Betrunken Erste Hilfe leisten?
Darf man eigentlich als betrunkener Erste Hilfe leisten? Einerseits ist es doch gefährlich als betrunkener Erste Hilfe zu leisten und anderer seits ist es unterlassen Hilfeleistung.
1 Antwort
Guten Abend Calliodav,
Interessante Frage die du da hast. Wie du schon gesagt hast ist man verpflichtet Erste Hilfe zu leisten, weil es sonst unterlassene Hilfeleistung wäre. Ich würde vermuten das man aber trotzdem helfen muss, denn wie du betrunken handelst und was du während des Rausches mitbekommst kommt immer noch auf den Promille Wert an. Wenn du trotz des Zustandes immer noch z.B. den Notruf wählen kannst dann macht man das im Normalfall auch, wenn du aber so viel getrunken hast das du die Situation nicht mehr mitbekommst dann wählst du beispielsweise nicht den Notruf, weil du gerade in anderen Welten unterwegs bist. Auch dein Handeln wird von der Menge des Alkohols bestimmt, es kommt also immer auf den Zustand von dir an, helfen muss man aber in jedem Fall und nur so weit wie man es sich selber zutraut.
Wenn du die genaue Antwort wissen willst kannst du hier vorbeischauen und ggf. ein Formular senden, wenn dir das Wert ist. Die genaue Regelung dazu ist auch mir unbekannt.
https://www.bundesregierung.de/breg-de
LG medMarcel
Die passenden Auszüge aus dem StGB:
§323c StGB: "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbes. ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
§323c StgGB: verpflichtet jeden zur Ersten Hilfe. Hilfe ist dann erforderlich, wenn der Verletzte oder Erkrankte ohne sie weiter einer gesundheitsbedrohlichen Gefahr ausgesetzt ist und der potenzielle Ersthelfer die Gelegenheit hat, die Gefahr abzuwenden. Von jedem Bürger wird die Unterstützung verlangt, die er leisten kann.
Eine Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie keine erhebliche Gefahr für den Helfer darstellt und damit keine andere wichtige Pflicht verletzt wird. Ist ein direktes Eingreifen nicht möglich, ist immer noch ein Notruf oder das anderweitige Herbeiholen von Unterstützung zumutbar. Strafbar macht sich, wer bei offensichtlicher Notlage einer Person vorsätzlich (bewusst und gewollt) keine Hilfe leistet bzw. keine Hilfe herbeiholt und damit zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Betroffene keine (baldige) medizinische Versorgung erhält.