Krankenkasse verlangt nachträglich Beiträge, dürfen die das?
seit Anfang 2012 habe ich als Student (Werkstudent) einen Nebenjob um mir mein Studium zu finanzieren. Mein Arbeitgeber hat dies der Krankenkasse auch direkt mitgeteilt. Nun kam nach über 1 1/2 Jahren Post von der Krankenkasse, dass ich seitdem nicht mehr familienversichert sei, was ich bis dahin war (gesetzliche Krankenkasse). Weil mein Einkommen über dem Betrag liegt den ich von der Familienversicherung her verdienen darf.
Jetzt möchten sie dass ich einen Antrag auf Weiterversicherung stelle Rückwirkend zu Beginn letzten Jahres und natürlich auch sämtliche Beiträge nachzahle. Ich gehe natürlich davon aus, dass ich das muss, kenne mich aber mit den Grundlagen nicht so aus.
Können die so einfach die Beiträge verlangen? Gibt es da eine gesetzliche Grundlage für (wenn ja welche?)
Schließlich wurde es ja gemeldet und ich kann ja nichts dafür, dass die über ein Jahr pennen und mir nicht sagen dass ich nicht mehr familienversichert bin.
Danke schon mal für eure Infos
4 Antworten
Hallo,
die Familie bekommt jedes Jahr einen Fragebogen, wo die Einkünfte des Studenten einzutragen sind. Dieser Bogen ist von den Eltern und dem Studenten zu unterschreiben. Dort ist auch fast immer angegeben, dass Änderungen der Verhältnisse der Krankenkasse unverzüglich mitgeteilt werden. Wenn man diese Pflicht "verpennt" hat, hat man keine Chance die rückwirkende Beitragspflicht zu umgehen. Man kann mit der Krankenkasse klären, ob eine Ratenzahlung möglich ist.
Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V gereglt. Die studentische Versicherung in § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V.
Gruß
RHW
Seltsam ist auch, dass wir diesen Fragebogen nie bekommen haben. Aber es ist jetzt auch schon eine Ratenzahlung vereinbart und ich zahle den Betrag jetzt nach und nach ab.
Danke für den Stern!
Ggf. nachrechnen, ob die Ratenzahlung mit oder ohne Zinsberechnung erfolgt.
grundsätzlich erstmal: ja die dürfen, und müssen, das.
zu deinem Fall:
wenn der Arbeitgeber dich bei der Krankenkasse als Werkstudent anmeldet erfährt die Krankenkasse frühstens im Januar/Februar des Folgejahres, wieviel du mit dieser Werkstudententätigkeit verdient hast. manche Arbeitgeber lassen sich mit der Jahresmeldung sogar bis Ende März des Folgejahres Zeit.
"gepennt" wie du es nennst, hat die Krankenkasse hierbei meines Erachtens also nicht. oder bist du deiner Verpflichtung als Versicherter nachgekommen, deine Einkommensverhältnisse der Krankenkasse regelmäßig mitzuteilen?
wenn nach Eingang der Jahresmeldung festgestellt wird, dass du über der Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegst, werden dann auch rückwirkend die Beiträge für die Krankenversicherung der Studenten fällig.
als Student kann man diese rückwirkende Verbeitragung (die übrigens sogar bis zu 4 Jahre möglich ist) vermeiden, indem man jeden Monat die Entgeltabrechnung bei der Krankenkasse einreicht. so wird immer zeitnah ermittelt, ob man nun über oder weiter unter der Einkommensgrenze liegt. und dann werden sofort die Beiträge, die zu zahlen sind, berechnet.
Naja es wurde mitgeteilt, dass ich als Werkstudent eine Tätigkeit aufgenommen habe. Eine Antwort der Krankenkasse erfolgte drauf hin nicht.
Auch die Jahresmeldung hat mein Chef im Januar fertig gemacht und dennoch kam die Krankenkasse dann erst Mitte Juli auf mich zu.
Hatte mir auch nochmal von professioneller Stelle Rat eingeholt, weil so eine Summe für mich echt heftig zu Zahlen ist (welcher Student hat auch mal eben über 1000€ übrig). Ende vom Lied ist jetzt, dass ich mich total ärger und den Betrag in Raten abzahle.
Rückwirkende Beiträge verlangen, dürfen die das?
Das ist eine gute Frage.
im § 186 (11) SGB V Satz 4 stand bis vor kurzem:,
„Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann”
soweit die Gestzesvorgabe. Dies führte regelmäßig dazu, dass die Kasse dem Antragsteller unterstellte, vom neuen Gesetz (zum 1.4.07) gewusst haben zu müssen. Eine – tatsächlich in allen Satzungen der Kassen vorhandene - Regelung zur Ermäßigung bis hin zum Erlass fand daher regelmäßig keine Anwendung bzw. war nur mit aufwändigen Widerspruchsverfahren in die Praxis umzusetzen.
Und das bei gleichzeitiger Verweigerung, rückwirkend Leistungen zu übernehmen.
Ich selber kennen einen Fall, bei dem die Verklagte Beiträge ohne jegliche Leistungen zahlen sollte. Für mich ist das Enteignung! Ihr Anwalt, mit dem ich darüber gesprochen habe, sieht dies auch so und war sich sehr gewiß, daß er damit auch vor dem BGH bestehen könne.
Fazit: Rückwirkende Beiträge ohne rückwirkende Leistung: Für mich ist das Enteignung!
Krankenkassen dürfen alles und vor allen Dingen sie bekommen immer ihr Geld egal wie
Naja mitgeteilt habe ich denen das ja unverzüglich, deshalb finde ich es ja so dreist, dass die sich erst nach über einem Jahr melden.
Danke aber für die aufschlussreiche Antwort =) Genau solche Grundlagen habe ich gesucht, nur nicht gefunden =(