ist das schon keine unterlassene Hilfeleistung mehr sondern grenzt für mich schon hart am Totschlag durch Unterlassen (§212, §13 StGB). Das Rechtsgut Leben hat im StGB drei Delikte: Mord (§211), Totschlag (§212 und im minderschweren Fall §213) und Tötung auf Verlangen (§216). In allen drei Fällen ist es in der herschenden Lehre so, dass jede Verkürzung des Lebens ein Eingriff in dieses Rechtsgut ist. Und da ist es völlig unerheblich ob jemand durch ein Herzanfall oder ähnlichem 5 Minuten später sowieso gestorben wäre.
Und das Unterlassen der Hilfeleistung ist für mich ein klarer Eingriff in das Rechtsgut Leben. Sie hatte ja zu dem zeitpunkt nicht nur den "für Möglich halten"-Grundsatz wonach es ein sogenannter "bedingter Vorsatz" wäre, sondern sie hatte ja auch noch den "Willen" das die Person stirbt. Für mich ist das ein klarer Fall von Unterlassung. Da ist es völlig egal ob man 91 ist. Jede absichtliche Verkürzung des Lebens ist ein Tötungsdelikt.
Bitte halte uns (mich) mal auf dem laufenden was da rauskommt, das würde mich echt brennend interessieren.
Da ist dann rein juristisch die Frage zu stellen, ob "keine Verlängerung" gleichzusetzen ist mit "Verkürzung".
Wenn nun feststeht, daß es der Wille der Patientin war, zu sterben, so hätte die Kollegin richtig gehandelt, denn jeder medizinische Eingriff bedarf ja ebenfalls einer Zustimmung.
Letztich kann man hier den schwarzen Peter der Politik übergeben, die sich nach wie vor standhaft weigert, in Fragen der aktiven und passiven Sterbehilfe rechtliche Klarheit zu schaffen.
P.S.: ich habe gerade festgestellt, daß der Wikipedia-Artikel zum Thema ziemlich gut ist. Demzufolge gilt auch der mutmaßliche Patientenwille als ausreichende Begründung.
Siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Passive_Sterbehilfe
Da ist dann rein juristisch die Frage zu stellen, ob "keine Verlängerung" gleichzusetzen ist mit "Verkürzung".
Für mich ist das eine Verkürzung durch unterlassen ja. Könnte man in dem Fall einer "keine Verlängerung" gleichsetzen ja.
Wenn nun feststeht, daß es der Wille der Patientin war, zu sterben, so hätte die Kollegin richtig gehandelt, denn jeder medizinische Eingriff bedarf ja ebenfalls einer Zustimmung.
Soweit richtig. Wenn in einer Patientenverfügung steht, dass man keine Lebenserhaltenen Maßnahmen an sich vornehmen lassen will dann ist das ja okay. Das wäre ja in dem Fall der Passiv-Fall.
Vielleicht hab ich die Frage auch falsch verstanden. Wenn aber Ein Herzinfarkt o.ä. da ist und man sich weigert zu helfen, dann kann das sowohl ein Aktiv-Fall werden. Auch wenn mich jemand dazu bestimmt "Bring mich um" oder "lass mich sterben, wenn ich ein Herzinfarkt habe" ist ein Aktiv-Fall und würde unter "Tötung auf Verlangen fallen.
Ob hier der Politik den schwarzen Peter zugeschoben werden soll ist eine schwierige Frage. Ich finde den Paragraphen schon richtig. man könnte ihn höchstens ein wenig lockern, aber mit strengen Auflagen.
Der Wiki-Artikel kann schon ganz gut sein. Ich hab mir da nicht alles durchgelesen, weil ich bei Rechtsfragen mich lieber auf andere Quellen stütze. Beispielsweise lässt Wiki gerne mal so "herschende Lehre" und "BGH-Urteile" weg, was ja eigentlich zur Rechtskunde mit dazugehört. Denn weder aus dem Wiki-Artikel, noch im StGB sind beispielsweise die zeitlichen Grenzen des Rechtsgut "Leben" benannt. Daher vermeide ich in solchen Fällen auch gern Wiki.
Stimmt schon, Wikipedia ist in dieser Hinsicht begrenzt; aber sie stellt mitunter gute Quellen zur Verfügung. So auch hier dieses Urteil: http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bgh.pdf
Dieses dürfte wohl Grundlage sein.
Relevant schienen mir ebenfalls diese zwei Passi:
An die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen mutmaßlichen Einverständnisses des entscheidungsunfähigen Patienten sind - im Interesse des Schutzes menschlichen Lebens - in tatsächlicher Hinsicht allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Patienten im Tatzeitpunkt, wie er sich nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände darstellt. Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Kranken ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen (vgl. BGHSt 35, 246, 249).
sowie:
Lassen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muß auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, des Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person. Im Einzelfall wird die Entscheidung naturgemäß auch davon abhängen, wie aussichtslos die ärztliche Prognose und wie nahe der Patient dem Tode ist: je weniger die Wiederherstellung eines nach allgemeinen Vorstellungen menschenwürdigen Lebens zu erwarten ist und je kürzer der Tod bevorsteht, um so eher wird ein Behandlungsabbruch vertretbar erscheinen (vgl. BGHSt aaO S. 250). - BGHSt 40, 257[4]
Die Aussage des Sohnes dürfte also relevant sein. Ob das reicht, ist letztlich dann wohl juristische Auslegungssache, die ich als Laie nicht beurteilen kann. Was mich an der ganzen Lage aber stört: wie soll eine Krankenpflegerin, die nicht jahrelang Jura studiert hat, dies entscheiden?
Klar ist, daß diese Frage, sowohl moralisch als auch juristisch hochkomplex ist - und daher von gewählten Vertretern (also der Politik) entsprechend mal klare Gesetze beschlossen werden müssen. Jedenfalls kann ich kein juristisches Fehlverhalten der Pflegerin erkennen (die moralische Bewertung wäre eine andere Frage).
Die zweite Entscheidung kenn ich und hab ich auch schon mal gelesen. Die erste war mir jetzt neu, finde ich aber interessant.
wie soll eine Krankenpflegerin, die nicht jahrelang Jura studiert hat, dies entscheiden?
Das ist eine schwierige Frage, da geb ich dir völlig Recht. Genau deswegen hab ich auch eine Berufsrichtung gewählt fern ab von Medizin o.ä. :)
Klar ist, daß diese Frage, sowohl moralisch als auch juristisch hochkomplex ist - und daher von gewählten Vertretern (also der Politik) entsprechend mal klare Gesetze beschlossen werden müssen. Jedenfalls kann ich kein juristisches Fehlverhalten der Pflegerin erkennen (die moralische Bewertung wäre eine andere Frage).
Ja ich würde mir auch wünschen, dass die Politik da mal ein wenig klarer wird. Aber nach jetzigem Recht wäre es schon Grenzwertig. Die einen sagen vielleicht so, die anderen so. Wie war das? "Zwei Juristen, drei Meinungen" ^^
Und ich bin noch nicht mal Jurist ^^
Wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist, von der die Kollegin wusste(!), dann hat sie sich soweit ich weiß des Todschlags schuldig gemacht.
Wobei das eine heikle Sache ist: Wenn die Frau auch mit Hilfe (Reanimation) gestorben wäre, dann ist sie vielleicht aus dem Schneider.
Wenn aber keine Patientenverfügung bestand und die Frau mit Hilfe hätte überleben können (wenn auch nur wenige Stunden), so ist die Frau aufgrund ihres Handelns Gestorben und sie hat sich somit vor Gericht zu verantworten.
Ich kann dir/Ihr nur empfehlen, die kostenlose Erstberatung bei einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen.
Lg
@ Tommy....
die Altenpflegerin hat sich keinesfalls des Totschlags schuldig gemacht, sie hat im Sinne der Patientin gehandelt.
Du solltest mal einen Tag im Altenheim hospitieren um Dir einen Einblick in diese Arbeit zu verschaffen. Auch um Dir mal das "Leben" einiger Bewohner anzuschauen.
Dann würdest Du dieses evtl.nicht mehr schreiben.
Wenn aber keine Patientenverfügung bestand und die Frau mit Hilfe hätte überleben können (wenn auch nur wenige Stunden), so ist die Frau aufgrund ihres Handelns Gestorben und sie hat sich somit vor Gericht zu verantworten.
Ich finde es gut, daß es viele Altenpflegerinnen gibt, die das Wohl des Patienten an erste Stelle setzen und sich für ihre Bewohner stark machen und ihre Wünsche durchsetzen.
Da bin ich anderer Meinung!
die Altenpflegerin hat sich keinesfalls des Totschlags schuldig gemacht, sie hat im Sinne der Patientin gehandelt.
Hätte es aber keine Patientenverfügung gegeben, dann wäre das was anderes. Und dann wäre das sehr wohl als ein Totschlag durch Unterlassen nach §212, §13 einzustufen.
Du solltest mal einen Tag im Altenheim hospitieren um Dir einen Einblick in diese Arbeit zu verschaffen
Das der Beruf nicht leicht ist, hat keiner abgestritten, aber auch für Pfleger gelten die Gesetze! Und keiner darf sich aus eigenem Gewissen über das Leben anderer hinwegsetzen.
Ich finde es gut, daß es viele Altenpflegerinnen gibt, die das Wohl des Patienten an erste Stelle setzen und sich für ihre Bewohner stark machen und ihre Wünsche durchsetzen.
Und genau da wird es juristisch Kompliziert. Allein nach Aussagen Angehörigen dürfen auch Pfleger nicht über einen Tod entscheiden. Es gibt auch die Tötung auf Verlangen (§216 StGB). Und was im Gesetzbuch zwar nicht steht, aber in der herschenden Lehre gelehrt wird ist folgendes: Auch jemand, der glaubhaft und vollen ernstes jemand dazu bestimmt ihn zu Töten kann e sich zum Tatzeitpunkt der Tötung anders überlegen. Dies im Nachhinein herrauszufinden wird schwierig. Genau deswegen gibt es auch den §216.
Wie gesagt: Ich respektiere voll und ganz den Beruf des Pflegers. Aber auch der/die Pfleger(in) müssen sich an gesetzliche Bestimmungen halten und können nicht selbst entscheiden ob ein 91 Jährige würdig ist zu sterben.
Wenn eine Patientenverfügung existziert ist das ein anderer Fall, damit keine lebenserhaltenen Maßnahmen eingesetz werden. Aber die direkte Verkürzung des Lebens ist ein Tötungsdelikt.
@ Walla28
Es geht hier ja nicht um eine Verkürzung des Lebens, sondern um ein sterben lassen.
Die Bewohnerin war 91 Jahre alt und es war auf Grund ihrer Erkrankung und ihre Zustandes abzusehen, daß sie bald sterben würde. (Darum ja auch der Eintrag in den Akten, dem garantiert ein Gespräch mit dem Sohn vorausgegangen ist.)
Wenn die Altenpflegerin in der frühen Nachmittagsschicht mit 25 Bewohnern alleine im Pflegebereich ist, einer der Bewohner liegt im Sterben, 5 sind Pflegestufe 3, bettlägerig, müssen stündlich neu gelagert werden, 2 sitzen im Rollstuhl und wollen zur Nachmittagsandacht in die Kapelle gefahren werden, einem Bewohner ist schlecht, er klingelt öfters, einer hat Durchfall und es nicht gemerkt (kompletter Kleidungswechsel und waschen, evtl. duschen). Was meinst Du, wie oft und wie lange Du Zeit im Zimmer der Sterbenden verbringst?? Da kann es passieren, Du kommst rein und die Bewohnerin ist tot.
Du sagst, die Pflegerin muß sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten, welche Bestimmungen in diesem speziellen Fall?
(Diese von mir hier geschilderte Situation ist eine real erlebte...)
Im übrigen gilt "Wo kein Kläger, da kein Richter"
Es geht hier ja nicht um eine Verkürzung des Lebens, sondern um ein sterben lassen.
schon Richtig. Aber das Unterlassen würde demnach ja genau zu diesem Ergebnis führen.
Fallbeispiel: Ich bin 20 und meine reiche Mutter ist 40. Sie stürzt zu Hause über irgendwas und knallt mit dem Kopf auch eine spitze Kante und blutet danach stark am Kopf. Wenn ich jetzt nichts unternehme weil cih mir denke "hihihi, soll sie doch verrecken, die hat mich immer schlecht behandelt und ich bekomme dann ihr ganzes Geld (Erbe)", dann ist das auch ein Tötungsdelikt durch Unterlassen (in dem Fall aber sogar Mord). Und ich habe auch nichts aktives getan. Ich habe sie "nur" sterben lassen.
Ich kann das doch alles verstehen wie ihr das meint. Ich sage ja nur, dass es rechtlich eben nicht mehr so eindeutig ist wenn die Pflegerin aus eigener hand entscheidet oder ohne einer Patientenverfügung.
[.....] Was meinst Du, wie oft und wie lange Du Zeit im Zimmer der Sterbenden verbringst?? Da kann es passieren, Du kommst rein und die Bewohnerin ist tot.
ja ich hab doch auch nichts dagegen gesagt. Ist mir schon klar, dass der Beruf nicht einfach ist.
Du sagst, die Pflegerin muß sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten, welche Bestimmungen in diesem speziellen Fall?
Alle Bestimmungen, welche eine Straftat erfüllen würden.
Im übrigen gilt "Wo kein Kläger, da kein Richter"
Dies gilt vielleicht bei Zivilrechtlichen Streitigkeiten oder Antragsdelikte wie Körperverletzung und Beleidigigung.
Bei Verbrechen kann man wohl nicht mehr auf den Satz bauen. Denn der Kläger ist die Staatsanwaltschaft höchstpersönlich.
Dein Fallbeispiel passt nicht zur ürsprünglichen Frage.
Ich möchte immernoch wissen, an welche gesetzlichen Bestimmungen sich die Pflegerin in diesem, oben in der Frage geschilderten Fall, Deiner Meinung nach halten soll. Du antwortest:
Alle Bestimmungen, welche eine Straftat erfüllen würden.
Welche sollen das denn in einem Altenheim sein?
Denn der Kläger ist die Staatsanwaltschaft höchstpersönlich.
aber auch nur dann, wenn er informiert wird. Wer sollte das tun? Der Sohn in diesem Fall hatte nicht die Absicht.
Wenn die Frau auch mit Hilfe (Reanimation) gestorben wäre, dann ist sie vielleicht aus dem Schneider>
Das wäre ein würdeloser Tod gewesen, oder nicht?
So ist sie aber in Würde gestorben. Ich werde noch heute in Erfahrung bringe, ob da eine Verfügung existiert. Ohne Grund ist der Vermerk, den Sohn anzurufen, nicht in der Akte gewesen.
Das Strafrecht unterscheidet nicht nach würdevollem Tod und nicht würdevollem Tod.
Hört sich hart an, ist aber so.
Die Verfügung ist in meinen Augen die einzige Möglichkeit, deine Kollegin aus dem Schlamassel zu ziehen. Wie gesagt, ein vermerk für einen Anruf ist noch keine Patientenverfügung!
Ich weiß. Es ist verzwickt. Einerseits lobe ich meine Kollegin (wo ist der Mut geblieben, bei einer Sterbenden zu sitzen und bei ihr zu bleiben, bis es vorüber ist??)
Andererseits hat die andere Kollegin (die den Notruf getätigt hat) wohl Angst davor gehabt, ihr beim natürlichen Sterben zusehen zu müssen.
Wie hier schon geschrieben worden ist, da muss der Gesetzgeber klare Linien setzen. Diese Frau beispielsweise war am Sterben, das Alter und die Krebserkrankung müssen berücksichtigt werden.
Ich hoffe für meine Kollegin, dass sie keine Konsequenzen tragen muss für ihr tapferes, mutiges Handeln.
Wer von uns allen hat den Mut, einen Menschen wie diese Seniorin im Sterben beizustehen, ihn bewusst in den Tod gehen zu lassen - mit Würde. Weil es eben unabwendbar ist, weil es der Lauf ist.
Wer?
P.S. Da ich selbst jahrzehntelang in diesem Beruf arbeite, kenne ich viele Kollegen und auch Ärzte, die gerufen worden sind und leise wieder das Zimmer verlassen haben. Damit der Mensch in Würde sterben kann.
Ich rede ausdrücklich von schwerstkranken, schwerst pflegebedürftige Menschen die alt sind und in Heime leben.
In der Pflege zu Hause ist es auch nicht viel anders, nur dass da die Angehörigen eine große Rolle spielen. Es kommt oft vor, dass Angehörige ihre Pfleglinge in Ruhe lassen, weil sie am sterben sind. Hospizmitarbeiter werden gerufen, damit Beistand da ist. Manch ein Hausarzt gibt eine Beruhigungsspritzen für den Sterbenden, damit er in Ruhe "hinüberschlafen" kann.
Gott sei Dank gibt es solche Menschen, Menschen, die nicht auf ein Stück Papier schauen.
Da ruft niemand den Rettungsdienst.
Wenn aber das "nicht aufs Papier schauen" dem Pfleger oder wen auch immer einige Jahre Gefängnis im schlimmsten Fall einbringen kann, sollte man nicht unbedingt so locker damit umgehen.
Ich habe soeben erfahren, dass es eine entsprechende Verfügung gibt.
Trotzdem ist es wichtig, wenn man darüber spricht und gerne kontrovers diskutiert. Danke an alle!
Na das ist ja mal ne gute Nachricht.
Ein Grund mehr, sich regelmäßig in dem Beruf zu informieren, von welchen Patienten es eine Verfügung gibt und von welchen nicht...
Das ist ja eine beruhigende Nachricht! Entschuldigung wenn ich da ein wenig hart mit meiner Meinung da stand.
Hallo,
ich bin der Meinung die "neue" Kollegin hätte erst einmal Rücksprache mit der "alten" Kollegin halten sollen, ob ein Rettungsdienst gerufen werden soll, zumindest hätte sie erst in die Akte schauen müssen.
Deine Kollegin hat super reagiert, richte ihr meine Hochachtung aus, das traut sich kaum einer.
Wenn der Vermerk in der Akte steht, daß erst der Sohn angerufen werden möchte, ist deine Kollegin auf der sicheren Seite.
Es gibt meines Wissens keine Richtlinie für Reanimation oder nicht.
Nur wenn es schriftlich vermerkt ist, muß danach gehandelt werden.
Was die Klage betrifft, warum sollte der Rettungsdienst eine anstreben? Also ich kann es mir nicht vorstellen.
Ich wünsche euch beiden noch recht viel Freude im Beruf und immer genug Kraft, die Entscheidungen aus dem Bauch zu treffen. ((-:
Danke, ich richte es ihr gerne aus. Sie ist ziemlich fertig mit ihren Nerven.
Also nur weil da drinnen steht das der Sohn vorher kontaktiert werden möchte, ist das noch lange keine Patientenverfügung in der klar steht, das keine Lebensverlängernden Maßnahmen getroffen werden dürfen.
Und wenn der Anruf beim Sohn über der Lebenserhaltenden Maßnahme steht, ist es in meinen Augen Todschlag, wenn wie gesagt keine klare Patientenverfügung bestand die das klar besagt.
Eine Patientenverfügung hat klar festzulegen was im falle eines drohenden Todes zulässig ist oder vor allem was nicht, Und ein Anruf bei ihrem Sohn ist das meines Erachtens nach nicht.
Schließlich kann man auch ein Kleinkind, das am ersticken ist, nicht sterben lassen, nur weil gerade die Mutter nicht zu sprechen ist... .
Und ja, das Alter ist hier nicht entscheidend, genauso wenig wie die Krankheit.
Es geht hier nicht um ein Kleinkind - sondern um eine todkranke alte Frau.
Bitte bleibe sachlich. Selbst wenn es keine Patientenverfügung geben würde, die Sanitäter um Minuten verspätet gekommen wären, wenn niemand ins Zimmer gegangen wäre - sie wäre gestorben. So oder so. In Frieden.
Natürlich hat man das Recht auf einen würdevollen Tod. Aber wann dieser Eintritt hat nicht die Pflegerin in einem Seniorenheim zu Entscheiden!