Aus Unterricht heraus geworfen

5 Antworten

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Ein Schüler darf des Unterrichts verwiesen werden, wenn der Lehrer die Tür des Klassenraums aus den Angeln hebt, somit den Schüler im Auge behalten kann und zwei Spiegel SO montiert, dass er in die Bereiche des Korridors einsehen kann !!!

Spaß beiseite ! Abgesehen von der pädagogisch fragwürdigen Maßnahme reicht ein einziger Blick in die ASchO (Allgemeine Schulordnung) und / oder die BASS (Bereinigte Amtliche Schulgesetze-Sammlung), um "stinkertum" Recht zu geben.

...und der Schüler muss - bescheuert !!! - auch nicht die Türklinke runterdrücken...!

Diskussionen erübrigen sich damit ! PUNKTUM !

pk

Nein, mit welcher Begründung auch? Der Schüler hat vor dem Klassen raum stehen zu bleiben. Verlässt er diesen Bereich und verletzt sich, ist er selber schuld.

liquorcabinet  23.03.2015, 17:53

Nein, das ist falsch. Ein Lehrer darf nach Gesetzeslage keinen Schüler aus dem Klassenraum werfen. Das hat ein Lehrer selbst mal zu mir gesagt. Und dass aus diesem Grund auch von jedem Lehrer verlangt werden müsste, dass der Schüler, welcher rausgeworfen wurde und draußen vor der Tür steht, die ganze Zeit die Türklinke runterdrücken müsste, damit der Lehrer sichergehen kann, dass es dem Schüler gut geht, quasi. Ansonsten verletzt der Lehrer seine Aufsichtspflicht!

stinkertum  23.03.2015, 17:54
@liquorcabinet

. Ein Lehrer darf nach Gesetzeslage keinen Schüler aus dem Klassenraum werfen

Quatsch.

Ansonsten verletzt der Lehrer seine Aufsichtspflicht!

Quatsch.

Odeonar 
Beitragsersteller
 23.03.2015, 17:51

Ja aber wenn genau da etwas passiert , was nicht passiert gewesen wäre; wäre der Schüler durch den Lehrer beaufsichtigt gewesen

Nein. Der Rauswurf aus dem Unterricht ist z.B. in NRW eine sog. "Erzieherische Maßnahme", also rechtlich absolut einwandfrei. Wie der Schüler sich dann "einfach so" verletzen kann, ist mir schleierhaft.

Wirft der Lehrer ab und zu mal einen Blick nach draußen, ist auch bzgl. Aufsichtspflicht nicht verletzt. Haut der Schüler einfach ab, erlischt die Aufsichtspflicht, da der Schüler sich pflichtwidrig verhalten hat.,

liquorcabinet  23.03.2015, 17:54

Das ist so ein Schwachsinn :D aber Schwachsinn setzt sich bekanntlich durch.

stinkertum  23.03.2015, 17:56
@liquorcabinet

Ich habe in meinem Ordner hinter mir ein Zeugnis über die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen. 

Du auch?

Um deine Frage zu beantworten:

Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer kann eine Schülerin oder einen Schüler von der laufenden Unterrichtsstunde ausschließen, wenn der Unterricht gestört wird (erzieherische Maßnahme).

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Eltern/Rechtliches/Fragen-und-Antworten-zum-Unterricht/Ordnungs-Erziehungsmassnahmen/index.html

Schulministerium NRW dürfte wohl eine seriöse Quelle für NRW sein.

Und warum ist das jetzt "Schwachsinn"? Ich warte.

migebuff  23.03.2015, 18:16
@liquorcabinet

§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen

(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, (...), der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde

Begründe bitte, warum seine Aussage "Schwachsinn" ist und warum die gesetzlichen Regelungen deiner Meinung nach falsch sind.

Ich habe in meinem Ordner hinter mir ein Zeugnis über die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen. 

Du auch?

Nein, das Kind quasselt nur das nach, was es von seinem Lehrer gehört hat, siehe seine Antwort weiter oben.



Also, wir wissen eigentlich, ob wir das Kind die paar Schritte heben können oder nicht und lassen es nicht so einfach wieder fallen. Keine Angst und meist können die Kinder ja auch alleine gehen.

Dann ist weder der Lehrer noch irgendjemand anderes in der Schuld.

Da der Unfall auf dem Schulgebäude passiert, zahlt jedoch die Versicherung der Schule

apophis  23.03.2015, 17:52

Naja, der Schüler ist schuld. Er hat vor der Tür zu warten und da kann man sich gewöhnlich nicht wirklich verletzen.

DoktorMo  23.03.2015, 17:53
@apophis

Stimmt, wenn er auf dem Weg ausrutscht oder in Ohnmacht fällt, ist der Schüler Schuld. Kompetenzbestie