Vom Notfallsanitäter zum Arzt?

7 Antworten

Von Experten iwaniwanowitsch und Rollerfreake bestätigt

Hi,

Wie ist das rechtlich?

Im Grunde stellt sich das Problem rechtlich nicht - der Einsatz ist schlicht und ergreifend nicht zulässig.

Warum?

Mit Erteilung der Approbation verlieren alle vorher erworbenen Berufsbezeichnungen von Gesundheitsfachberufen de facto ihre "Wirkung". Wer Arzt ist, ist immer Arzt - eine gleichzeitige Tätigkeit als Pflegefachkraft, Notfallsanitäter o.ä. ist schlicht nicht möglich. Hier macht u.a. das HeilprG einen Strich durch die Rechnung.

Hier würden sich durchaus z.T. erhebliche Aufgabenbereichs- und Pflichtenkollisionen ergeben, die die Tätigkeit ausschließen.

Beispiel Arbeitsrecht: wer als Notfallsanitäter eingestellt wird, muss entsprechend der jeweiligen Dienstanweisungen agieren, hinsichtlich der Behandlung sind dies Standardarbeitsanweisungen (Standard Operation Procedures, SOPs) des Ärztlichen Leiter Rettungsdienst.

In Hinblick auf den Arzt würde das eine (unzulässige) Beschränkung der Behandlungsfreiheit bedeuten, in Hinblick auf den Notfallsanitäter ein Verstoß gegen Dienstanweisungen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

LG

Naja, es gibt ja Stipendien für die, die sich vor einem Studium im sozialen Bereich eingesetzt haben.

Es bietet sich also für werdende St. ja geradezu an, einen diesbezüglichen Job als Türöffner für die meist komplett geschenkte Leistung rechtzeitig zu suchen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nun, die Frage erübrigt sich dadurch, dass ein approbierter Arzt in seiner rechtlichen Stellung ganz einfach ein approbierter Arzt ist und die Urkunde als Notfallsanitäter durch die Erteilung einer ärztlichen Approbation "wertlos" wird. Ein Arzt, kann somit nicht mehr in der Funktion eines Notfallsanitäters im Rettungsdienst auf einem Rettungswagen zum Einsatz kommen sondern nur noch als Notarzt, für diese Tätigkeit, benötigt er allerdings die ärztliche Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin", einer abgeschlossenen Ausbildung zum Facharzt, zum Beispiel für Anästhesiologie, bedarf es für die notärztliche Tätigkeit allerdings nicht!, man muss die Approbation haben und die erwähnte Zusatzbezeichnung, welche abschließend durch Landesrecht geregelt ist, nach der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (BAEK) allerdings vorsieht: mindestens zwei Jahre Tätigkeit in einem Krankenhaus, davon mindestens sechs Monate in der Anästhesie, Intensivstation oder der Notfallaufnahme, einen 80 Stunden umfassenden Lehrgang in allgemeiner und in spezieller Notfallversorgung ("Notarztkurs" genannt) und mindestens 50 Notarzteinsätze unter der Aufsicht und Anleitung eines verantwortlichen Notarztes, quasi als "Notarzt im Praktikum".

Obwohl sich die Frage mit dem obrigen Text ja schon erübrigt hat hier trotzdem die Antwort: jeder approbierte Arzt, darf ärztliche Maßnahmen ergreifen, einschließlich sämtliche (Notfall-)Medikamente verabreichen, er müsse also keinen Notarzt mehr nachfordern, sofern er in der Lage ist, die entsprechenden Therapiemaßnahmen in Eigenverantwortung durchzuführen, in der Praxis allerdings, muss ein Notarzt nicht umsonst über die Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" verfügen, ein Medizinstudium, vermittelt einfach nicht sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten der -präklinischen- Notfallmedizin, die Weiterbildung zum Notarzt, dient zum Erwerb dieser Kenntnisse und Fähigkeiten, weswegen eine Notarzt- Nachforderung aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich wäre, allerdings zumindest teilweise aus fachlicher Sicht, weil es dem Arzt ohne die entsprechende Weiterbildung z.T. an den entsprechenden Skills fehlen würde.

Ergänzend sei allerdings noch erwähnt, dass auch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bestimmte ärztliche Maßnahmen, einschließlich der Applikation bestimmter Notfallmedikamente, eigenverantwortlich durchführen. Sie werden in ihrer Ausbildung darauf vorbereitet, Ausbildungszielbestimmung Paragraph 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) Notfallsanitätergesetz (NotSanG), die zu erlernenden und zu beherrschenden invasiven medizinischen Maßnahmen, sind in der "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV) konkreter beschrieben. Rechtlich allerdings, mussten Notfallsanitäter/innen die Anwendung in der Praxis über den allgemeinen "rechtfertigenden Notstand" in Paragraph 34 des Strafgesetzbuches (StGB) rechtfertigen, sodass immer eine gewisse rechtliche Unsicherheit bzw. die Gefahr von strafrechtlicher Verfolgung damit verbunden gewesen ist. Dass ändert sich allerdings jetzt, der Bundestag hat erst vor drei Tagen ein Gesetz verabschiedet, mit dem auch das NotSanG abgeändert wird. Es wird ein neuer Paragraph eingefügt, der Notfallsanitäter/innen die Durchführung von in der Ausbildung erlernten und beherrschten heilkundlichen (ärztlichen) Maßnahmen, einschließlich von solchen invasiver Art, bis zum Beginn einer ärztlichen Hilfeleistung, generell gestattet, wenn Lebensgefahr vorliegt oder schwere gesundheitliche Schäden vom Patienten abzuwenden sind.

Mfg.

Nein, das geht nicht :)

Formal ist es so, als würde die NotSan Ausbildung verfallen sobald du Arzt bist :)

Als Mediziner bist du immer Mediziner, egal ob Freizeit, oder Arbeit :)

Daher würde ein Arzt der als NotSan fährt in den Konflikt geraten, dass er als Arzt andere Sachen darf als eben als NotSan :)

Daher werden keine Ärzte als NotSan beschäftigt :)

Einem fertigen Arzt bleibt der Weg auf das NEF oder Notarztwagen (seltene Kombi, wo ein Arzt auf dem RTW mit fährt)

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Nur als Hinweis am Rande:

Wartesemesterregelungen für das Medizinstudium werden schrittweise abgeschafft und gelten bald überhaupt nicht mehr. Für neue Bewerber bringt es also nichts mehr, sich über Zwischenlösungen für den Erhalt von Wartesemestern Gedanken zu machen.

Eine abgeschlossene, fachverwandte Ausbildung hingegen wird weiterhin positiv bei der Auswahl berücksichtigt, auch wenn sich der Einfluss in Grenzen hält.

Beste Grüße!