Darf Jobcenter Mitarbeiter in meine Krankenakte schauen
Hallo,
ich beziehe Alg2. Vor einiger Zeit wurde bei mir eine schwere chronische Erkrankung festgestellt. Daraufhin bat mich das Jobcenter um eine Schweigepflichtbefreiung für meinen Hausarzt und meine mir vorhandenen Krankenarkten für den Amtsarzt, um meine arbeitsfähigkeit einzuschätzen. Diese gab ich in ein einem verschlossenen Umschlag ab, da sie ja nur für den Amtsarzt bestimmt waren und es so im Schreiben des Jobcenters stand.
Seit heute hab ich eine neue Sachbearbeiterin welche gleich Mal meine Krankengeschichte wissen wollte, als ich ihr nicht sagen wollte was ich habe, klickte sie etwas im Computer rum und konnte mir dann jede Einzelne Erkrankung nennen!
Ist es rechtens das sie sich meine Krankenakte anschauen kann, die Schweigepflichterklärung hab ich ja nur dem da zuständigen Arzt gegeben? Auch wurde ich nicht darüber informiert das, dann jeder einzelne Einsicht darauf hat.
Danke schön
LG Marion
12 Antworten
Ja das Jobcenter hat sich das Recht dazu gegeben und mit deiner Unterschrift hast du dich doch auch dazu bereit erklärt!!!
Ich habe aber doch nicht mein Einverständis gegeben das der Mitarbeiter meine Krankheiten weis "nur" das der Amtsarzt (!!!) alle ihm nötigen Unterlagen anfordern darf !
LG
Nein,das ist nicht rechtens. Die hat nur zu interessieren, ob du arbeitsfähig bist oder nicht. Welche Krankheit du hast, geht die nichts an. Die dürfen dich aber im Zweifelsfall zum "Amtsarzt" (sozialmed.Dienst) schicken, der hat aber auch Schweigepflicht und bestätigt nur deine Arbeits(un)fähigkeit, bzw. schätzt ein in welchem Umfang du arbeiten kannst. Wenn du längere Zeit arbeitsunfähig bist ist das Jobcenter eh' nicht für dich zuständig.
Es gibt zwei Teile der Dokumentation- Teil A unterliegt der Schweigepflicht, Teil B kann vom Arbeitsvermittler eingesehen werden und beinhaltet nur die für die Erwärbsfähigkeit relevaten Diagnosen. Insofern hört sich die Sache für mich zulässig bzw. rechtens an.
Quelle Arbeitsagentur:
2.2.2 Gutachtenformate des Ärztlichen Dienstes: Die Gutachtenformate, d. h. der formale und strukturelle Aufbau der in Nr. 2.2.1 genannten Begutachtungsmodule des ÄD entsprechen den aktuellen Sozialmedizinischen Standards. Die Gutachten des ÄD bestehen aus zwei deutlich voneinander abgegrenzten Teilen – un-abhängig davon, ob es sich um ein Gutachten mit Untersuchung oder ein Gutachten nach Aktenlage handelt: Teil A = Medizinische Dokumentation und Erörterung Teil B = Sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber Teil A, die „Medizinische Dokumentation und Erörterung“, verbleibt in der Akte des ÄD und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Eine Übermittlung an die Auftraggeberin/den Auf-traggeber ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Teil B, die „Sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber“, wird der Auftraggebe-rin/dem Auftraggeber in der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben übermittelt. Hier werden aus datenschutzrechtlichen Gründen ausschließlich die vermittlungs- und beratungsrelevanten Gesundheitsstörungen aufgeführt und Sozialmedi-zinisch diskutiert.
Was soll die Diagnose denn anderes wiedergeben als die relevanten Gesundheitsstörungen? Diagnose heisst doch, Patient X hat die Krankheit Y, ggf. mit Begleiterscheinung von Störung Z. Ich war selber mal kurz als Arbeitsvermittler bei der AA tätig- kann daher bestätigen, dass man als Vermittler wirklich keine Details erfährt, eben nur die entgültige Diagnose.
Diagnosen geht einen Fallmanager nichts an. Die dürfen nur gesagt bekommen, inwiefern arbeitsfähig und für wie lange.
Das klingt ja mal ziemlich bedenklich; kaum zu glauben, daß so etwas hierzulande passieren kann.
Daher eine kleine Folgefrage meinerseits: welche Möglichkeiten hat die Fragestellerin, dagegen vorzugehen? Wäre das nicht vielleicht sogar eine Strafanzeige wert?
Glaube mir ich hätte gleich eine Strafanzeige gestellt, da kenne ich kein Pardon.
Das hängt davon ab, was genau Du unterschrieben hast.
Ich rate jetzt mal ins Blaue: Du kannst Dich weder an den genauen Text erinnern, noch hast Du eine Kopie der abgegeben Erklärung? Und Du hast jetzt natürlich auch nicht hinein gesehen?
Dann kannst Du hier auch nur Empörung bekommen, aber keinen rechtlichen Rat.
Hi,
"... vermittlungs- und beratungsrelevanten Gesundheitsstörungen aufgeführt.." aber ebend nicht die Diagnose
LG