Darf ein Arzt ab dem Tag, an dem er die Approbation bekommt, bereits Rezepte für Medikamente ausstellen?
Sobald ein Medizinstudent die Approbations-Urkunde bekommt, darf er ja den Beruf als Arzt ausüben. Darf er dann sofort am nächsten Tag Rezepte für Medikamente ausstellen?
9 Antworten
Um die Widersprüche in den anderen Antworten auszuräumen:
Privatrezepte darf er ab dem Tag der Approbation ausstellen (keine Betäubungsmittel). Der Patient bezahlt das Medikament dann selbst undreicht es bei seiner privaten Krankenversicherung zur Erstattung ein.
Für eine Kassenzulassung muss man mindestens Facharzt sein und das dauert dann noch einmal mindestens 5 Jahre.
Eigene BTM-Rezepte wird er wohl kaum am ersten tag der Approbation haben, der Beantragungsprozess zieht sich über Wochen bis Monate.
Am ersten Tag kann natürlich kein Arzt eigene BTM-Rezepte haben, doch nach Beantragung dauert es erfahrungsgemäß nur wenige Tage - ganz egal, wie lange der Arzt die Approbation bereits besitzt.
Bei mir hat es seinerzeit Wochen gedauert. Damals war auch noch ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Und ein Grund musste gegeben sein: entweder eigene Praxis oder Chefarzt einer Klinik. Beides geht nicht am Anfang.
Die meisten privat versicherten Patienten haben eine Selbstbeteiligung und reichen Kinkerlitzchen wie gelegentliche Medikamente nicht bei ihrer Versicherung ein.
Ja, natürlich.
Ein Privatrezept, das der Patient selbst in der Apotheke bezahlt, darf jeder Arzt ausstellen. Auch wenn er keine Praxis hat und in einem ganz anderen Beruf arbeitet.
Man braucht auch keine Rezeptformulare. Ein simpler Zettel reicht, wenn die entsprechenden formalen Anforderungen erfüllt sind.
Wenn der Apotheker Zweifel hat, kann er bei dem ausstellenden Arzt anrufen und sich vergewissern, oder auch bei der Ärztekammer, um nachzufragen, ob ein Arzt dieses Namens dort registriert ist.
Ja, aber afaik nur Privatrezepte. Eine Kassenzulassung ist dafür nicht erforderlich - manche Ärzte streben das gar nicht an und arbeiten als reine Privatärzte.
Auch hier wird geprüft .... so einfach ist das nicht.
Eine Prüfung auf Richtigkeit wird bestenfalls von der Apotheke vorgenommen. Eine Prüfung auf Erstattungsfähigkeit wird vorgenommen, wenn das Rezept mit Rechnung bei der privaten Krankenversicherung eingereicht wird.
Man unterscheidet zwischen Kassenrezepten und Privatrezepten.
Kassenrezepte werden zur Erstattung durch eine gesetzliche Krankenkasse ausgestellt, der Patient muss nur die so genannte Rezeptgebühr in der Apotheke bezahlen. Das Kassenrezept ist an eine bestimmte Form gebunden (rosa Formular) und enthält außerdem die Betriebsstättennummer (Praxisnummer) des ausstellenden Arztes, der immer ein Vertragsarzt (Kassenarzt) oder ein bevollmächtigter Arzt sein muss. Da ein frisch approbierter Arzt noch keine Kassenzulassung haben kann, darf er also keine Kassenrezepte ausstellen.
Privatrezepte dürfen dagegen von jedem approbierten Arzt ausgestellt werden. Sie sind an keine besondere Form gebunden, müssen aber bestimmte Informationen enthalten.
nein, denn er braucht eine Kassenärztliche Zulassung und vor allem einen Rezeptblock.
Denn kann man nicht einmach im Fachhandel für Ärzte Bedarf kaufen M-))))
Eine Kassenzulassung muss er auch zahlen....dafür bekäme man viele Rezeptblöcke.
Ein Rezeptblock ist nicht nötig. Man darf ein Privatrezept auf jedes beliebige Stück Papier schreiben.
Ich habe mal eins gesehen, das stand auf so einem langen, schmalen Notizzettel, wie ihn Kellner benutzen. Mit Bier-Werbung. Der Patient hatte seinen Hausarzt im Lokal getroffen, und der hatte ihm ein Rezept ausgestellt.
und wer überprüft die Echtheit dieser "Privatrezepte"? Ohne Stempel ohne alles? Wenn der Apotheker den Arzt/dessen Unterschrift kennt, dann geht das ok, aber kein Apotheker würde ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne überprüfbares Rezept heraus geben.
Warum sollte er? Wenn was schief geht, ist er Regresspflichtig.
Daher muss das Rezept ja auch enthalten:
"Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der [...] verschreibenden Person einschließlich einer
Telefonnummer zur Kontaktaufnahme" § 2 (1) Ziff. 1 AMVV
genau das war doch meine Frage: WER soll die Echtheit prüfen? Der Apotheker indem er bei der Polizei die Echtheit der angegebenen Daten überprüft? Kein seriöser Apotheker gibt auf diese Art und Weise ein Medikament raus, ausser er kennt den Arzt oder erkennt die Unterschrift des Arztes der dieses Privatrezept ausgestellt hat
Den Zettel würde meine PKV bei de Erstatttung nicht akzeptierten. Das wäre mein " Privatvergnügen " Hierbei handelte es sich sicher um ein eh nicht rezeptpflichtiges Medi, auch dafür schreiben Ärzte gerne Privatrezepte.
( Hustensaft ect. )
Die KV akzeptiert wenn nur offizielle Fomulare, schließlich müssen die vom Versicherten in Kopie eingeschickt werden. Mit Datum und Unterschrift .
Und Privatrezepte? (ein Privatrezept kann man ja auch auf einem Zettel ausstellen)
keiner arbeitet um sonst. Wenn die Apotheke dann dieses Privatrezept einlöst, dann wird die KK dieses nicht akzeptieren.....
Unsinn...soll der Apotheker eine Krizzelzettel bei der Versicherung einreichen? Schließlich will der sein Geld zurück.
Dafür gibt es die Vordrucke....
Wenn der Patient das Medikament zu 100% selbst bezahlt, dann reicht ein Schmierzettel als Rezept. Das stimmt doch?
In § 2 AMVV stehen zwar Pflichtinhalte des Rezepts, aber keine Formvorschriften.
Da beim Privatrezept der Patient die Rechnung bezahlt, kann es dem Apotheker herzlich egal sein, was die KK des Patienten dazu sagt.
Die Apotheke reicht gar kein Privatrezept zur Erstattung ein, das macht der Patient selbst. Die Apotheke kassiert bei Vorlage eines Privatrezepts den Verkaufspreis, auf das Rezept kommt ein Stempel und der Patient erhält eine Quittung. Das wars für die Apotheke.
Das Geld bekommt der Apotheker vom Patienten, und das Rezept bekommt der Patient zusammen mit dem Medikament und einer Quittung vom Apotheker zurück.
Natürlich darf ein Arzt mit Erteilung der Approbation auch Betäubungsmittel verordnen. Die Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass er über eigene Btm-Rezepte verfügt, die er unter Vorlage seiner Approbationsurkunde von der Bundesopiumstelle erhält.