Kann der Arbeitnehmer die Krankmeldung auch per Fax zusenden?
Hallo Ihr Lieben,
ein Arbeitnehmer ist krank und geht am Montag zum Arzt, später bekommt er die AU-Bescheinigung für eine Woche. Original AU schickt der Arzt zur Krankenkasse.
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Reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer die AU-Bescheinigung einmal NUR per Fax am Montag (am gleichen Tag) an den Arbeitgeber versendet? Wenn ja, was ist dann mit der AU kopie (kopie bescheid von der AU)?
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Reicht es AUCH aus, wenn ich die Krankmeldung auch per Fax mitteile?
LG
5 Antworten
Per Fax kannst du dich nur vorab krank melden. Die AU muss im Original vorgelegt werden.
Die AU muss im Original vorgelegt werden.
Das trifft nur dann zu, wenn der Arbeitgeber auf Vorlage des Originals besteht (oder wenn es so vertraglich vereinbart wurde); ein Gesetz selbst schreibt das nicht vor!
Der Arbeinehmer bekommt BEIDE Zettel.
Der kleinere ist für den Arbeitgeber und der Größere incl.Diagnose für die KK.
Weiter: Der Arzt schickt nirgendwo was hin. Warum sollte er? Das ist der Job von dem Arbeitnehmer. Spätenstens JETZT hat er Zeit genug.
Und der kleine Wisch hat im ORIGINAL spätestens am 3.Tag vorzuliegen. Wie er dahin kommen soll? Also - bei uns rennen immer noch Postboten rum.
FAX kann man machen. Meinetwegen auch einscannen und per Mail, das ist aber nur dafür gut, dass die in der Firma vorzeitig Bescheid wissen und ggf. Personal umplanen können. Dennoch muss das ORIGINAL ins Personalbüro.
Der Arzt schickt nirgendwo was hin. Warum sollte er?
Selbstverständlich gibt es Ärzte, die diesen "Service" (Zusendung an die Krankenkasse) für ihre Patienten übernehmen!
Diagnosen gehen dem Arbeitgeber nichts an. Die Krankenkasse bekommt dien Teil mit dem Diagnoseschlüssel.
Leider erden AN auch zu der Erkrankung vom AG befragt, eine Antwort auch die Art der Erkrankung muß kein AN geben
Bei der Krankenkasse wird auf Nachfrage des AG nachgerechnet, ob Erkrankungen und AU Zeite zusaegerechnet werden müssen, ab 6 Wochen zahlt die ein Krankengeld.
Diagnosen darf auch die KK nicht dem AG mitteilen.
Man muss selber die AU zur Krankenkasse senden, dass mach kein Arzt. Vorab eine E-Mail mit der Kopie der AU zum Arbeitgeber senden mit dem Zusatz, dass die AU per Postweg versendet wird. Warum alles so umständlich, wenn es auch einfacher geht.
dass mach kein Arzt
Selbstverständlich gibt es Ärzte, die diesen "Service" für ihre Patienten übernehmen!
"Warum alles so umständlich, wenn es auch einfacher geht."
Genau, und deshalb kann man sich auch das Einsenden der AU als E-Mail sparen. Die Einsendung per Post reicht vollkommen, wenn der Betrieb vorher telefonisch informiert wurde.
Frage deinen Arbeitgeber ob ihm das reicht.
Hier hilft ein Blick in das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Hier steht grundsätzlich, dass die ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss. Von Faxen, Scans, E-Mails, Gemälden oder ähnlichem steht dort nichts, muss also somit auch nicht anerkannt werden.