Krankenversicherung Selbstständig und Minijob während Elternzeit?
Hallo, ich bin das 2. Jahr in Elternzeit (kein Elterngeldbezug mehr) und möchte bei meinem Arbeitgeber einen Minijob auf 450 EUR-Basis (= 6 Stunden pro Woche) antreten.
Außerdem möchte ich mein stillgelegtes Gewerbe wieder aufleben lassen. Die selbständige Tätigkeit soll ca. 10 Wochenstunden (=ca. 800 EUR/Monat) betragen.
Vor der Elternzeit habe ich bei meinem Arbeitgeber 12 Stunden pro Woche gearbeitet und selbständig ca. 10 Stunden/Woche.
Ich bin während der Elternzeit beitragsfrei in der Krankenversicherung versichert.
Ich habe gelesen, dass man als nebenberuflich Selbständige keine freiwillige Krankenversicherung bezahlen muss. Wird für die Einstufung als "Nebenberuflich" das aktuelle Verhältnis (Minijob 6 Std/Woche ggü. Selbständigkeit 10 Std/Woche) zugrunde gelegt? Dann müsste ich wohl Krankenversicherung bezahlen. Oder muss das Verhältnis vor der Elternzeit und damit die Grundlage für die Elternzeit an sich zugrunde gelegt werden? Das wären dann bei mir: Teilzeitarbeit 12 Std/Woche ggü. Selbständigkeit 10 Std/Woche, dann wäre ich wohl beitragsfrei!
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung.
3 Antworten
Ruf deine Krankenkasse an und lass dich beraten.
Aus meinem Gefühl heraus würde ich sagen:
Eigentlich ist die Stundenzahl völlig egal. Dein Gesamteinkommen ist die Basis für die Berechnung des Beitrages. Hier musst du aufpassen und schon rechtzeitig Geld zurücklegen, weil der KV-Beitrag auch im Nachhinein erhoben wird.
Die Stundenzahl ist schon entscheidend.
Hier wäre ich vorsichtig und würde den Status durch die KV rechtssicher feststellen lassen.
Gehst du nämlich von einem anderen Mittelpunkt deines Erwerbslebens aus als die KV, kann es zu bösen Nachforderungen kommen.
Wenn du über 450,- € im Monat kommst (Minijob Brutto + Gewinn Selbständigkeit) ist AUF KEINEN FALL eine kostenlose Weiterversicherung möglich.
Hallo,
solange das Arbeitsverhältnis in der Hauptbeschäftigung (12 Wochenstunden) noch in Form der Elternzeit besteht und die Selbständigkeit nebenberuflich ist, besteht weiterhin Beitragsfreiheit. Diese endet aber mit Ende der mit dem Arbeitgeber vereinbarten Elternzeit.
Die Krankenkasse prüft, ob die Selbständigkeit haupt- oder nebenberuflich ist. Kriterien sind hierbei:
Einnahmehöhe (ggf. werden auch alle anderen Einnahmen berücksichtigt); bei der Selbständigkeit werden die Einkünfte berücksichtigt (siehe Steuerrecht: § 15 SGB IV)
wöchentliche Arbeitszeit
Werden in der Selbständigkeit eigene Arbeitnehmer beschäftigt?
Nach der schriftlichen Entscheidung der Krankenkasse Veränderungen immer sofort der Krankenkasse mitteilen!
Noch Fragen offen?
Gruß
RHW