Bezahlung der Pflege durch Bekannte nach Oberschenkelhalsbruch?
Meine Schwester erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Als Sie aus dem Krankenhaus entlassen wurde, konnte sie so gut wie gar nichts(nicht mal zur Toilette). Eine bekannte Pflegte Sie daher für ca. 3 Wochen. Besteht für diese Zeit ein Anspruch auf ein Entgelt, gegenüber der Krankenkasse?
4 Antworten
Hallo,
bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es grds. 3 verschiedene Möglichkeiten:
1) wenn vorauss. für mindestens 6 Monate gravierende Einschränkungen bestehen werden, kann eine Pflegestufe beantragt werden und es gibt Leistungen der Pflegeversicherung
2) Haushaltshilfe: Bei den meisten Krankenkassen ist dafür Voraussetzungen, dass ein jüngeres Kind im Haushalt lebt. Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die Voraussetzungen aber teilweise variieren. Oft ist die Satzung der Krankenkasse auch auf deren Internetseite zu finden. Der Antrag ist aber grds. vorher zu stellen.
3) häusliche Krankenpflege: diese Leistung kann der Arzt auf einem speziellen Vordruck verordnen, wenn die Krankenschwester auch medizinische Leistungen, sog. Behandlungspflege, zu erbringen hat: z.B. Verbandwechsel, Spritzen geben ...
Meine Vermutung ist aber, dass alles 3 nicht zutrifft. Dann gibt es keine Leistungen der Krankenkasse für diesen Fall.
Gruß
RHW
Danke für den Stern!
Ich bin neugierig: Wie ist es letztendlich ausgegangen?
dafür kommt weder die Krankenversicherung noch die Pflegeversicherung auf. für Haushaltshilfe muss ein Kind im Haushalt leben. die Haushaltshilfe wird dann auch nur für das Kind gezahlt und nicht für die Pflege des Elternteils. für die Pflegeversicherung muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen (Pflegestufe + mind. 6 Monate andauernd). diese Vorgaben sind nicht erfüllt und deshalb greift auch das nicht.
letztendlich muss der Betroffene seine "Pflege" selbst organisieren und zahlen. bleibt nur noch die Geltendmachung der entstehenden Kosten über die Steuererklärung. allerdings müsste die Bekannte dann auch eine Rechnung stellen aus der die Höhe hervorgeht und die Zahlung muss per Zahlungsbeleg (Kontoauszug) nachweisbar sein.
Ja, es betraf die Zeit zwischen Krankenhausentlassung bis zur Reha. In der Reha Klinik wurde festgestellt, das bei der OP etwas falsch gelaufen ist(irgendwie Schrauben nicht richtig(oder so)). Dann erfolgte eine 2. OP nun wieder Reha.
Her hilflos ist, kann einen Antrag auf Hilfe stellen. Dafür werden bis 78 8,50 dir Stunde bezahlt. Der behandelnde Arzt muss das bestätigen.
Aber normalerweise wird niemand nach Hause entlassen, wenn keine Hilfe zur Verfügung steht. Dafür ist eigentlich schon vom Krankenhaus eine anschließende Reha zu organisieren.
Die Pflegeversicherung setzt erst nach frühestens 91 Tagen ein.
hattet ihr einen antrag gestellt.
Ja, dieser wurde abgelehnt mit der Begründung das kein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt. Natürlich werden wir Widerspruch einlegen. Wir wollten Wissen wie die Rechtslage ist.
Häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V muss medizinisch notwendig sein und vom Arzt verordnet und von der Kasse genehmigt werden (im Vorfeld). idR stellen die Krankenhäuser vor Entlassung den entsprechenden Antrag bei der Kasse. wenn dies hier nicht geschehen ist, dann lag laut Krankenhaus keine medizinische Notwendigkeit vor.
ist die Schwester nach dem Krankenhausaufenthalt keiner Anschlussheilbehandlung zugeführt worden? das wäre eigentlich die bessere Lösung gewesen...