Küchenabflussrohr verstopft
Küchenabflussrohr verstopft. Seit 2005 wohne ich nun in meiner Wohnung. Seitdem habe ich ca. alle 2 Jahre eine Verstopfung im Küchenabflussrohr. Nun nach einer erneuten Reinigung durch den Rohreiniger schickte mir mein Vermieter die Rechnung und wollte die Begleichung der Rechnung auf mich abwälzen, mit der Begründung, die Verstopfungen sei lt. Aussage der Rohrreiniger Firma duch Fett- und Seifenablagerungen entstanden. Sicherlich wasche ich auch einge Töpfe und Pfannen in der Spüle ab. Den größten Teil wasche ich aber in der Spülmaschine, worauf ich keinen Einfluss habe. Der Fallrohrwinkel ist bei mir allerdings sehr gering, fast waagerecht. Die Spülmaschine war auch defekt, durch den Rückfluss der verstopften Rohre. Nachdem die Spülmaschine gereinigt worden ist, verstopfte dann das Fallrohr. Ich lasse auch regelmäßig heißes Wasser laufen und pumpe auch mit der Saugglocke, sowie ich merke, dass das Wasser nicht mehr so gut abfließt. Kann der Vermieter nun seine Kosten auf mich abwälzen. Danke für die Antworten.
5 Antworten
Mietrecht: Abwasser, Verstopfungen, Abwasserleitungen
Abwasserrohre und - Leitungen gehören wie die sonstigen Installationen (Elektro, Gas, Wasser) zur Mietsache selbst. Der Vermieter hat sämtliche Installationen dem Mieter in einem geeigneten Zustand für den vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§535 Abs 1 S 2 BGB). Dabei ist der Vermieter von Wohnraum ist grundsätzlich mietrechtlich nicht verpflichtet, die in den Mieträumen angebrachten Installationen (zum Beispiel die in den Wänden verlegten Wasser- bzw. Abwasserrohre) regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen, wenn sich an ihnen keine Unregelmäßigkeiten zeigen (AG Menden, Urteil vom 2. September 1998, Az: 4 C 117/98). Der Mieter hat die Kosten für die Beseitigung einer Verstopfung nur dann zu tragen, wenn er die Verstopfung schuldhaft verursacht hat. Einzelheiten dazu nachstehend. Haftung mehrerer Mieter siehe unten.
Abwasserrohre innerhalb der Wohnung:
Verstopft ein Abwasserrohr oder eine Toilette oder WC-Leitung so steht außer Frage, dass dieser Mangel durch den Mieter oder Besucher (für die haftet der Mieter ebenso) verursacht worden ist. Denn ohne die Toilettenbenutzung wäre es nicht zur Rohrverstopfung gekommen. Einzustehen hat der Mieter aber für den Mangel (=hier die Verstopfung) nur, wenn er ihn zu vertreten hat. Was der Mieter zu vertreten hat, bestimmt sich nach § 538 BGB. Danach haben die Mieter nur für diejenigen Mängel einzustehen, die nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch hervorgerufen worden sind. Dabei obliegt dem Vermieter im Rahmen des § 558 jedenfalls bei solchen Mängeln, die sowohl durch vertragsgemäßen Gebrauch als auch auf Mängeln der Mietsubstanz beruhen können, die Beweislast dafür, dass der konkret aufgetretene Mangel nicht in seiner Sphäre liegt.
Wenn zum Beispiel die WC-Leitung verstopft ist, so reicht diese Tatsache alleine noch nicht aus, um im Mietrecht die Haftung des Mieters dafür zu begründen. Es könnte sein, dass die Leitung deshalb verstopfte, da sie sich allmählich durch normalen Gebrauch mit Kalk zugesetzt hat oder sich Konstruktionsfehler (z.B. 90-Grad Biegung in Abwasserleitung mit anschließender Verringerung des Querschnitts) an der Leitung befinden. Das wären Ursachen, die im Risikobereich des Vermieters liegen. Erst wenn es der Vermieter ausgeräumt hat, dass die Schadensursache in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegt, trägt der Mieter die Beweislast. Dies bedeutet soviel, dass der Mieter dann für die Kosten aufkommen muß, es sei denn er kann nun seinerseits nachweisen, dass zum Beispiel ein Konstruktionsfehler die Ursache für den Schaden war (OLG Karlsruhe RE v. 9. 8. 1984, RES § 548 Nr. 1 = WM 1984,267 = ZMR 1984, 418). In aller Regel wird dies dem Mieter aber nicht gelingen können.
Verstopft ein Abwasserrohr oder eine Toilette infolge unsachgemäßer Nutzung (zum Beispiel durch Einbringung von Babywindeln, Damenbinden, Katzenstreu) haftet der Mieter für alle infolge dieser unsachgemäßen Nutzung entstanden Schäden und alle Kosten, die durch die Behebung der Verstopfung entstehen. Werden also bei einer Schadensbehebung (innerhalb des Mietobjektes) derartige Dinge als Ursache der Verstopfung festgestellt, ist die Frage nach der Verursachung und der Haftung eindeutig, da auch die Zuordnung der Ursache bei Leitungen innerhalb den Räume des Mieters keine offenen Fragen läßt.
Heißes Wasser allein reicht bei Fett nicht aus. Im Abfluss kühlt das Wasser ab und damit auch das Fett, welches sich dann absetzt. Man muss also enorme Mengen an Spülmittel nehmen, damit die Fette im Wasser gelöst bleiben. Besser ist es, wenn man z.B. Pfannen vor dem Spülen mit einem Küchentuch auswischt und so den Großteil der meist gehärteten Fette mit dem Hausmüll entsorgt.
indem artikel den geschickt habe steht ja drin, dass der vermieter das übernehmen muss. weil du ja schon öfter probleme mit dem selben rohr hattest!
sollte er uneinsichtig sein , geh zum mieterschutzbund
Bei der von der Firma festgestellten Ursache: selbstverständlich
wieso selbstverständlich??? wo soll man sonst sein geschirr säubern???
Glaubst du, dass ein Rohr mit einem Durchmesser von knapp 4cm verstopft, weil nahezu reines Wasser durchfließt?