Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkasse - "Einkommen" als FSJ
Hallo Community,
meine Tochter (18) absolviert derzeit ihr FSJ und musste für 7 Tage ins Krankenhaus. Als FSJ-lerin ist Sie selber krankenversichert und soll nun 70€ Zuzahlung leisten.
Für die Zuzahlungsbefreiung gibt es die 2% Regel vom "Bruttoeinkommen" Ist das Geld welches sie für das FSJ erhält denn überhaupt als "Einkommen" anzurechnen??
Ein Entgelt bekommt Sie ja nicht, denn Sie steht in keinem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis. Sie arbeitet ehrenamtlich, hat jedoch Anspruch auf ein "Taschengeld" (ca. 300€ im Monat)
Ich hatte nun schon Kontakt mit verschiedenen Krankenkasse und bei jeder eine andere Info erhalten - die Krankenkasse wo Sie ist sagt natürlich "Ja, es ist Einkommen"
Danke für eure Hilfe,
Markus
3 Antworten
Das Taschengeld aus deinem FSJ deiner Tochter ist leider beitragspflichtigen Einkommen. Das heißt aber noch nicht, dass sie die komplette Zuzahlung leisten muss bzw. Sie kann diese evt. wieder zurück bekommen. Wie du schon gesagt hast gibt es eine Zuzahlungsbefreiung. Diese wird immer Kalenderjahr aus allen Einnahmen berechnet (wie immer mit Ausnahmen wie z.B. Kindergeld) berechnet. In der Regel absolviert man ein FSJ ja nicht vom 1. Januar bis 31. Dezember sondern von z.B. August bis Juli.Also wäre es wichtig zu wissen, wann deine Tochter das FSJ angefangen hat und wann es enden wird und wenn sie es dieses Jahr begonnen, ob sie in dieser Zeit Einnahmen hat oder haben wird und evt. wie sie davor versichert war.
als Beispiel. Wenn deine Tochter ab August 13 bis Juli 14 ein FSJ macht und danach z.b. studiert und keine Einnahmen ab August 13 hat, wird Ihre Belastungsgrenze so berechnet: 300 (FSJ Vergütung/Monat) x7 (Januar bis Juli) ×2% = 42 Euro
Wenn sie danach z.b. ab August eine Ausbildung gegen 600 Euro/Monat macht wäre die Berechnung: (300 x7 +600 x5) x 2% =102 Euro
Wenn sie das FSJ erst im Laufe des Jahres begonnen hat, geht die Berechnung im Grunde erst einmal genauso.
Eine Ausnahme ist, wenn sie am Anfang des Jahres Familienverhältnisse war und noch Zuhause gewohnt hat. In diesem Fall wird das Einkommen der Familie (d.h. in der Regel den im gleichen Haushalt lebenden Eltern und gegf. Geschwistern) und die Belastungsgrenze anders berechnet. Das genauer zu beschreiben wäre jetzt etwas viel. Auf diese Anrechnung könnte sie sich allerdings auf Antrag befreien lassen, was in der Regel bei so geringen Einnahmen Sinn macht.
Die nächste Ausnahme wäre wenn deine Tochter in diesem Jahr noch Hilfen zum Lebensunterhalt erhält oder erhalten hat (z.b. Harz 4 oder auch Bafög). Dann gilt eine Feste Belastungsgrenze (die hohe ist mir Grade entfallen, aber sie ist niedrig bei ich glaube etwa 90 Euro). Da empfehlen ich (in dem Fall, dass sie vor dem FSJ im Jahr 2014 familienversichert war und noch zuhause wohnt) euch sich nicht befreien zu lassen, da dieser Betrag dann für die ganze Familie zusammen gilt (also im die im gleichen Haushalt:Mama Papa evt. Geschwister)
Die dann ausgerechnete Belastungsgrenze ist dann der Betrag, der maximal im Kalenderjahr gezahlt werden muss. Also wie im ersten Beispiel kann diese auch unter 70 Euro liegen und ihr bekommt was zurück.
Natürlich wie immer alles nur auf Antrag. Ich hoffe ich konnte helfe LG
Wow, eine sehr gute Antwort. Besonders der Hinweis auf den Zeitraum der in unserem Fall bis zum August läuft. Danach steht eine schulische Ausbildung ohne jedes Einkomen an. Telefonische Meinung der Krankenkasse: Nein, sie ist ja nur 7 Monate versichert, und für die Erstattung wird das Einkommen entsprechend hochgerechnet.... ts, ts, ts... Antragsformular wurde angefordert - auch wenn die Krankenkasse erstmal keins rausrücken wollte mit der Begründung "Das bringt nichts"
Hallo,
das FSJ ist ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV. Die Einnahmen daraus sind daher Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV). Die Bezeichnung Taschengeld ist für die Krankenkasse ohne Bedeutung. Aus dem Taschengeld werden auch monatlich die Sozialversicherungsbeiträge berechnet (z.B. auch nach 12 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur).
Es werden aber immer die Einnahmen vom 1. Januar bis 31. Dezember berücksichtigt. Monate ohne Einnahmen (z.B. als Schüler oder Student) werden mit 0 Euro angesetzt.
Gruß
RHW
Meines Erachtens muss leider die Zuzahlung geleistet werden, es sei denn, die Tochter erhält Sozialhilfe. Genaueres empfehle ich den Artikel bei Wikipedia durch zu lesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Krankenversicherung#Entlastung_in_H.C3.A4rtef.C3.A4llen Er scheint die tatsächlichen Vorgaben des Gesetzgebers wieder zu geben. Die Orginalangaben sind irgendwo im Sozialgesetzbuch 5 versteckt. Ich wünsche fröliches Suchen : Den Link dazu verweigert gutefrage.net, das wurde als Spam beurteilt. Also suche selbst bei Wikipedia.de unter Sozialgesetzbuch 5. Dort ist unten der link angegeben, der auf den Orginaltext verweist.