ist das diebstahl? mc donalds
also liebe leute ich weiß dass das kommisch klingt aber ich hatte mal einen alten kumpel gehabt wir waren im mc donalds und als wir bestehlt haben sagten wir "zum mitnehmen" sie wollten es nicht einpacken dann haben wir einfach dieses rote tablette einfach mit nach draußen bzw uban genommen und brachten es am nächsten tag zurück :) jetzt meine frage würden wir es am nächsten tag nicht zurück bringen würden wir dann eine anzeige bekommen ? danke im voraus
11 Antworten
prinzipiell ist es Diebstahl ja, du hast das ding nich gekauft und hast es einfach eingepackt ^^
aha.. wie wärs wenn du deine behauptung noch mit ner begründung untermauerst ? :)
klar ist es Diebstahl. da es um Eigentum des mc donalds handelt.
da es um Eigentum des mc donalds handelt
Wenn du einen Mietwagen mietest und nicht zurückbringst, dann ist das auch kein Diebstahl. So klar ist das also nicht.
Der Wert spielt keine Rolle für die Strafbarkeit. Ich würde maximal von einer Unterschlagung ausgehen, da das Tablett ja Übergeben wurde und sich in Euerem Besitz befand. Die entscheidende Frage dürfte sein, ob ihr von virn herein vor hattet das Tablett zurück zu bringen. Denn auch wenn es nach der Strafrechtsreform nicht mehr so erheblich ist stellt sich die Frage nach der Zueignungsabsicht.
uban
Wer?
jetzt meine frage würden wir es am nächsten tag nicht zurück bringen würden wir dann eine anzeige bekommen ?
Der Betreiber des Restaurants kann anzeigen, wen und wann er will. Das kannst Du auch. Ob es sich wirklich um eine Straftat handelt, ist eine andere Frage.
Da das Tablett ja ausgehändigt wurde, dürfte Diebstahl ohnehin eher ausscheiden.
“uban” Wer?
Das hab ich mich auch gefragt
U-Bahn :D
§ 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) lautet:
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ob ihr es zurückbringt, ist egal, es ist und bleibt Diebstahl.
Zueignungsabsicht - Zurückbringen. Ist nicht egal ;)
Falsch. Für die Zueignungsabsicht reicht es schon aus, wenn man sich etwas vorübergehend aneignet. Guckst du hier: http://www.jurawiki.de/DefinitionZueignungsabsicht
Reden könnte man über das "einem anderen wegnehmen", da das Tablett ja schon in ihrem Besitz war. Dann wäre es aber immerhin noch Unterschlagung (§ 246 StGB).
"Falsch" - da formuliere ich schon so kryptisch und es ist doch falsch?^^ Es ist jedenfalls nicht egal! Und darüber hinaus wird hier nicht die vorübergehende oder dauerhafte Zueignungsabsicht bezweifelt, sondern diese Absicht an sich; siehe dazu "Enteignungselement" in deinem verlinkten Beitrag.
Es ist nun mal nicht alles strafbar - meine Güte^^
Ja, ihr habt ja Recht knirsch, vgl. oben mein letzter Eintrag zum Kommentar von jurafragen.
Diese Offenheit ist ja unbeschreiblich :D
Es gibt übrigens auch ein Beispiel für eine strafbare Gebrauchsanmaßung: § 248b StGB
Das macht es aber nicht zum Diebstahl. Die Tatbestandsmerkmale sind ganz andere.