Zahnarztrechnung nach 2 Jahren bekommen, ohne "Vorwarnung", ist das rechtens?

3 Antworten

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Also: eine Verjährung ist noch nicht eingetreten, die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre zum Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist.

Aber: evt. Mehrkosten, die Du nicht ausdrücklich "bestellt" hast, musst Du auch nicht bezahlen. D.h. es besteht gar kein Anspruch.

ninanue 
Beitragsersteller
 04.02.2011, 16:24

Daher werde ich die Rechnung "unbearbeitet" zurück schicken, weil ich nicht in Kenntniss gesetzt wurde, dass Mehrkosten entstehen, richtig?

JotEs  04.02.2011, 15:44

Korrekt.

Der Arzt muss beweisen, dass die Teile der Behandlung, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, vom Patienten gewünscht wurden. Er muss m.W. den Patienten sogar vor der Behandlung auf diesen Umstand ausdrücklich hinweisen.

Also eine Verjährung gibt es. Aber nicht schon nach 2 Jahren. Da du die Behandlung abgebrochen hast und nichts gesagt hast, wird die ZÄ gewartet haben, ob du nochmal wieder kommst. Daher hat sie dir wohl erst jetzt geschrieben.

Was die Kosten angeht, solltest du eine Erklärung unterschrieben haben und die Kosten sollten mit dir Abgesprochen wurden sein. Wenn du nichts unterschrieben hast, findet sich in deiner Krankenakte meist eine Notiz, dass du über die Kosten aufgeklärt wurdest.

Allerdings verstehe ich nicht, warum du nicht zahlen willst, wenn du die Leistung erhalten hast. Wenn du etwas kaufst und die Rechnung erst nach einem Jahr kommt, zahlst du doch auch, oder?

Grüße ZES (ZA)

ninanue 
Beitragsersteller
 25.02.2011, 21:04

Dass ich mehrere Zusatzleistungen bekomme, war mir damals nicht klar. Zudem habe ich wegen schlechtem Service und Zahnschmerzen gewechselt, weil der ZA jedoch angeblich nichts finden konnte, der neue ZA aber fast alles nochmal von vorne öffnete, ist mir nicht nachvollziehbar, wie man so arbeiten kann. Angenommen, ich bin Handwerker und ich muss alle Leistungen im Vorfeld besprechen und bei möglichen Fehlern diese beheben. Das würde doch kein Kunde hinnehmen, wenn er nur schlechte Qualität bekommt, nach Aufforderung der Mangelbeseitigung den Fehler nicht behoben bekommt und dann überraschend mehr dafür zahlen soll, oder??

kolumbus100  25.11.2018, 16:56
@ninanue

Der Beitrag ist schon alt aber das Thema immer noch aktuell.

Mit einem Arzt schließt man einen Dienstvertrag, keinen Werkvertrag wie mit einem Handwerker. Juristisch betrachtet bedeutet das, daß die Arbeit des Arztes bezahlt werden muss, nicht der Erfolg der Arbeit. Als Beispiel: Ein Patient geht mit einer Erkältung zum Arzt. Die Erkältung ist nach der Behandlung natürlich nicht weg. Trotzdem muss die Rechnung bezahlt werden. Im Fall des Zahnarztes muss daher die Rechnung auch bezahlt werden, wenn der Patient hinterher nicht beschwerdefrei oder "zufrieden" mit der Behandlung ist. Es muss schon ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden, um die Bezahlung der Rechnung zu verweigern. Das geht aber i.d. R. nur mit einem Gutachten.

Für solche sog. außervertaragliche Maßnahmen (diverse Füllungarten) muss eine schriftliche Vereinbarung Zwischen patienten und Zahnarzt vor der Behandlung erfolgen. Liegt diese nicht vor, muss Du nichts zahlen. Hast Du allerdings irgendwan so etwas unterschrieben, muss Du zahlen.