Darf ein Rettungssanitäter ein Luftröhrenschnitt machen?

14 Antworten

Hallo,

nein, darf man nicht.

Als Rettungssanitäter ist die Qualifikation zum einen nicht ausreichend, um eigenständig entscheiden zu können, wann ein Tracheotomie notwendig ist und zum anderen fehlt die Ausbildung und die Praxiserfahrung zur Durchführung.

Normalerweise ist die Tracheotomie dem Notarzt vorbehalten, sehr selten und nur unter bestimmten Bedingungen kann sie auch von einem Notfallsanitäter durchgeführt werden.

LG Mark

Ein Rettungssanitäter darf keinerlei invasive Maßnahmen aus eigener Entscheidung ausführen. Invasiv bedeutet, "in den Körper eingreifend". Er darf kein Blut abnehmen, keinen venösen Zugang legen, nicht selbständig entscheiden, wann defibrilliert werden muss und so weiter. Einige dieser Maßnahmen können an den Rettungssanitäter delegiert werden, vorausgesetzt, er beherrscht sie. So kann man als Arzt einen Rettungssanitäter, der es gelernt hat und kann, schon mal einen venösen Zugang legen lassen.

Der Luftröhrenschnitt ist natürlich eine etwas andere Nummer als der venöse Zugang. Rein prinzipiell könnte man genau wie beim intravenösen Zugang vielleicht sagen "wenn er es beherrscht, warum sollte man es ihn nicht machen lassen?" Nun ist aber die Gefahr, die von so einem Eingriff ausgeht, wesentlich größer als von einer versemmelten Venenpunktion. Die Delegation einer solchen Maßnahme ist also kaum statthaft. Dazu kommt, dass der Rettungssanitäter diese Maßnahme vermutlich niemals so oft üben kann, dass er sie beherrscht - wie übrigens die meisten Ärzte auch nicht. Das Beherrschen ist aber Voraussetzung dafür, dass man es ihm überhaupt delegieren könnte. Von sich aus und ganz allein, ohne einen Arzt dabei zum delegieren, darf ein Rettungssanitäter ohnehin keine invasiven Maßnahmen durchführen.

Jetzt könnte man natürlich findigerweise mit dem "rechtfertigenden Notstand" kommen: Wenn der Rettungssanitäter auf einer einsamen Landstraße jemanden findet, der einen Luftröhrenschnitt braucht und der sonst stirbt, wenn er ihn nicht bekommt muss gerettet werden. Tja nun. Wenn man nichts tut stirbt der Patient. Wenn man einen Luftröhrenschnitt ausführt, hat man eine Chance, ihn zu retten. Was tun? Nach §34 StGB geht man straffrei aus, wenn man eine Straftat (hier: schwere Körperverletzung) begeht, um ein höheres Rechtsgut (hier: das Leben des Patienten) zu retten. Allerdings sind daran einige Voraussetzungen geknüpft: Die durchgeführte Maßnahme muss in dieser Situation die am wenigsten schwerwiegende Maßnahme gewesen sein (also alle anderen weniger invasiven Maßnahmen müssen versagt haben, z.B. Mund-zu-Mund-Beatmung) und es ist unmöglich, dass rechtzeitig andere und bessere Möglichkeiten zur Verfügung stehen (dass z.B. ein Notarzt in wenigen Minuten da ist und vielleicht andere Möglichkeiten hat bzw. besser ausgebildet ist). Zudem wird auch im rechtfertigenden Notstand verlangt, dass der Anwender weiß, was er da tut - wie sonst sollte er einschätzen können, dass diese verzweifelte und höchst riskante Maßnahme die einzige Möglichkeit zur Rettung des Patienten ist? Damit wären wir wieder beim Trainingszustand, der ja meist nicht vorliegt.

Mit einer Tracheotomie/Koniotomie durchzukommen, indem man sich auf den rechtfertigenden Notstand beruft, ist also auch nicht so einfach. Die gängige These, jeder Mensch dürfe einen Luftröhrenschnitt machen, wenn es nicht anders ginge ist also nur bedingt richtig - man darf es eben nur, wenn man sicher ist, dass diese Maßnahme funktioniert (sprich: man sie beherrscht), es wirklich keine andere Wahl gibt (und woher soll ein Laie das wissen?) und dass keine besser qualifizierte Hilfe in kurzer Zeit da sein wird. Wie die Juristen da was auslegen, entzieht sich mir als Mediziner aber jeder logischen Erkenntnis.

Zu guter Letzt muss man zum Thema rechtfertigender Notstand noch sagen: Das Verbot der schweren Körperverletzung bleibt ja dennoch bestehen! Niemand darf jemandem einfach so den Hals aufschneiden, das ist definitiv verboten! Es kann unter extremen Notfallbedingungen lediglich so sein, dass es nicht bestraft wird, weil es dem Patienten geholfen hat. Aber verboten bleibt es.

Fassen wir es kurz: Nein, ein Rettungssanitäter darf keinen Luftröhrenschnitt ausführen. Es gibt möglicherweise ganz wenige Ausnahmesituationen, in denen man straffrei damit durchkommt, aber dürfen tut er es nicht.

Als Rettungssanitäter (RettSan) definitiv nicht! es handelt sich hierbei um eine Maßnahme, die unter Arztvorbehalt steht und die Rettungssanitäter/innen vor allem nicht in ihrer Ausbildung erlernt haben!. Rettungssanitäter/in, ist eine "Basisqualifikation" für den Einsatz im Rettungsdienst und befähigt dazu, in der Notfallrettung als zweite Person und Fahrer eines Rettungswagens zum Einsatz zu kommen und im qualifizierten Krankentransport eigenständig Patientinnen und Patienten zu betreuen, die keine Notfallpatienten sind, während dem Transport aber einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/oder der besonderen Ausstattung eines Krankentransportwagens bedürfen. Letztendlich, ist der Rettungssanitäter also vorrangig für notfallmedizinische Assistenzleistungen ausgebildet worden, natürlich erlernt er es auch, selbstständig lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, sofern noch kein (Not-)Arzt, Notfallsanitäter oder Rettungsassistent zur Verfügung steht, jedoch ist es im Rahmen der Qualifizierung zum Rettungssanitäter, die einen Mindestumfang von 520 Stunden hat, schlichtweg unmöglich, den "Luftröhrenschnitt" so zu vermitteln, dass er nach Abschluss der Ausbildung in Theorie und Praxis hinreichend beherrscht wird, weswegen er keinen Ausbildungsbestandteil darstellt. Ich bin selber RettSan und ich weiß in der Theorie, wie er durchgeführt wird, dass allerdings auch nur, weil ich mich privat sehr intensiv mit der Thematik "präklinische Notfallmedizin" befasse, ein theoretisches Grundlagenwissen über den Ablauf einer Maßnahme, ist zu ihrer Anwendung aber keinesfalles ausreichend, hierzu, bedarf es vor allen Dingen einer praktischen Ausbildung in der jeweiligen Maßnahme in ausreichender Anzahl unter (fach-)ärztlicher Aufsicht und Anleitung.

Für die Berufsgruppe der Notfallsanitäter/innen, stellt es eine absolute Ultima Ratio Maßnahme dar, einen Luftröhrenschnitt anzuwenden, aber es ist nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSanAPrV) Bestandteil im Rahmen der dreijährigen Berufsausbildung zur Notfallsanitäterin/ zum Notfallsanitäter und die Beherrschung von invasiven (in den Körper des Patienten eindringenden) medizinischen Maßnahmen, ist eine feste Ausbildungszielbestimmung nach Paragraph 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) des Notfallsanitätergesetzes (NotSanAPrV).

Mal davon abgesehen, ist ein Luftröhrenschnitt immer das allerletzte Mittel, um das Leben eines Notfallpatienten bei Verlegungen oberhalb der Stimmbandebene zu retten (Ultima Ratio Maßnahme), auch ein Notarzt, wird i.d.R. zunächst mit weniger invasiven Maßnahmen versuchen, die Fremdkörperverlegung zu beseitigen.

Zusammenfassung: nein, Rettungssanitäter/innen, dürfen es nicht, wenn dann die wesentlich umfangreicher ausgebildeten Notfallsanitäter/innen. Mfg.

Da es sich beim Luftröhrenschnitt (Tracheotomie) nicht um eine notfallmedizinsche Maßnahme handelt und der Rettungssanitäter nicht im entferntesten dazu ausgebildet oder qualifiziert ist, die Operation durchzuführen, darf er es natürlich nicht.

Auch zur notfallmedizinschen Maßnahme der Koniotomie (Kehkopfschnitt) ist ein RS weder qualifiziert noch befugt. Die viel zitierte "Notkompetenz" setzt nämlich voraus, dass der Betreffende die Maßnahme auch beherrscht, was beim RS ganz gewiss nicht der Fall ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Antwort ist ein ganz klares: Vielleicht.

Prinzipiell darf ein Rettungssanitäter aufgrund des rechtfertigenden Notstand (§34 StGB) das schon - wenn alles gut geht.

Aber ihm würde zu Lasten gelegt, dass er eine medizinische Kurzausbildung genossen hat und durch seine Maßnahme dem Patienten ein Schaden entstanden ist.

Mir würde nämlich keine einzige Situation einfallen, in dem ein Luftröhrenschnitt zwingend erforderlich ist, um das Leben des Patienten zu retten.

Und damit ist der §34 StGB wieder raus. Weil, da steht drin: Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Da der Luftröhrenschnitt kein angemessenes Mittel ist, irgendwas abzuwenden, fällt er nicht drunter. Und man darf es nicht.

Nd jetzt mal im Ernst. Wie groß schätzt du die Chancen ein, jemandem das Leben zu retten, indem du ihm den Hals aufschneidest?