Kann Betroffene alte Frau Einlieferung ins KKH verweigern?

6 Antworten

Solange kein gesetzlicher Betreuer bestellt ist, entscheidet jeder volljährige Mensch aufgrund seines Selbstbestimmungsrechtes für sich selber und darf nicht gegen seinen Willen behandelt oder von seinem gewünschten Aufenthaltsort weggebracht werden. Sein Wille ist grundsätzlich zu akzeptieren, auch wenn dieser Wille aus medizinischer Sicht unvernünftig sein sollte. Wenn sich jemand aufgrund altersbedingter Gebreche nicht mehr selbstständig zu Hause versorgen kann, dann ist ein ambulanter Pflegedienst, die Sozialstation oder eine Nachbarschaftshilfe der richtige Ansprechpartner. Jemanden gegen seinen Willen irgendwo hinzubringen, dafür ist die Polizei oder eine andere nach jeweiligem Landesrecht ermächtigte Behörde, beispielsweise das Ordnungsamt befugt, nicht der Rettungsdienst.

Mfg

Von Experte Rollerfreake bestätigt

Hi,

Kann Betroffene alte Frau Einlieferung ins KKH verweigern?

Solange sie einwilligungsfähig ist, kann sie jede medizinische Maßnahme ablehnen - das umfasst auch die Einweisung in ein Krankenhaus.

Sie ist 81 und ein Gutachten hat bereits Erscheinungen von Demenz diagnostiziert.

Das Problem ist: ein Gutachten ist kein Beschluss, aus dem Gutachten selbst erwachsen keine rechtlichen Konsequenzen - auch die Diagnose einer Demenz bedeutet keineswegs grundsätzlich einen Verlust der Einwilligungsfähigkeit.

Die Betroffene jedoch erklärt, sie will zu Hause bleiben.
Von den Rettungssanitätern wurde dies so akzeptiert.

Letztendlich: aus rechtlicher Sicht sind dem Rettungsdienst die Hände gebunden und man muss die Entscheidung der Dame akzeptieren - wohlwissend, dass der Zustand an sich nicht tragbar und erst recht nicht vernünftig ist.

Sofern sich während des Einsatzes keine Hinweise auf eine fehlende Einwilligungsfähigkeit ergeben, rechtfertigt das "Versorgungsproblem" schlichtweg keine Zwangsmaßnahmen.

Primär sollten vor einer Klinikeinweisung auch schlichtweg andere Maßnahmen ergriffen werden - zum Beispiel die Einbindung von Familienangehörigen, Freunden, Nachbarn, Sozialstation oder ambulanten Pflegediensten.

Was kann rechtlich getan werden?

Sofern weder eine Vorsorgevollmacht, noch eine rechtliche Betreuung besteht, sind die Behörden zuständig.

Das wäre in erster Linie der sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts, welcher wohl bereits informiert wurde.

In Akutsituationen wäre das zuständige Ordnungsamt der richtige Ansprechpartner. Das wäre auch der Fall, wenn ein Tätigwerden des sozialpsychiatrischen Dienstes zu lange dauert.

Für derartige Versorgungsprobleme ist der Rettungsdienst weder zuständig, noch ausgerüstet, noch ausgebildet, noch befugt, etwaige rechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

LG

Das Ordnungsamt und das Gesundheitsamt sollten über diese Zustände informiert werden. Diese Behörden müssen sich kümmern, wenn es die alte Dame nicht mehr selbst kann

Von Experte iwaniwanowitsch bestätigt

Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht darüber zu entscheiden, was mit ihm passiert. Es gibt im Grunde genommen nur zwei Situationen, wo dies nicht der Fall ist:

  1. es liegt eine rechtliche Vormundschaft vor, weil der Patient geistig nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden > dann kann der Vormund für den Patienten entscheiden, auch über dessen Willen hinweg
  2. der Patient ist nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu entscheiden bzw. seinen Wunsch zu äussern. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Patient bewusstlos ist, durch den Unfall Bewusstseins eingetrübt, ggfs. durch Drogen, Alkohol oder Medikamente nicht mehr zurechnungsfähig ist. Dann können Notarzt und Rettungsdienstpersonal im Rahmen ihrer Notkompetenz entscheiden.

Sofern Deine Nachbarin also rechtlich noch über sich selbst entscheiden darf, kann sie also auch eine Behandlung durch den Rettungsdienst bzw. einen Transport ins Krankenhaus ablehnen. Dem Rettungsdienst sind dann die Hände gebunden - sie dürfen die Frau nicht gegen ihren geäusserten Willen mitnehmen.

Einziger Weg: Das für die Dame zuständige Amtsgericht muss einen gesetzlichen Betreuer festlegen.
Nähere Infos dazu hier:
https://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/Alz/pdf/factsheets/infoblatt9_das_betreuungsrecht_dalzg.pdf

PsychoRolf  01.02.2022, 00:02

Stimmt alles, nur dass man das nicht mehr Vormundschaft nennt, sondern rechtliche Betreuung, kleiner Unterschied. 😆

Klar kann die das. Das war ja nur ein Gutachten und kein Beschluss zur Betreuung oder Vormundschaft.

Aber eine Frage, wieso hast du den Rettungsdienst gerufen? Was sollen die machen? Wenn die Frau nichts hat gehört die auch nicht ins Krankenhaus.

Der Rettungsdienst ist auch kein Taxiunternehmen.

Rombinius 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 12:35

verhungern

LittleCoon  29.01.2022, 12:40
@Rombinius
Und?
Für sowas gibts Angehörige oder Pflegedienste oder Nachbarn, usw.
Der Rettungsdienst und das Krankenhaus sind für sowas nicht die zuständigen Stellen.
Der Rettungsdienst ist für anderes vorgesehen und nicht für Kleinigkeiten.

!

Rombinius 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 12:26

Die Frau kann verhundern, weil sie keine 2 m mehr laufen kann.

LittleCoon  29.01.2022, 12:31
@Rombinius

Und?

Für sowas gibts Angehörige oder Pflegedienste oder Nachbarn, usw.

Der Rettungsdienst und das Krankenhaus sind für sowas nicht die zuständigen Stellen.

Der Rettungsdienst ist für anderes vorgesehen und nicht für Kleinigkeiten.