Bin ich an einen perversen Arzt geraten?

18 Antworten

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Wenn es dir unangenehm ist, dann sag was! Oder wechsel den Arzt . Oder zieh das Knie mal ruckartig nach oben.

NanjiKana  13.03.2015, 21:48

Am besten Knie hoch ziehen, was sagen und dann den Arzt wechseln

Penelipe  13.03.2015, 21:49

Haha!😊

katwal  14.03.2015, 21:19

@chog77: In einem solchen Moment wagt man nicht, etwas zu sagen, weil man nicht weiß, wie der Arzt sich dann verhalten würde; möglicherweise würde er sich brüskiert äußern. 

Hallo Kaktusfeld, Du hast leider eine Form des sexuellen Übergriffs erlebt. Er nutzt seine Machtposition (Arzt =Gott in Weiss) , um seine sexuellen Begierden zu befriedigigen. Das geht gar nicht!  Ich kann Dir nur dringend raten, den HNO ganz schnell zu wechseln. Prinzipiell besteht die Möglichkeit den Typen bei der Ärztekammer anzuzeigen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Typ das nicht nur bei Dir gemacht hat. Sollte es mehrere Patientinnen geben, die die gleichen Erfahrungen machen mussten, wäre Deine Meldung hilfreich. Solltest Du das Erlebte nicht los werden, hol Dir bitte Hilfe in einer Beratungsstelle oder Psychotherapie. LG

WOW! das ist mir auch mal passiert, allerdings hat er keine rythmischen Bewegungen gemacht ... aber für mich war das total komisch und unangenehm! Ich würde an deiner Stelle den HNO wechseln, hab ich auch gemacht, wollte den Arzt ungern darauf ansprechen was das soll usw. 

Wenn es mehrmals  schon vorgekommen ist dann solltest du das der Ärztekammer melden. Weil heimlich filmen mit einem Handy oder sonstigen kannst du vergessen das dürfen nur Detektive und Polizeibeamten aber auch  nur bei begründetem Verdacht.

§ 201a

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Das war sicherlich ein versehen!