Darf die Krankenkasse den Übungsleiterfreibetrag auf den Monat runter rechnen?
Hallo,
ich studiere, bin in der Familienversicherung meines Vaters versichert und arbeite nebenher für eine gemeinnützige Organisation an einer Schule in der Kinderbetreuung als Honorarkraft. Normalerweise hat man für eine solche Tätigkeit einen Steuer- und sozialversicherungsfreien Freibetrag von 2400€ im Jahr. Meine Krankenversicherung sagt aber, sobald ich 240 € im Monat verdiene, müsste ich mich schon selbst versichern. Die rechnen den Freibetrag also auf den Monat runter. Da es in Schulen aber Ferien gibt, kann es also sein, dass man monatlich über diesem Betrag liegt, im Jahr aber unter 2400€ bleibt. Dürfen die diesen Freibetrag einfach auf den Monat runter rechnen?
Vielen Dank
3 Antworten
Bis zum einem Einkommen von 385,-€ besteht Anspruch auf kostenfreie Mitversicherung- fragen sie mal, wie die Kasse darauf kommt. Herunterrechnen ist schon richtig.
DIe Sozialversicherung arbeitet regelmässig bei fast allen Entscheidungen nicht mit Jahresbeträgen, sondern mit Monatsbeträgen. Wenn es um die Bestimmung einer langfristigen Komponente geht, ist es also angezeigt, auf den Monat herunter zu rechnen.
Für die sozialversicherungsrechtliche Bemessung der Krankenkassen wird 1/12 des steuerlichen Jahresbeitrags als Messlatte genommen, d.h: zur Zeit sind 200 Euro pro Monat sozialversicherungsfrei; der übersteigende Betrag ist zu versichern.
Bis zu einem Monatseinkommen von 649 Euro inkls. "Übungsleiterbetrag" wäre also bspw. ein "Minijob" angezeigt.
Von den 240 Euro Einkommen, die Deine Krankenkasse hier ermittelt haben will, wären so m.E. 200 Euro abzuziehen, da die Aufwandsentschädigung eben kein Einkommen ist. Du müsstest also erst 440 Euro Einkommen haben (200+240), um diese Schwelle zu knacken.
Hallo,
hier sind Einzelheiten zur Übungsleiterpauschale beschrieben:
http://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung sind in § 10 SGB V beschrieben. Danach ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn die Einkünfte regelmäßig 385 Euro monatlich überschreiten. Bei schwankenden Einnahmen (z.B. wegen Ferien, Feiertagen, Witterungsausfall) ist eine vorausschauende Schätzung vorzunehmen.
.lsb-berlin.net/angebote/verbands-und-vereinsberatung/14-steuern-gemeinnuetzigkeit/steuerliche-behandlung-von-uebungsleitereinkommen/
Entscheidend ist, welcher Betrag als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts angesehen wird (also bei einem Steuerbescheid unter "Einkünfte" stehen würde). Ggf. beim Finanzamt nachfragen.
Die Krankenkasse muss die Familienversicherung aber immer vorausschauend prüfen.
Gruß
RHW