Sind Säumniszuschläge und Mahngebühren bei gleich datiertem Rechnungsaus- und Zahlungseingang gerechtfertigt?
Ich hatte ausstehende Krankenkassenbeiträge bei der SecurVita am 23.06. vollständig beglichen. Diese werden normalerweise immer laut Vertrag schon am 15. des Monats fällig.
Die Mahnung wurde auch am 23.06. ausgestellt und erreichte mich 1-2 Tage später. Durch meinen Anruf weiß ich, dass Zahlungseingang und Mahnbescheidausstellung am gleichen Tag erfolgte.
Normalerweise steht bei solchen Schreiben doch häufig so etwas wie "Sollten Sie zwischenzeitlich den Rechnungsbetrag überwiesen haben, betrachten sie die Mahnung als gegenstandslos."
Ich finde es etwas unverschämt, dass die Kasse auf den 8 EUR Säumnis- und Mahngebühren besteht (laut Anruf). Die wollen offenbar säumigen Zahlern klare Kante zeigen. Ich hatte zudem einen Monat vorher gekündigt, vllt. passt ihnen das auch nicht.
Ich vermute zwar, dass die Sache rechtlich in Ordnung ist, meine Frage ist aber trotzdem, sind zumindest die Mahngebühren noch angemessen, wenn das Geld am Tag der Mahnungserstellung schon drauf war?
Vielen Dank
2 Antworten
Das ist schwierig, weil das in der Regel auf die Kulanz des Unternehmens bzw. der Versicherung ankommt. Fakt ist, dass die Zahlung nicht an dem Tag da war, an dem sie eigentlich hätte eingegangen sein müssen. Die Zeit, die dann bis zur Ausstellung der ersten Mahnung vergeht, wird meines Wissens nach vom Unternehmen festgelegt. Oftmals sind da bereits Kulanzzeiten mit einberechnet.
Wenn die Mahnung genau an dem Tag ausgestellt wurde, an dem die Zahlung eingegangen ist, zählt ja trotzdem der Tag selbst und die Mahnung ist nicht ausgehebelt. Bei manchen Unternehmen kannst du dann anfragen, ob sie die Mahngebühren aus Kulanz stornieren, aber ich glaube, die Frage nach Höhe und Fälligkeit der Mahngebühren wird immer vollends vom Unternehmen entschieden.
Die meisten haben da feste Vorgehensweisen, die auch vom Kundenservice genau eingehalten werden müssen. Wenn deine Versicherung da so streng ist, dann kannst du daran leider nichts ändern. Mehr als fragen und hoffen kannst du nicht, weil du am Ende der Zahlungspflicht trotz allem zu spät nachgekommen bist :/
Dachte ich mir schon. OK, vielen Dank! Gute Antwort.
Die Forderung war am 15. fällig, du hast am 15. nicht gezahlt, also darf ein Säumniszuschlag von 1% erhoben werden (§ 24 SGB IV).
Die Mahnung war nicht verzugsbegründend, also dürfen auch Mahngebühren gefordert werden.
Lege bei gesetzlichen Kassen nicht zwingend die zivilgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde. Es handelt sich um Sozialrecht. Nur der Vorgang der Vollstreckung selbst verweist auf die ZPO.