KG und MT gleichzeitig möglich?
Hallo! Kann man eigentlich gleichzeitig ein KG-Rezept und ein Rezept für manuelle Therapie laufen lassen? Für den gleichen Bereich (beides BWS)? Als Privatpatient mit Beihilfe (Land NRW)?
Ich bekomme nämlich schon seit längerer Zeit KG für meine BWS und als meine Therapeutin jetzt im Urlaub war, hatte ich bei einem Kollegen Behandlung. Der würde gerne nun ergänzend auch noch Manuelle Therapie anbieten bzw. machen. Geht das?
Ich habe auch ein MT-Rezept für die HWS, aber das ist ja zum einen ein anderer WS-Abschnitt und das geht auch an eine andere Rechnungsstelle.
Wisst ihr, ob das gehen würde? Ich würde ja auch bei der Versicherung und der Beihilfestelle anrufen, aber ich will "keine schlafenden Hunde wecken"...
Danke und viele Grüße Lexi
3 Antworten
Guten Abend Lexi77,
auch ich bin PKV versichert und mein Arzt hat mir neben KG auch MT verschrieben. Meine PKV bezahlt das anstandslos. Am Anfang hatte ich auch meine Bedenken aber mein Arzt war der Meinung, dass er sehr wohl weis was er verschreiben darf und was nicht. Deshalb kläre, wenn du dir unsicher bist, alles mit deinem Arzt ab.
Alles Gute von rulamann
Hallo Lexi,
wenn das bei der Berufsgenossenschaft geht -dürfte das bei einer PKV auch kein Problem sein Wenn die Sache entsprechend begründet ist!. Ich würde aber schlicht einmal in der Physiotherapiepraxis fragen. Die kennen sich da am besten aus, weil sie Tag täglich damit zu tun haben !
VG Stephan
Die in der Physiotherapiepraxis waren sich auch unsicher, weil das bei mir alles etwas kompliziert ist und das mit der Beihilfe wohl kompliziert ist. (MT für HWS geht ans LBV, aber an die Unfallkasse dort, und KG BWS geht an die PKV und an das LBV, aber das an die Beihilfestelle dort; MT BWS würde ebenfalls an die Beihilfestelle gehen).
Hallo,
bei einer privaten Krankenversicherung ist immer der gewählte Tarif maßgebend. Gerade im Bereich Heilmittel gibt es teilweise große Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen.
In der PKV werden Leistungen, soweit sie das medizinisch notwendige Maß nicht übersteigen, erstattet. Was notwendig ist, prüft die Versicherung, wenn man Rechnungen einreicht. Der Leistungserbringer hat aber trotzdem einen Anspruch auf Vergütung. Bei den Heilmitteln ist auch die Erstattungshöhe je nach Tarif bzw. Unternehmen unterschiedlich geregelt.
§5 Absatz 2 und § 4 Absatz 6 PKV-Musterbedingungen:
www.pkv.de/recht/musterbedingungen/mbkk2009.pdf
Der Arzt kennt normalerweise nicht die einzelnen Tarife des jeweiligen Patienten.
Gruß
RHW
Danke, zum Arzt wollte ich morgen sowieso um den zu fragen, muss eh noch Medikamente besorgen. Aber ich wollte mich einfach hier schonmal vorher erkundigen.