Kann man eine Vormundschaft rückgängig machen?
Meine Schwiegermutter hat einen SchlaganFall erlitten und kann nicht mehr laufen und ihren einen Arm nicht bewegen. Somit benötigt sie ständige Pflege. Mein Schwager lebt mit ihr alleine und hat die alleinige Vormundschaft für sie. Er ist nicht fähig sie zu pflegen da er voll berufstatig ist. InS Pflegeheim will er sie nicht bringen. Er hat weder einen pflegedienst organisiert noch Hilfsmittel fur zu hause (ROLLSTUHL) etc. Mit ihm kann man nicht reden er denkt er macht alles richtig. Mein Mann ist verzweifelt da er seiner Mutter nicht weiterhelfen kann.
Wie kann er seinem Bruder die Vormundschaft entziehen? Beweise gibt es genügend dass sein Bruder unfähig ist.
6 Antworten
Das kann man wenn man nachweisen kann das die Pflege nicht gewährleitet ist. Ihr müsst einen Anwalt aufsuchen und gemeinsam mit ihm dagegen vorgehen. Da es um die Pflege und Versorgung geht die nicht gewährleitet ist, geht das ganze auch sehr schnell.
In welchem Staat lebst du?
In Deutschland gibt es seit 1992 keine Vormundschaft mehr für volljährige Menschen.
Wenn der Schwager der gesetzliche Betreuer ist, dann muss er nicht die Pflege übernehmen, aber er muss dafür sorgen, dass die Pflege organisiert ist.
Wenn er seinen Pflichten tatsächlich nachweislich nicht ausreichend nachkommt, dann kann man sich bei Gericht beschweren.
Wenn es Streitigkeiten in der Familie bezüglich der rechtlichen Betreuung gibt, wird (und muss) das Gericht einen Fremdbetreuer einsetzen. Ob das der Mutter lieber wäre, bezweifle ich.
Im übrigen darf ein gesetzlicher Betreuer niemanden bevormunden, sondern muss sich nach Willen und Wünschen der betreuten Person richten, solange das irgend zumutbar ist.
Von welchem Gericht wurde er als offizieller Betreuer eingesetzt? Dorthin kannst Du Dich wenden.
In Deutschland gibt es seit gut 25 Jahren keine Vormundschaft mehr .
In Deutschland gibt es die amtl. bestellte Betreuung.
Ist der Schwager der amtl. bestellte Betreuer und unternimmt nichts, so könnt ihr beim Amtsgericht/Betreuungsgericht einen Antrag auf Ablösung und Übertragung der Betreuung beantragen.
Ein amtl. bestellter Betreuer kann und darf nicht einfach über denn Willen des Betreuten hinweg Entscheidungen treffen. Er hat sich nach dem Willen und Wünschen des Bedtroffenen zu richten, solange die betroffene Person dazu noch in der Lage ist eigene Entscheidungen zu treffen.
Weiterhin hat sich ein Betreuer um die erforderlichen Hilfsmittel zu kümmern und dafür sorge zutragen, dass eine adäquate Pflege und Versorgung erfolgt. Er selbst muss nicht pflegen.
Nun die andere Frage: Hat sie eine Pflegestufe?
Wenn ja, so kann das Pflegegeld auf Kombileistung umgestellt werden und ein ambul. Pflegedienst könnte einen Teil der Versorgung übernehmen.
Bekommt sie Pflegegeld, so ist nach § 37.3 SGB XI der Pflegekasse ein sogenannter Pflegeberatungsbesuch nach zu weisen. Diese Pflegeberatungsbesuche sind gesetzl. vorgeschrieben.
In Pflegestufe 1 u. 2, ist einmal pro Halbjahr und in Pflegestufe 3 einmal pro Quartal der Pflegeberatungsbesuch erforderlich.
Den ambul. Pflegedienst, der diese Pflegeberatungsbesuche ausführt, müsst ihr euch selbst aussuchen und mit dem Pflegeberatungsbesuch beauftragen. Die Kosten trägt die Pflegekasse.
Bei diesen Pflegeberatungsbesuchen wird festgestellt ob die Pflege durch die privat Personen gesichert ist oder nicht. In euerem Fall hätte bei der Beratung auf die Mängel der Pflege und die nicht vorhandenen und erforderlichen Hilfsmittel verwiesen werden müssen.
Erfolgen diese Beratungsbesuche nicht, so kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder die Zahlung einstellen.
Hat sie noch keine Pflegestufe sofort einen Antrag zur Einstufung bei der zuständigen Pflegekasse beantragen.
Ich bezweifel, dass der Bruder die Vormundschaft hat. Möglicherweise ist er vom Gesetz zum Betreuer bestellt, Vormund ist er ganz sicher nicht, denn deine Schwiegermutter ist sicher nicht minderjährig.
Kenne mich da ja sowieso nicht aus. Er verwende das Wort Vormund immer...