Am Mittwoch läuft die 6-Wochen Frist um für Fettabsaugung?

5 Antworten

Die fiktive Leistungsgenehmigung gem. § 13, 3a SGB V meinst du:

3a) 1Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. 3Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. 4Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. 5Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. 6Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. 7Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. 8Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. 9Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

Hat die Krankenkasse dich davon in Kenntnis gesetzt, dass noch Unterlagen erforderlich sind? Dass der MDK eingeschaltet wird? Wenn nicht, ist die Leistungsfiktion schon nach Ablauf von 3 Wochen eingetreten. Wenn ja, dann hätte sie dich auch über Verzögerungen informieren müssen, die du akzeptieren musst, wenn sie begründet sind.

Ist der Fall der Genehmigungsfiktion eingetreten, musst du die Leistung zunächst selbst bezahlen, kannst die Rechnung dann der Krankenkasse zur Erstattung einreichen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Hallo,

wichtig ist, dass man belegen kann, dass der Antrag bei der Krankenkasse angekommen ist. Über einen Antrag, der bei der Kasse nicht angekommen ist, kann diese nicht entscheiden.

Kostenerstattung oder Direktabrechnung? https://www.deubner-recht.de/news/sozialrecht/details/artikel/krankenkassen-bsg-aendert-rechtsprechung-zur-genehmigungsfiktion.html

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Warum hast du 6 Wochen gewartet? Hast du schon mal angerufen und nachgefragt? Wenn nicht würde ich das Montag sofort machen. anrufen oder direkt hingehen und nachfragen was aus dem Antrag gewurden ist.

Wenn du die OP machst Ohne Zahlungseinwilligung der Krankenkasse dann wirst du sie selbst zahlen müssen.

burak19690 
Beitragsersteller
 25.07.2020, 22:47

Will die Krankenkasse nicht sagen weil sie nur 6 Wochen Zeit hat sonst gilt die Op als Automatisch Genehmigt. Das nennt sich Fiktive Leistungsgenehmigung :D

Aber muss man alles Vorzahlen oder überweisen die alles direkt an den Artr?

du kannst die op machen, wirst sie aber selber zahlen müssen, wenn die Krankenkasse es nicht übernimmt

hast du schon mal angerufen u d nachgefragt

burak19690 
Beitragsersteller
 25.07.2020, 22:44

Ja hab vor fast 6 Wochen alles geschickt. Bis jetzt kam keine Antwort. Und die haben nur maximal 6 Wochen Zeit zu Antworten sonst gilt das als Automatisch Genehmigt.

Deshalb war die Frage ja ob icj alles Vorzahlen muss oder ob die Krankenkasse direkt alles Überweist

Idris164  25.07.2020, 22:45
@burak19690

Wie gesagt, ruf an und frag nach. Ansonsten musst du es selber zahlen

Caila  25.07.2020, 23:00
@Idris164

Bei einer fiktiven Genehmigung nicht. Aber da sollte er vorher nochmal mit dem Arzt sprechen. Sonst bleibt er am Ende womöglich wirklich auf den Kosten sitzen.

Hab davon zwar noch nichts gehört, aber wenn das wirklich so ist, dann müsstest du mit dem behandelnden Arzt sprechen, wie die das dann abrechnen werden.

Marelou  25.07.2020, 22:57

Nach einer versäumten Entscheidungsfrist kann die Krankenkasse eine „fiktive Leistungsgenehmigung“ nicht mehr zurücknehmen, sie ist daran zwingend gebunden. ... Diese fiktive Genehmigung kann dann von der Krankenkasse auch nicht wieder zurückgenommen werden, es ist auch keine Vorleistung des Versicherten notwendig.

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