Forderung der Krankenversicherung nach fahrlässiger Körperverletzung

6 Antworten

Darauf wird sich die KK nicht einlassen, wegen eventueller Spätfolgen.

JOberst 
Beitragsersteller
 17.06.2012, 13:59

Aber erkennt man z.B. die Spätfolgen an, indem man diese eine Forderung begleicht?

Wenn ein Urteil ergangen ist, wurde seitens des Gerichtes ja schon festgestellt, dass der Täter auch der Täter war. Daraus allein leitet sich ein Anspruch der Krankenkasse des Opfers ab. Wenn die forderung nicht beglichen wird, wird die KK eine Verfolgung der Forderung bis hin zur Pfändung durchführen.

also, an sich hat die krankenkasse nen anspruch, weil der täter einen schaden verursacht hat, den die krankenkasse tragen muss.

wenn gezahlt wird, erkennt man nichts an. die krankenkasse stellt nur fest, dass ggf weitere forderungen folgen, wenn das opfer durch die schäden weiter behandlungskosten bei der krankenkasse geltend macht.

wenns aber nur fahrlässig war, kann ggf der anspruch, den die krankenkasse geltend macht wegen mitverschulden des opfers (sofern das zutrifft) zu kürzen sein.

Die Versicherung hat ein Recht auf Schadenersatz.

Allerdings bei "fahrlässiger" Körperverletzung bestimmt nicht.

Das muss schon Vorsatz sein.

JOberst 
Beitragsersteller
 17.06.2012, 13:57

was heisst "bestimmt nicht"? Ja oder nein?

Hallo,

die Krankenkasse wird auch alle weiteren Folgekosten (z.B. Zahnkrone in einigen Jahren) dem Verursacher (durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz) in Rechnung stellen.

Für alle Beteiligten (Krankenkasse, Geschädigter, andere Gerichte) wird das erfolgte (und rechtskräftige?) Urteil die Basis sein. Ggf. den eigenen Rechtsanwalt aus dem Strafverfahren kontaktieren und um Rat fragen.

Da ich kein Jurist bin, kann ich nicht beurteilen, ob ein paralles Schreiben an die Krankenkasse, dass die Zahlung ohne ein Schuldanerkenntnis erfolgt, juristische Bedeutung haben kann.

Gruß

RHW