Dürfen Ärzte Verwandte und Freunde kostenlos ohne Abrechnung behandeln?
7 Antworten
Ja, das dürfen sie, und das ist sogar in der Berufsordnung der Ärzte so niedergelegt:
aus §12 der Musterberufsordnung der Ärzte:
(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen
und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen
und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
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Quelle:
http://www.bundesaerztekammer.de/recht/berufsrecht/muster-berufsordnung-aerzte/muster-berufsordnung/
Kommt ganz drauf, was er tun soll. Viele Behandlungen müssen ja mit entsprechenden Versicherungen abgesichert werden. Alleine aus Haftungsgründen würde das wohl keiner machen.
Auch ein Arzt darf seine Leistungen grundsätzlich kostenfrei und ehrenamtlich anbieten.
Interessant, danke für die Information. Das bedeutet also, dass sich ein Bekannter von mir der Arzt ist, letztens strafbar gemacht hat, denn er hat mir gesagt, wie ich mich bei meiner Erkältung verhalten soll. Hätte ich ihn nicht erreicht, wäre ich zu meinem Hausarzt gegangen und hätte die Karte von der Krankenkasse hin gelegt. Da ich weder ein Verwandter, Kollege, noch Angehöriger eines Kollegen oder mittellos bin, hätte er dafür ein Honorar verlangen müssen. So hat er, streng genommen, gegen den §12 der Berufsordnung für Ärzte verstoßen...unglaublich, aber wohl wahr..
natürlich, wieso denn nicht. Als Arzt würde ich das sehr sehr einschränken, denn irgendwann verdient er nichts mehr. Weil er aus dem Nichts zu viele Freunde plötzlich hat. Und wozu sollte er das eigentlich machen? Die meisten sind doch krankenversichert. Niemand muss umsonst arbeiten und innerhalb der engsten Familie und dem allerbesten Freund - da kann man aushelfen.
Ja :). Ein Architekt darf auch in seiner Freizeit z.B. jemandem ein Haus zeichnen :)
... eher nicht "grundsätzlich", sondern nur in Ausnahmen:
s. hier (Auszug aus der Musterberufsordnung für Ärzte, §12)
(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen
und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen
und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.