Probleme mit überhöhter Heilpraktiker Rechnung

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Hallo,

ich bin selber Heilpraktiker. Wenn man sich als HP auf den Rechnungen auf das Gebührenverzeichnis bezieht, dann darf man auch nur maximal den dort angegebenen Höchstsatz verlangen. Es gab schon verschiedene Fälle, bei denen in einem Rechtsstreit genau diese Problematik von der Gerichten so gehandhabt wurde. Das Honorar des Heilpraktikers ist zwar grundsätzlich Verhandlungssache, wird aber ein Bezug zum GebüH hergestellt, dann müssen die Beträge auch diesem Verzeichnis entsprechen. Falls dies nicht so ist, würde ich die Rechnung unter Hinweis auf die GebüH um den entsprechenden Betrag mindern. Im Übrigen: habt ihr nicht über die Höhe der Vergütung gesprochen, dann geht das Gesetz davon aus, dass es sich um eine "billige und angemessene" Vergütung handelt - auch in diesem Fall darf der Heilpraktiker keine Fantasiezahlen berechnen: "billig" und angemessen halten die Gerichte in diesem Fall maximal den GebüH-Höchstsatz.

Danke schon mal, die Gebührenordnung habe ich gesehen, aber damit klärt sich meine Frage nicht: Wenn er angibt nach dieser abzurechnen, und auch auf der Rechnung Ziffer 4 auftaucht, wie kann der Betrag dann über 50 Euro liegen, nach einer knapp 15-minütigen Befundbesprechung? Und außerdem ist die Dauer des Aufwandes überhöht!

Die Frage lässt sich ohne weitere Informationen nicht beantworten.

Wenn du bereits vor diesem Telefonat einen Behandlungsvertrag mit diesem HP abgeschlossen hast, und sich die Befundbesprechung auf eine Untersuchung dieses Heilpraktikers bezogen hat, ist er auf jeden Fall berechtigt, das Telefonat in Rechnung zu stellen. 50€ für 1/4 h sind allerdings deutlich zu viel. Gemäß der GOHp wären etwa 20€ in Ordnung.

Hattest du vor dem Gespräch allerdings noch keinen Kontakt zu diesem HP, hattest folglich auch keinen Behandlungsvertrag abgeschlossen oder wurdest nicht in irgendeiner Form darauf hingewiesen, dass dieses Telefonat gebührenpflichtig ist, musst du die Rechnung auch nicht bezahlen.

@ Hubertt: Wie bereits geschrieben: Es handelt sich um eine BEFUNDBESPRECHUNG.

@Isartaucher: Vielen Dank, das mit der Rechnung ist schon okay, aber er hat den Aufwand einfach viel länger berechnet. Wer muß denn nun nachweisen wie lang es war? Er kann ja nicht einfach nicht erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Er hat Ziffer 4 der GOHp angegeben, bezieht sich diese denn überhaupt auf eine Dauer?