Bekomme ich Krankengeld, wenn ich wegen Problemen mit den Füßen nicht mehr zur Arbeit kann?
Seit zwei Monaten habe ich einen Job in der Lagerabteilung. Ich bin praktisch den ganzen Tag auf den Beinen. Nun sind bei mir sehr starke Schmerzen in den Füßen aufgetreten - der Mittelfußknochen ist laut Orthopäde leicht entzündet. Ich habe von ihm erst einmal Einlagen verschrieben bekommen. Ich will es versuchen mit den Einlagen den Job fortzusetzen, bin aber skeptisch ob das mit den Schmerzen besser wird. Was ist wenn ich wegen der Probleme mit den Füßen nicht mehr zur Arbeit kann, bin ich dann vorerst Arbeitsunfähig und bekomme ich dann Krankengeld? Die Schmerzen in den Füßen sind ja erst bei der Arbeit aufgetreten, vorher hatte ich sie nicht. Jedoch muss ich bemerken, dass der Orthopäde Senkfüße bei mir diagnostiziert hat. Wie wird sowas gehandhabt??
5 Antworten
Hallo, hat Ihr Arzt angegeben, dass Sie zu keinem Zeitpunkt einen festen Arbeitsplatz haben können? Ich denke, dass Ihr aktueller Arbeitgeber Ihnen in seiner Personaltabelle etwas anderes anbieten muss. Alternativ können Sie jobs saarbrücken durchsuchen und einen anderen Job finden, der entfernt ist und / oder nicht den ganzen Tag stehen muss. Ich glaube nicht, dass Ihr derzeitiger Arbeitgeber verpflichtet ist, Sie für immer an der aktuellen Stelle zu bezahlen, aber Sie können den Anwalt konsultieren.
Du musst erstmal zum Arzt gehen und dich krankschreiben lassen, wegen deiner Beschwerden. Er wird dich dann auch weiter überweisen oder entsprechende Maßnahmen einleiten. 6 Wochen bekommst du Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der Kasse.
Wenn dein Arzt dich wegen der Schmerzen in den Füßen krank schreibt, bekommst du natürlich Krankengeld, aber erstmal eine Lohnfortzahlung, die Dauert 6 Wochen und wenn du noch weiter krank bist, zahlt die Krankenkasse.
Wie Bronko bereits erwähnt, ist es sehr gut möglich, dass das Problem durch die Einlagen behoben wird. Wenn Sie sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden und vom Arzt krankgeschrieben werden, erfolgt Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen. Bei länger andauernder Krankheit erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse.
In der Probezeit ist bei Krankschreibung allerdings zu beachten:
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers besteht nach § 3 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindest 4 Wochen untunterbrochen besteht.
§ 3 Abs.3 EZFG
“Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.�?
Wird der Arbeitnehmer also in den ersten 4 Wochen der Probezeit krank, dann braucht der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten und der Arbeitnehmer muss sich an die Krankenkasse wenden. Der Anspruch auf Krankengeld besteht von Anfang an (§ 44 SGB V) und wird nur für den Fall der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber überlagert. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der noch innerhalb der ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses erkrankt, einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse hat.
Wichtig ist, dass dies auch gilt, wenn keine Probezeit vereinbart wurde, da das Gesetz (Entgeltfortzahlungsgesetz) allein an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft und nicht an eine vereinbarte Probezeit.
Kündigung bei Krankheit in der Probezeit?
Ein häufiges Mißverständnis besteht darin, dass viele Arbeitnehmer glauben, dass diese während der Krankheit nicht gekündigt werden können. Dem ist nicht so. Der Arbeitgeber kann- auch während der Krankschreibung des Arbeitnehmers – das Arbeitsverhältnis kündigen.
Falls Sie Ihren Beruf aufgrund Ihrer Krankheit nicht mehr ausüben können, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen eine alternative Stelle anbieten, falls dies möglich ist. Ansonsten wäre auch eine Kündigung möglich. Wenn Sie feststellen, dass Sie Ihren Beruf definitiv nicht mehr ausüben können, sollten Sie sich daher umorientieren.
Aber wie gesagt: Es ist sehr gut möglich das die Einlagen Ihr Problem lösen.
Bei Senkfüßen sollten Einlagen eigentlich schon helfen, die stützen deinen Fuß ja dann auf das normale, gesunde Niveau nach oben. Damit sollten dann auch deine Schmerzen wieder der Vergangenheit angehören.
Sollten die Einlagen nicht helfen, so bist du deswegen ja noch nicht grundsätzlich arbeitsunfähig. OK, wegen der Schmerzen beim Laufen kannst du den derzeitigen Job eventuell nicht mehr machen, vielleicht schreibt dich der Orthopäde ja auch für eine Weile krank. Aber möglicherweise hat deine Firma ja eine andere Einsatzmöglichkeit für dich. Im schlimmsten Fall musst du ggf. den Job wechseln und dir eine sitzende Tätigkeit suchen.
Aber soweit bist du ja noch nicht. Vertraue einfach mal auf die Einlagen. Wegen deines Lebensunterhaltes brauchst du dir aber auch keine Sorgen zu machen. Wenn du krank bist (und dir ein Arzt das bestätigt), dann bekommst du auch weiterhin dein Geld. Erst von deinem Arbeitgeber, später von der Krankenkasse (sollte das Ganze länger als 6 Wochen dauern). Du wirst also auf alle Fälle Geld bekommen, keine Angst. Falls du noch in der Probezeit bist: meines Wissens nach darf man während der Probezeit im Krankheitsfall nicht gekündigt werden. So ganz sicher bin ich mir da zwar nicht, aber ich denke schon, dass es so ist :)
Genau, da Du erst zwei Monate dort arbeitest, bist Du sicher noch in der Probezeit und da hast Du keinerlei Anspruch auf Krankengeld oder überhaupt Weiterbeschäftigung. Das hängt allein von deinem Arbeitgeber ab. Sollte er Interesse daran haben, Dich längerfristig zu beschäftigen, dann bekommst du 6 Wochen Lohnfortzahlung.
Stimmt, mir ist es mal so ergangen, dass ich während der Probezeit das Einschreiben sogar ins Krankenhaus geschickt bekam.
Moin Moin,
Du kannst in der Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit fristlos entlassen werden. Das gilt auch im Falle einer Krankheit. Da muss der Arbeitgeber, vor allem in der Probezeit, keine Rücksicht nehmen.
Aber da, wie schon gesagt, der Arbeitgeber keine Gründe nennen muss, wird das auch keine Rolle spielen. Man wird, wenn der Chef es so möchte, den Grund nicht erfahren bzw. man hat kein Recht darauf diesen zu erfahren.