Wie hoch ist der Festzuschuss der Krankenkasse für einen Duschklappsitz?
Ich bin zu 100% schwerbehindert und beötige einen Duschklappsitz. Bei der Krankenkasse, sagte man mir es gibt nur einen Festbetrag. Kann mir jemand sagen, wie hoch dieser ist?
10 Antworten
Es gibt nur einen Festbetrag? Kommt wohl auf die KK an, daß es bei der AOK so ist, ist mir klar. Bei meiner KK bekomme ich meistens alles, was ich beantrage, egal, wie hoch die Kosten sind. Ich bin in der Knappschaft, Abt. Seekasse. Für ehemalige Seeleute (und die es noch sind), tun die eben fast alles. Ich habe da auch mal angefragt, wie es mit einem Treppenlift aussieht: wird inklusive Installation genehmigt, vorrausgesetzt, der Vermieter ist damit einverstanden. Das wird er wohl auch, wie ich ihn kenne...
Ich kann mir vorstellen, daß das von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden ist.
Deshalb solltest Du auch direkt bei Deiner Krankenkasse fragen.
Auch die Formalitäten (Antrag, Kostenvoranschlag...) würde ich dort vorsorglich abfragen.
Die Hotline bei der Krankenkasse ist zu Deiner Beratung da. Wenn sie Dir nicht von sich aus alles sagen, solltest Du fragen - und notfalls durch wiederholte Anrufe nerven!
Es gibt den § 7 des SGB nach dem § muss Dich die Krankenkasse beraten. Ruf die KK an und sie wird Dir antworten. Und lass es Dir konkret erklären und nicht abspeisen.
Mit nicht abspeisen meine ich, wenn es einen Festbetrag gibt, frage wie hoch der ist.
entweder sagt es dir die krankenkasse, oder du versuchst es bei der kassenärztlichen vereinigung, die können dir da auch weiterhelfen
Grundsätzlich ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, über Hilfsmittelversorgungen (und andere Leistungen im Rahmen des SGB) umfassend aufzuklären, d. h. auch die Anbieter zu nennen, bei denen unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept) bezogen werden kann. Der Verfahrensablauf ist i.d.R. der, dass der Arzt das Hilfsmittel empfiehlt (d. h. ein Rezept ausstellt), man mit dem Rezept in ein Sanitätshaus seines Vertrauens (!) (muß nicht immer das sein, auf das die Krankenkasse verweist) geht, sich dort über die technischen Möglichkeiten beraten läßt und dieses Sanitätshaus dann mit dem vorliegenden Rezept ein Angebot bei der zuständigen Krankenkasse entsprechend den mit dem Sanitätshaus geschlossenen (Einzel-)Verträgen abgibt. Aufgabe der Krankenkasse ist es dann die Übereinstimmung mit der vertraglichen Vereinbarung, die Übereinstimmung Diagnose und Hilfsmittel und die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Das kompetente Sanitätshaus klärt über die Preise der jeweiligen Krankenkasse auf und weist im Vorfeld auf mögliche Aufzahlungen (für höherwertige und das sog. Maß des Notwendigen übersteigende Hilfsmittel) hin. Es sollte jedoch mindestens ein Hilfsmittel im Sortiment haben, dass Sie ohne Aufzahlung (nicht gesetzl. Zuzahlung!) beziehen können, da es sich hier nicht um von der Krankenkasse einseitige statuierte Festbeträge handelt. Erhält das Sanitätshaus dann eine Genehmnigung zur Abgabe des Hilfsmittels an Sie, dann können Sie es zu den vereinbarten Konditionen (Aufzahlung, gesetzl. Zuzahlung) dort beziehen. Eine evtl. Arguemtation, dass bei einem verordneten Wandklappsitz auch ein Duschhocker ausreichend wäre, muß nicht geduldet werden, da es sich hierbei um ein anderes Hilfsmittel handelt, als der Arzt verordnet hätte. Wichtig ist: Wählen Sie ein Sanitätshaus, zu dem Sie Vertrauen haben, das ehrlich berät.