Was darf ein Ersthelfer, ein Rettungssanitäter und ein Arzt?

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Das ist keine mal eben einfach zu beantwortende Frage, da hier mehrere Gesetze eine Rolle spielen.

Der Begriff "Ersthelfer" umfasst primär Jeden, der als erstes Hilfe leistet, unabhängig von dessen medizinischer Qualifikation, strenggenommen sind also auch (Rettungs-)Fachpersonal und sogar Ärzte diesem Begriff zuzuordnen, sofern sie privat (kein beruflicher Hilfsauftrag) als erste Person(en) Hilfe leisten.

Rettungssanitäter ist der geläufige Begriff für nichtärztliches Fachpersonal im Rettungsdienst, ist aber insforern nicht korrekt, es gibt im deutschen Rettungsdienst insgesamt vier Qualifikationen im Bereich des nichtärztlichen Rettungsfachpersonals, alle mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer, unterschiedlichen Aufgaben innerhalb des Rettungsdienstes und eben auch unterschiedlichen Kompetenzen. Nach Ausbildungsstand aufsteigend: Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten (vorrübergehend, Neubeginn der Ausbildung seit 2014 bzw. 2015 nicht mehr möglich) und seit 2014 Notfallsanitäter. Um es nicht zu kompliziert zu machen, verwende ich im Weiteren den allgemeinen Begriff "nichtärztliches Rettungsfachpersonal", da mit dieser Begrifflichkeit alle der genannten Qualifikationen abgedeckt sind.

Fangen wir mit der Frage an, was ein Arzt darf. Hier ist es einfach, ein Arzt ist das Höchste, was man innerhalb der Medizin erreichen kann, Ärzte sind gegenüber sämtlichem nichtärztlichen Fachpersonal in medizinischer Hinsicht Weißungsbefugte und dürfen kurzum alles, was sie für medizinisch notwendig erachten, sie genießen vollkommene Therapiefreiheit, sie sind also berechtigt, sämtliche medizinischen Maßnahmen anzuwenden und auch Leitlinien haben für sie mehr einen "Orientierungcharakter" als Rechtsverbindlichkeit.

Im Bereich des nichtärztlichen Rettungsfachpersonals ist dies anders, Leitlinien haben hier eine Rechtsverbindlichkeit und bestimmte medizinische Maßnahmen unterliegen dem Heilkundevorbehalt (Arztvorbehalt), auch wenn sie in der Ausbildung des nichtärztlichen Fachpersonals Bestandteil der Ausbildung und der Prüfung sind, dürfen sie also nicht ohne Weiteres einfach angewendet werden. Bei diesen Maßnahmen gilt, es bedarf endweder der vorherigen Delegation (Anordnung) eines Arztes, dabei trägt der Arzt die sogenannte Anordnungsverantwortung (z.B. Auswahl eines Medikamentes und Vorgabe der Dosierung), die die Maßnahme übernehmende nichtärztliche Fachkraft die Durchführungsverantwortung, oder, falls das nichtärztliche Fachpersonal eine solche zwar Rahmen seiner Ausbildung erlernte aber dem Arztvorbehalt unterliegende medizinische Maßnahme ohne vorherige Anordnung eines Arztes durchführt, bedarf es der Rechtfertigung des objektiv gegebenen Verstoßes gegen den Heilkundevorbehalt durch "rechtfertigenden Notstand" nach Paragraph 34 Strafgesetzbuch (StGB). Was im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes erlaubt ist, das ist vom Können des Helfenden abhängig, pauschal kann man also festhalten: "umso höher der Ausbildungsstsand, umso mehr kann man und umso mehr darf man bei Vorliegen der Voraussetzungen dann auch machen", letztendlich ist es aber vom tatsächlichen Können des Hilfeleistenden und nicht von seiner Qualifikation abhängig, da Paragraph 34 StGB keine Qualifikationsvorgaben macht, ebensowenig Maßnahmen- oder Medikamentenvorgaben, es gilt: "Das Können ist des Dürfens Maß" und Können kann man sich ggf. auch auf anderen Wegen außerhalb der eigentlichen Ausbildung aneignen. Mfg.

Rollerfreake  27.11.2019, 19:56

Pauschal festgehalten: alles was man aufgrund der Ausbildung kann und was nicht dem Heilkundevorbehalt unterliegt, das darf man immer machen, entsprechende medizinische Maßnahmen sind unter anderem: angepasste Lagerung, Blutstillung, Basismaßnahmen der Wiederbelebung, Beatmung (sofern nichtinvasiv), Betreuung, Blutdruckmessung, Messung der Sauerstoffsättigung, EKG schreiben. Dem Heilkundevorbehalt unterliegende Maßnahmen: darf man, wenn man sie beherrscht und die Anordnung eines Arztes besteht oder wenn man den Verstoß gegen den Heilkundevorbehalt rechtfertigen kann. Mfg.

Hi,

Was darf ein Ersthelfer, ein Rettungssanitäter und ein Arzt?

Die Frage ist so allgemein gestellt, dass eine halbwegs genaue Erörterung eine mehrseitige Erklärung bedarf.

Und nebenbei: der Rettungssanitäter ist hier gerade aus der rechtlichen Sicht ein eher problematisches Beispiel - wenn, dann eher auf den Notfallsanitäter zurückgreifen. Nehmen wir einfach mal "nichtärztliches Rettungsfachpersonal" als groben Überbegriff.

Grundsatz ist: Das Können ist des Dürfens Maß.

Und daran misst sich auch, "wie viel" Hilfeleistung erforderlich ist. Heißt also: was man darf, hängt davon ab, was man sicher beherrscht - und natürlich, was man an Möglichkeiten zur Verfügung hat.

Für den Ersthelfer wären das zumindest die Dinge, die in einem Erste-Hilfe-Kurs gelehrt werden - Absichern, Notruf absetzen, lebensrettende Sofortmaßnahmen (z.B. Laienreanimation) und weitere Erste Hilfe (z.B. einfach Wundversorgung).

Für nichtärztliches Rettungsfachpersonal wäre das zumindest die fachgerechte Patientenversorgung - zunächst einmal mit Basismaßnahmen (z.B. Sauerstoffgabe, Schienung, fachgerechte Lagerung, Wundversorgung und ggf. Nachforderung von weiteren Kräften), dann - je nach Qualifikation, Situation und lokaler Vorgabe - auch mit erweiterten Maßnahmen, wie z.B. einem venösen Zugang, Infusionstherapie und die Gabe ausgewählter Medikamente.

Der Arzt darf - platt ausgedrückt - alles. Er genießt Behandlungsfreiheit und kann daher jede medizinische Maßnahme ergreifen, die er für sinnvoll, indiziert und vor Ort durchführbar hält.

LG

SaniOnTheRoad  27.11.2019, 18:38

Zur Qualifikation des Rettungsdienspersonals habe ich in meinem Blog etwas mehr geschrieben.

Ein Ersthelfer ist einer der nur ein Erstehilfekurs hat und der erste ist der vor Ort ist. Sanitäter ist einer Ausgebildeter der nur zu Hand geht. Notfallsanitäter ist der die Verantwortung hat er macht alle Maßnahmen die erforderlich sind. Er entscheidet auch ob er ein Notarzt raus holen muss.

Ich würde hier das Wort Ersthelfer eher mit Laie assoziieren, denn im Grunde ist jeder der als erstes auf eine Unfall trifft ein Ersthelfer, im Zweifelsfall eben auch ein Arzt. Eine Laie mit oder ohne medizinische Grundkenntnisse muss auf jeden Fall andere Warnen und die Rettungskette in Gang setzen.

Das medizinische Fachpersonal muss alle Maßnahmen ergreifen in denen es geschult und sicher im Umgang ist. Das können unter dem Aspekt des rechtfertigenden Notstand auch Maßnahmen sein die normal außerhalb des üblichen Kompetenzbereiches liegen.

Der Ersthelfer sichert den Unfallort.

Er kümmert sich um Verletzte, lagert sie, beruhigt sie, verbindet ggf, beatmet oder macht Herzdruckmassage

Der Rettungssanitäter muss vor jedem Einsatz sein Fahrzeug überprüfen. Alles!

Er macht ein Monitoring beim Patienten, stellt Vitalzeichen fest. Ich glaube, seit neuestem dürfen sie auch Medikamente verabreichen

Der Arzt ist für alles zuständig