Pflegeheim - darf das Sozialamt verlangen, daß das Auto des Patienten verkauft wird?
In meinem Bekanntenkreis gibt es folgenden Fall: Mann (72) und Frau (58) leben seit über 20 Jahren in "eheähnlicher Gemeinschaft". Der Mann ist nun schwer erkrankt und muß in ein Pflegeheim. Das Auto der beiden wird von beiden genutzt, es wurde aber von ihm allein gekauft und ist auch nur auf ihn angemeldet.
Falls seine Rente plus Pflegegeld (Stufe III) nicht ausreicht für den Heimplatz - darf das Sozialamt verlangen, daß das Auto verkauft wird, um auf diese Weise für ein paar Monate die Kosten zu decken?
Die Lebensgefährtin wäre dadurch gezwungen, sich ein eigenes - anderes - Auto zu kaufen.
Der Mann hat eine erwachsene Tochter aus 1. Ehe, die kostenmässig mit herangezogen würde, bevor Sozialhilfe beantragt werden kann.
3 Antworten
Warum tut er nicht das Nächstliegende und verkauft das Auto an seine Lebensgefährtin? Falls sie nachweisen kann, dass sie es z. B. für ihre Arbeit braucht, können sie den Verkauf nicht verlangen.
Ansonsten wird ein Paar, das in einer eheähnliche Gemeinschaft lebt, beim Sozialamt genauso behandelt wie ein Ehepaar, und da könnte es sein, dass dann auch die Lebensgefährtin kein Auto haben darf.
Sie arbeitet nicht, kann folglich DIESEN Nachweis nicht geltend machen. Da sie aber auf dem Land mit schlechter Anbindung an öffentlichen Verkehrsmittel wohnen, braucht die Frau das Auto, um z.B. ihren Mann im Pflegeheim besuchen zu können. Vielleicht wäre das ja auch ein Argument?
Wenn das sein alleiniges Eigentum ist und Rente / Pflegegeld / Unterhalt / Ersparnisse ( bis auf einen Freibetrag ) diese Heimkosten nicht decken,so dass das Sozialamt einspringen müsste,dann muss alles verwertbare verkauft werden und dazu zählt auch sein PKW ,erst dann springt das Sozialamt ein bzw.würde in Vorleistung gehen,wenn die Verwertung zur Zeit ausgeschlossen sein würde !
Das Auto genau wie Barvermögen kann da herangezogen werden. Das kann auch über ein Betreuer geregelt werden. Die Lebensgefährtin ist da aussen vor. Selbst die eigenen Kinder sind in der Pflicht.
Die Lebensgefährtin wäre dadurch gezwungen, sich ein eigenes - anderes - Auto zu kaufen.
Genau das sollte die Frau mit dem Rechtspfleger besprechen, es kann nicht sein, dass ein Fahrzeug was dem Mann gehört die Frau für ihre "Arbeit" genutzt werden kann. Genau dasselbe kann mit der Wohnung passieren. Die Miete zahlt der Mann und die Frau/Betreuerin wohnt inderselben. Die Frau ist gegenüber dem Amtsgericht rechenschaftsplichtig. Die Frau bekommt eine Aufwandsentschädigung
All das ist sowohl mir, als auch den Betroffenen bekannt. Die Betreuung ist ja nicht im eigentlichen Sinne "Arbeit", sondern sie wollten halt beide nicht, daß ein fremder Mensch die Betreuung übernimmt. Also hat die Lebensgefährtin diesen "Job" übernommen, da sie ihren Partner am allerbesten kennt und seine Bedürfnisse/Wünsche. Das Auto, um das es geht, wurde, ebenso wie frühere Autos, stets von BEIDEN genutzt, weil sie eben eheähnlich als Paar in einem gemeinsam genutzten Eigenheim leben. Dies Eigenheim wiederum gehört allein "ihr", da es ein Erbe ihres vor Jahren verstorbenen Ehemannes ist. Sie steht allein im Grundbuch.
Also: Er: Eigentümer des (fast neuen) Autos, Sie: Eigentümerin des Hauses Beide gemeinsam nutzen Auto und Haus gleichberechtigt.
Momentan ist die Lebensgefährtin als Betreuerin vom Amtsgericht eingesetzt und bestätigt.