Dürfen Notfallsanitäter starke Schmerzmittel spritzen?
Frage steht oben^^
Danke im Voraus!
LG=)
6 Antworten
Ja...
Entweder weil das Medikament ärztlich angeordnet war (s.u.) oder im Rahmen ihrer Notkompetenz.
Letzteres ist dann der Fall, wenn
- Eine Lebensgefahr vorliegt, sich anbahnt oder zu erwarten ist,
- ein Arzt innerhalb eines adäquaten Zeitraumes nicht zur Verfügung steht,
- eine weniger invasive Maßnahme keinen Erfolg hatte oder verspricht
- Es sich bei der Maßnahme / Medikament um eine standartisierte Maßnahme handelt,
- der NotSan in dieser Maßnahme ausgebildet ist und die entsprechende Kompetenz nachweist, und
- eine ärztliche Behandlung aus Dringlichkeitsgründen nur vorbereitet / eingeleitet wird.
Grundsätzlich ist also die Verabreichung (Verordnung) von verschreibungspflichtigen Medikamenten dem Arzt vorbehalten, im Rahmen eines "übergesetzlichen Notstandes" (Lebensgefahr) aber auch dem nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal erlaubt.
Darüber hinaus gibt es in den meisten Regionen entsprechende Medikamenten & Indikationslisten, mittels dieser der zuständige "ärztliche Leiter Rettungsdienst" eine Reihe von Notfallmedikamenten unter enger Indikationsstellung für entsprechend geschultes Personal freigeben kann.
Weitere Infos hierzu auf der 1. Seite von http://notfallmedizin.de/download/medikamente.pdf
@Jocke112: Genauso ist es.
Die Medikamentenliste und der Stand der Informationen ist von 1999.......
Erlaubt ist falsch. Richtig ist VERPFLUCHTEND VORGESCHRIEBEN. Ich kann mir nicht aussuchen ob ich jemanden helfen möchte oder nicht.
Das hat so nicht korrekt, auch bei Notfällen die keine Lebensgefahr darstellen darf der Bürger auf Kompetente Versorgung durch Notfallsanitäter hoffen.
Als beispiel sei der akute Schmerzzustand bei Nierenkollik, Patellalux, usw erwahnt. Auch hier wird der Patient versorgt bevor der Arzt eintrifft. Und das nicht aus Heldentum, sondern weil es verpflichtend ist
Ich gehe mit deiner Antwort konform. Lediglich das "Ja" zum Anfang würde ich nicht so stehen lassen.
Da gibt es zum einen den Vorfall in Bayern: http://www.pnp.de/nachrichten/bayern/1120496_Weil-sie-geholfen-haben-Rettungsassistenten-entlassen.html
Anderseits wird hier nach dem NotSan gefragt. Da ist noch nicht wirklich klar was die alles wirklich dürfen. So ist es wohl sogar so das NotSan lt. Maßnahmenkatalog keine endo bronchiale Intubation vornehmen dürfen. Die RA durften das wohl im Rahmen der Notkompetenz.
Alles nicht so einfach, daher ist ein klare Ja etwas umstritten.
@ Nomex: bei uns sind die ersten SOPs draussen und werden von den Not San auch angewandt. Das ist wie du sagst noch nicht entgültig und hängt überdies vom ÄLRD ab. An der endotrachealen Intubation hat sich da nix geändert - im Rahmen der Reanimation ist das weiterhin freigestellt. Alles andere wäre ja auch Unfug. Die Intubation in anderen Fällen ist weiterhin dem Doc vorbehalten. Überhaupt haben sich die Kompetenzen gegenüber der alten Notkompetenz bisher nur erweitert und nirgens eingeschränkt.
Das hat NICHTS mit der rechtlichen Situation der Notsan zu tun.
Es ist nun Ländersache. Da kann sich der Arbeitgeber oder sogar der ärztliche Leiter auf den kopf stellen. WaS das Land geregelt hat. Kein ärztlicher Leiter wird eine Anweisung zur Begehung durch Unterlassung herausgeben.
Das ist die beste und genaueste Antwort, die man geben kann. Daumen hoch!
Bitte den Begriff der Notkompetenz aus dem Vokabular streichen! Was den Notfallsanitäter in Bezug zur Applikation verschiedener Pharmaka angeht, so sind hier zunächst zwei Dinge abzugrenzen welche sich im Ausbildungsziel wiederfinden und letzlich als ein Maßstab für die Versorgung gelten: - Eigenverantwortliche Durchführung invasiver medizinischer Maßnahmen.
- Eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen.
Punkt 2 bildet hier die Grundlage für die mögliche Applikation, auch potenter Schmerzmittel (Analgetika) durch den Notfallsanitäter ohne die Anwesenheit eines Notarztes. Allerdings muss diese vom jeweiligen Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes (Landkreis, Kreisfreie Städte) für klare Indikationsstellungen freigegeben bzw. definiert werden, da es sich um eigentlich heilkundliche Maßnahmen handelt.
Im Gegensatz zu Punkt 1 dieser spiegelt eine komplett eigenverantwortliche Intervention des Notfallsanitäters wieder, jeweils unter Zuhilfenahme von invasiven Maßnahmen, welche beherscht werden. Im Regelfall ohne eine zwingend notwendige Freigabe bei Vorliegen einer unmittelbaren Lebensbedrohung.
In Summe sollte jedem Ärztlichen Leiter daran gelegen sein entsprechende Verfahrensanweisungen freizugeben! Nicht zuletzt um Flächendeckend die Möglichkeit einer potenten Schmerzlinderung auch bei Nichtanwesenheit eines Notarztes zu ermöglichen und damit dem Betroffenen viel Leid zu ersparen. Leider ist es in Deutschland bisher tatsächlich von Landkreis zu Landkreis sehr heterogen.
Ich hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen!
Nachtrag:
Mit dem Pyramidenprozess wurde lediglich versucht die Begriffe: eigenverantwortlich invasive Maßnahmen und eigenständige heilkundliche Tätigkeiten zu präzesieren.
Ja und nein.
Rechtlich ist es dem Verantwortlichen des jeweiligem Trägers überlassen dies zu definieren.
Im land Schleswig-Holstein zb. Haben sich die Leitenden Notärzte aller Kreise u d kreisfreien Städte zusammegesetzt und ein Maßnahmenpaket geschnürt, welches vom Land Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.
Einzelne Kreise können diese noch erweitern.
Im einzelnen beinhaltet dieses die I. V /I. N/I.M Medikamente:
ASS, Nitrolingual, Heparin, Morphin, Furosemid, Atropin, Adrenalin, Amiodaron, Urapidil, Salbutamol, Ipratropiumbromid, Prednisolon, Clemastin, Ranitidin, Glucose, Midazolam, Diazepam, N-Butylscopolamin, Matamizol, Esketamin, Naloxon, Ondasetron, Dimenhydrinat, Lorazepam, Tranexamsäure, und weitere.
Diese Medikamente dürfen Notfallsanitäter nicht nur geben, sie sind dazu verpflichtet. Neben diesen Medikamenten gehören auch noch kleinere Eingriffe wie Thoraxentlastungspunktionen dazu. Dies ist nicht erschöpfend, sondern das wad zusätzlich zu den Aufgaben hinzukommt, die man als Rettungsassistent eh schon ausgeführt hat.
Sorry Leute es geht um den Notfallsanitäter - bei uns sind die SOPs schon draussen und schon mehrere Not San im Dienst, die danach handeln. Der Not San hat keine Notkompetenz mehr sondern entscheidet viele Dinge selbst. Er braucht dazu dann auch keinen Notarzt mehr nachzufordern. Denn genau deshalb ist dieses Berufsbild entwickelt worden. Bei der Gabe von potenten Schmerzmitteln (soll deutschlandweit kommen) hat man sich beim Trauma für die Kombination Ketanest/Midazolam entschieden. Und zwar in der Dosierung 0,125 mg/kg KG für Ketanest und 0,5 - 1 mg für Midazolam, mit Wiederholungsdosen zur Aufrechterhaltung. Der Einsatz dieser Mittel ist dem Not san unter Berücksichtigung der Kontraindikationen freigestellt.
Laut Notfallsanitäter Gesetz darf ein Notfallsanitäter die im Pyramiden-Prozess durch die ärztlichen Gesellschaften freigegebenen Medikamente nach Maßgabe des ärztlichen Leiters (klassischerweise durch Algorithmen) geben. Selbst Piritramid und Morphin stehen in diesem Katalog. Und wenn der ärztlicher Leiter den Algorithmus für, zum Beispiel das akute Koronarsyndrom freigibt, und das ist klassischerweise mit der Gabe von Morphin verbunden, dann gibt auch ein Notfallsanitäter Morphium wenn er im EKG ein Infarkt diagnostiziert. Man sollte hier nur antworten, wenn man es auch wirklich weiß!
Leider muss ich widersprechen! Die Notkompetenz-Regelung die du hier anführst, bezieht sich auf den Rettungsassistenten und nicht den Notfallsanitäter. Der Notfallsanitäter gibt die im Pyramidenprozess freigegebenen Medikamente selbsttätig innerhalb der vom ärztlichen Leiter vor Ort freigegebenen Algorithmen.