Nur noch mit Vorsorgevollmacht Auskunft im Krankenhaus?

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Wenn eine Person handlungsunfähig wird, dann kann automatisch keine andere Person für diese Person handeln, nicht einmal der Ehegatte, die Kinder, Eltern, oder die Geschwister, auch nicht der Lebensgefährte, Lebenspartner, Freund oder Freundin.

Die Handlungsunfähigkeit kann spontan eintreten, z.B. durch Schlaganfall, Herzinfarkt, sie kann sich auch schon länger abzeichnen, z.B. durch Vergesslichkeit, Altersdemenz, Alzheimer.

Die Handlungsunfähigkeit kann auch durch einen Autounfall eintreten und somit auch jüngere Menschen tagtäglich treffen.

Wenn also eine Person plötzlich handlungsunfähig wird, kommt es darauf an, ob diese Person vorher, also vor der Handlungsunfähigkeit, bereits einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilt hat. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte handeln und bekommt auch Auskunft vom Arzt, sofern die Vollmacht vom Inhalt her die benötigten Bereiche umfasst.

Eine etwa bestehende Bankvollmacht reicht bei weitem nicht aus, um alle dann notwendigen Dinge zu erledigen.

Eine Generalvollmacht dagegen deckt alle Bereiche ab.

Damit die Generalvollmacht überall im Rechtsverkehr, bei Banken, Behörden, Krankenhäusern, usw., anerkannt und akzeptiert wird, muss die Vollmacht notariell beurkundet werden. Die notariell beurkundete Vollmacht heißt „General- und Vorsorgevollmacht“.

Diese deckt alle Bereiche und Eventualitäten für jetzt und künftig sowohl im Vermögensbereich, als auch im persönlichen Bereich, ab, z.B. Befreiung der Ärzte von der Schweigepflicht, Einwilligung in Operationen, Abschluss eines Heimvertrags, Einwilligung in eine Fixierung oder ein Bettgitter, und vieles, vieles mehr.

Deshalb ist es wichtig, dass man die Vollmacht rechtzeitig macht. Da niemand weiß, wann eigentlich rechtzeitig“ ist, sollte jeder sofort eine Vollmacht errichten, sofern er eine oder mehrere Vertrauenspersonen hat.

http://www.notariat-kornwestheim-mudler-joos.de/aufgabenbereiche/beurkundungen-und-beglaubigungen/generalvollmacht-und-vorsorgevollmacht.html

elenore  05.03.2013, 16:44

Vielen Dank fürs goldene Sternchen!

Nein, das ist Quatsch. Das gilt nur für das Beenden von lebenserhaltenden Maßnahmen, und evtl. Organspende im Todesfall, wenn man KEIN leiblicher Angehöriger ist.

YK1972  04.03.2013, 09:42

Auch das nicht, Beenden lebenserhaltender Maßnahmen regelt die Patientenvollmacht und Organspende der Organspenderausweis. Hat man keinen, werden die Angehörigen gefragt. Die Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten Entscheidungen über Aufenthalt usw. zu tätigen, wenn der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, oder Geldgeschäfte zu tätigen.

nein, das bekommst du auch so, bzw deine nächsten angehörigen

Ja, die ärztliche Schweigepflicht bezieht sich auch auf Angehörige, sobald der Patient volljährig ist. Das wird oft missachtet, weil der Arzt ja darauf angewiesen ist, dass bestimmte Dinge in die Wege geleitet werden, für den Fall, dass der Patient entlassen wird. Rechtlich ist das zweifelhaft.

YK1972  04.03.2013, 09:40

Nein, es ist so, dass nahe Angehörige Auskunft erhalten, z.B. Ehefrau, Kinder. Ist es aber der Partner, mit dem man nicht verheiratet ist, dürfen die Ärzte keine Auskunft erteilen. Habe es neulich selbst erlebt und auch von einem Arzt bestätigt bekommen.

Nein, die nächsten Angehörigen bekommen auch ohne Vorsorgevollmacht Auskunft. Lies mal nach, wozu man eine solche Vollmacht ausstellt und sie benötigt.

www.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht