wie lange hat man Garantie auf seine Veneers und ist der Austausch eine große Sache?

1 Antwort

Die Zahnbehandlung bei privaten Patienten fällt meines Wissens nach unter die gesetzlichen Regelungen zum "Dienstvertrag höherer Art" und gebietet sich somit nach den §§ 611 ff. BGB. Somit schuldet der Zahnarzt eher die Leistung als den Erfolg (im Gegensatz zum zahnärztlichen Werkvertrag, wobei ich nicht glaube, dass dies hier vorliegt).

Anfänglich wäre der Zahnarzt verpflichtet gewesen dich über Behandlungsrisiken aufzuklären. Vielleicht könnte man es über diesen Weg versuchen...

Im übrigen achtet man selber wirklich mehr auf die Optik als andere. Bei erneuter Nachbesserung kann der darunter befindliche Zahn tatsächlich leiden. Wenn der Zahnarzt das so sagt, wird an dieser Behauptung auch schon etwas dran sein. Solltest du das dennoch in kauf nehmen, so würde ich einfach mit ihm sprechen. Sollte die Optik und die Nutzbarkeit jedoch sehr stark beeinträchtigt sein (für jeden selbst von weitem gut sichtbar) könntest du das bezahlte Honorar trotzdem zurück verlangen. Dies ist jedoch mitunter recht schwierig durchsetzbar.

Warst du sehr unzufrieden, würde ich künftige Zahnbehandlungen bei einem anderen Arzt vornehmen lassen.

sophie28 
Beitragsersteller
 10.10.2011, 19:53

Danke erstmal für die Antwort. Was ich dazu sagen möchte ist:

Es ist ja so, dass der Zahnarzt Veneers fertigen hat lassen, die absolut nicht meiner Zahnform entsprachen. Dass das nicht gepasst hatte, hatte er ja eingesehen und daran rumgeschliffen. Dadurch sehen die jetzt verkratzt aus. Ich denke schon, dass er doch irgendwie nicht nur Leistung sondern auch eine anständigen Leistung erbringen muss. Wenn das dann von der Farbe und alles nicht passt, muss er doch irgendwie verpflichtet sein eine anständie Arbeit abzuliefern?

Ich möchte doch für mein Geld die gleiche Leistung wie alle anderen. Andere bezahlen auch 2000 € und haben keine zurechtgeschliffenen Veneers die total verkratzt und stumpf aussehen. Die Farbe mal ganz beiseitegeschoben.

Eine Art von Garantie muss es doch geben?

Ich habe ja 2 Zähne nicht für Geld korrigieren lassen, damit ich dann hinterher irgendwie damit leben kann, das hätte ich mit den originalen Zähnen dann auch können, sondern weil es besser werden sollte.

Wenn ein Automechaniker einen falsches Teil einbaut und dann dranrumzimmert bis es total verbogen ist aber man einigermaßen fahren kann, ist man doch auch nicht einverstanden.

Ich möchte da nichtmal mein Geld zurück, passen tut es ja, sieht nur nicht 100%ig aus. Ich würde ihn das auch machen lassen. Jedoch würde ich diesmal bei der Farb und Formbestimmung mehr mitreden. Selber mal in einen anderen Spiegel und anderen Lichtverhältnissen gucken oder mal mit dem Zahntechniker direkt reden (ist ja im Haus).

ALinkToThePast  11.10.2011, 12:05
@sophie28

Vorab möchte ich sagen, dass ich kein Jurist bin, sondern nur mein persönliches Wissen hier einfließen lasse.

Wie bereits beschrieben, handelt es sich meiner Kenntnis nach bei zahnärztlichen Behandlungen um Dienstverträge. Diese sind nicht vergleichbar mit Kauf- oder Werkverträgen, wo der Erfolg geschuldet ist. Ein solcher Erfolg ist bei dem Automechaniker tatsächlich die zwangsläufige Folge. Jedoch treffen bei diesen Vertragsformen auch andere §§ des BGB zu. Bei Dienstverträgen hingegen sind die Vorschriften der Nacherfüllung nicht zutreffend, womit hier sogar Nachbesserungsarbeiten kostenpflichtig sein können (nach einem Urteil des OLG Frankfurt). Anderes kann gelten, wenn der Patient gesetzlich versichert ist. Hier schuldet der Zahnarzt meist eine Garantie von 2 Jahren. Hält er diese nicht und die Nachbesserung schlägt fehl, kann ein Gutachten bei der Krankenkasse eingefordert werden. Da diese konkrete Behandlung jedoch privat lief, sehe ich hierfür nicht unbedingt eine Chance. Aber... einfach nachfragen. Andernfalls kann man dieses Gutachten direkt über die Zahnärztekammern machen lassen (kostet um die 100 €). Dies könnte die Position des Zahnarztes schwächen.

Bei einer erbrachten Schlechtleistung des Zahnarztes für Privatpatienten, hat man ferner natürlich die Möglichkeit, das bezahlte Honorar zurück zu fordern, sofern der Patient an der erbrachten Arbeit kein Interesse hat, weil diese beispielsweise unpassend ist. Hier würde ich wie gesagt, in erster Linie wegen der Nachbesserung, noch einmal mit dem Arzt reden.

Stellt er sich quer, wird bei der Höhe der Summe wohl der Gang zum Anwalt der letzte Lösungsweg sein. Hier können auch Beratungsfehler einen Regressgrund untermauern. Mit der Problematik von Nachbesserungsarbeiten bei Zahnärzten, vertreten aber auch die Gerichte teilweise unterschiedliche Ansichten.

Ich hoffe, dies hilft weiter.