starke schmelzhypoplasie kostenübernahme?
hallo, ich komme aus russland und habe von klein auf schmelzhypoplasie, nun bin ich 30 und würde dies gerne korrerieren lassen. mein zahnarzt hat mir eine vorrüber gehende füllung über die frontzähne gemacht damit es einigermaßen nach was aussieht. außerdem hat er eine rechnung für veneers von gesamt 3,300 € gemacht und die aok krankenkasse würde davon 1100 € übernehmen. der rest sind die laborkosten. muß ich diese selber bezahlen?? ich bin hausfrau und kriege hartz4 mein mann bekommt alg I und eigendlich können wir uns das nicht leisten, aber ich habe es mittlerweile so satt das mich alle beim reden anstaren und deshalb nun meine frage. kommt es vor das die kk die gesamt rechnungen übernehmen und was muß man für voraussetztungen haben, damit das passiert.
2 Antworten
Es gibt dei Möglichkeit des doppelten Festzuschusses. Bitte mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, die Einkommensunterlagen dort vorlegen, dann kann geprüft werden, ob ein höherer Zuschuss gezahlt werden kann. Ein Rest wird immer bleiben, den ggf. per Ratenzahlung (mit dem Zahnarzt klären)
Hallo Kira2701,
Im Anschluss habe ich Dir die derzeit gültigen Härtefallregelungen aufgezeigt. Bis auf die Einkommensgrenzen sind alle Zahlen willkürlich. Du musst diese durch Eure Zahlen ersetzen. Dann bekommst Du heraus, ob die Kasse Dir einen Zuschuss bezahlt oder nicht. Da Veneers aber, genau genommen, eine reine Privatleistung sind, darf die Kasse, genau so genommen, gar nichts dazu bezahlen. Dass sie es trotzdem tut, ist schon ein großes Entgegenkommen. Vermutlich wirst Du also auf den restlichen Kosten sitzen bleiben. Dabei ist es auch völlig uninteressant, ob Du aus Russland oder sonst wo her kommst und Hartz-IV-Empfängerin bist oder aus anderen Gründen kein Geld hast. Das ist zwar sehr ärgerlich, aber eben die Rechtslage. Viel Glück.
Cubaner
Härtefallregelungen
Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn das monatliche Familienbruttoeinkommen f olgende Einkommensgrenzen (Stand 2013) nicht überschreitet:
Alleinstehende 1078,00 €
+ 1. Angehöriger zusammen 404,25 €
Für jeden weiteren Angehörigen zusammen---------- 269,50 €
Als Einnahmen zum Familienbruttoeinkommen zählen alle Einnahmen im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger eines Lebenspartners. Bei Personen, die · Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, · ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (KOF) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), · Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, · Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und · Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach SGB III erhalten oder die · in einem (Senioren-, Pflege-)Heim oder einer ähnlichen Einrichtung zu Lasten der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge versorgt werden, wird von Gesetzes wegen unterstellt, dass eine unzumutbare Belastung vorliegt. In diesen Fällen wird der doppelte Festzuschuss gewährt.
Teilweise Befreiung:
Überschreitet das monatliche Familienbruttoeinkommen die Einkommensgrenze, hat die Krankenkasse u.U. dennoch einen weiteren Beitrag zu übernehmen. Im Rahmen dieses Anspruchs erstattet die Krankenkasse den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen und der zur vollständigen Befreiung maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Kompliziert? Hier 2 Beispiele:
Alleinstehender Euro
1 Monatliches Bruttoeinkommen (z.B.)----------- 1358,00
2 Einkommensgrenze (Stand 2013)-------------- 1078,00
3 Differenz 1 minus 2 ---------------------------------- 280,00
4 Differenzbetrag × 3 (280 × 3)---------------------- 840,00
5 Einfacher Festzuschuss (willkürlich)---------- 1250,00
6 Zusätzlicher Härtefallzuschuss (5 minus 4)-- 410,00
1–4 gleich
5 Einfacher Festzuschuss (willkürlich)----------- 600,00
6 Zusätzlicher Härtefallzuschuss (5 - 4)---------- Nichts
Über die Höhe des teilweisen Befreiungsanspruchs entscheiden die Krankenkassen i.d.R. erst nach Vorlage des abgerechneten Heil- und Kostenplans (HuK).