Wegen Verstauchung im Handgelenk Klassenarbeit nicht mitschreiben?

13 Antworten

Da brauchst du ein Attest, kann ja sonst jeder sagen. Wenn dein Mitschüler beide Arme in GIPS hatte, kann er ja wirklich nicht schreiben. Aber wie schon jimpo schreibt, jetzt kannst du schreiben, es besteht ja auch die Möglichkeit, dass du dich genügend vorbereitet hast und noch eine Woche brauchst.

iwanttohelpyou 
Beitragsersteller
 08.01.2015, 16:02

Schonmal was davon gehört, dass man mit links schreibt?0.0 nur in einer Arbeit kann ich nicht mit links schrieben!

Ich würde ihn einfach anrufen und fragen, ob du morgen mit einem Laptop tippen darfst oder länger schreiben darfst, weil du nicht so schnell schreiben kannst. Denn tippen kannst du ja offensichtlich.

Dabei darfst du dich auf den Nachteilsausgleich berufen: "5. Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ist zu prüfen, ob bei der Anfertigung bewerteter schriftlicher Arbeiten ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist (z.B. durch Pausen, längere Bearbeitungsdauer, Anpassung der Aufgabenformate, zusätzliche Hilfsmittel)" (Quelle: www.schure.de - schriftliche Arbeiten)

Sollte er sich darauf nicht einlassen, würde ich mir vom Arzt ein Attest holen. Das kommt bei Klassenarbeiten besser. Dann hat er selber Schuld und muss dir eine Nachschreibarbeit basteln.

LG

MCX

Das kommt darauf an wie das bei euch in der Schule geregelt ist. aber ich denke in dem Fall wirst du um einen Arztbesuch nicht herumkommen.

Vermutlich hat es den Lehrer nicht interessiert weil er die Arme in GIPS hatte...

Wenn du nächste Woche nachschreiben kannst, was nicht zwingend ist, (kann auch eine mündliche Prüfung sein) hast du fix einen neuen Stoff zu lernen. Dazwischen kommt jede Menge an HÜ usw... Klemm' dich dahinter, ein wenig wird schon auch in deinem Gehirn hängen bleiben.- Statt hier rumzujammern geh lernen - das ist besser für dich

Der Kopf ist ja nicht so arg beschädigt.-

Fällt der Test für dich schlecht aus, kannst du ja ev. immer noch eine Nachprüfung anstreben...

Leider kann ich nicht erkennen, welches Schulgesetz anwendbar ist. Allerdings ist es in den allermeisten Fällen so, dass für angekündigte Arbeiten ein ärztlicher Nachweis erforderlich ist.