Freiwillig gesetzlich krankenversichern als Hausmann und Ehemann einer Beamtin?
Guten Morgen,
bis ich nach meinem Studium wieder anfange zu arbeiten (31 Jahre), hüte ich zuhause unser Kind, da es noch keinen Kita-Platz hat.
Unser Sohn und ich sind bei der DAK gesetzlich familienversichert. Bis dato haben wir ca. 115 Euro Monatsbeitrag gezahlt. Also den Mindestbetrag für Studierende.
Meine Frau ist als Beamtin im Schuldienst privat versichert. Also keine Option für mich und meinen Sohn, da ich in der DAK bleiben und in ein paar Monaten ohnehin wieder arbeiten möchte.
Nach dem jetzigen Abschluss meines Studiums bin ich Hausmann und nicht mehr über die Hochschule krankenversichert. Im Internet steht, dass ich mich nun 'freiwillig' (haha...) gesetzlich versichern muss. Zur Berechnung werden ca. 15-16% der Bruttobezüge der/des Ehepartnerin/-partners als Berechnungsgrundlage dienen. Dieser Betrag wäre dann um die 600 Euro.
Kann doch nicht sein, dass ich plötzlich statt 115 über 600 Euro zahlen muss...
Hat jemand eine Idee oder habe ich da einen Fehler?
Ich danke euch vielmals :)
LG
5 Antworten
Die Berechungsgrundlagen für den Beitrag in der GKV ist im Sozialgesetzbuch festgelegt. Nach meiner Erfahrung, werden dort alle Einkommensarten der Eheleute herangezogen. Das ist kein Fehler. Warum sollte ein Erwachsener und ein Kind für einen Mini-Beitrag von der Gemeinschaft subventioniert werden?
Das Kostenrisiko für Gesundheit ist eben nicht mit 100 EUR zu finanzieren.
Obwohl es in der Fragestellung schon ausgeschlossen ist: Durch Deine Frau haben Euer Kind und Du ebenfalls einen Beihilfeanspruch und Du könntest diesen für die begrenzte Zeit als Hausmann auch in Anspruch nehmen. Du müsstest Dich zu 50% und Euer Kind zu 20% privat versichern.
Auch bei eventuellen Vorerkrankungen könntet Ihr über die Öffnungsregelung eine private Versicherung mit maximal 30% Risikozuschlag bekommen. Wenn Ihr aber diese Alternative ausschließt, müsst Ihr die Regelung bei der Krankenkasse aktzeptieren - zumindest bis Du wieder selber versicherungspflichtig wirst.
Als Ehepartner seid Ihr bei sowas entsprechend der gegenseitigen Einstandspflicht gemeinsam veranlagt in der GKV . ( Bezogen auf Deine Fragestellung )
Dann berechnet die GKV derzeit 14,6% + Zusatzbeitrag bei freiwilliger Versicherung vom Gesamteinkommen der Ehegemeinschaft , mindestens jedoch ausgehend von einer Basis von 1038 Euro.
Das Kind kannst Du allerdings nicht mit in die freiwillige GKV mit übernehmen im Rahmen der Familienversicherung , da Deine Gattin in der PKV ist , und mehr als Du verdient. Von daher muß das Kind als eigenständiges Mitglied von Dir dann mitversichert werden .
Siehe dazu auch hier im letzten Abschnitt von der Verbraucherzentrale .
Damit käme für Dich das eheliche Gesamteinkommen , und für das Kind noch mal zusätzlich der Mindestbeitrag ( derzeit 14,6% + Zusatzbeitrag von 1038 Euro Basis ) oben drauf .
Das Kind kannst Du allerdings nicht mit in die freiwillige GKV mit übernehmen im Rahmen der Familienversicherung , da Deine Gattin in der PKV ist , und mehr als Du verdient. Von daher muß das Kind als eigenständiges Mitglied von Dir dann mitversichert werden .
Das ist nur dann der Fall, wenn das Einkommen der Frau auch die JAEG übersteigt. Sonst kann das Kind sehr wohl über den Ehemann in die FamV.
Schlimmstenfalls kann das tatsächlich so sein.
Wenn die DAK dies fordert, und sie macht solche Berechnungen ja bestimmt häufiger, dann wüsste ich nicht, wie man dagegen angehen könnte.
Du könntest dich noch juristisch von einem Anwalt mit der Spezialisierung auf Sozialversicherungsrecht beraten lassen oder zur Öffentlichen Rechtsauskunft gehen.
Aber dass eine kompetente Person dir hier die richtige Antwort gibt, wäre wohl ein Zufallstreffer.
Zur Berechnung werden ca. 15-16% der Bruttobezüge der/des Ehepartnerin/-partners als Berechnungsgrundlage dienen.
Häh? Wie kommst du auf 15-16%? Das wär ja nix...
Korrekt ist: Euer beider Einkommen wird addiert und dann halbiert und das Ergebnis zählt als dein Einkommen (max. bis zur halben BBG). Also werden wohl eher 50% des Einkommens der Ehegattin als Berechnungsgrundlade herangezogen (paar Freibeträge werden noch abgezogen). Das ist nunmal so. Da müsst ihr durch, wenn die Beihilfe samt Restkostentarif bei der PKV der Frau keine Option ist.
Hallo,
für das Kind können 567 oder 1061,67 Euro monatlich von den Bruttoeinnahmen der Ehefrau abgezogen werden (je nach jeweiligem Bruttoverdienst der beiden Elternteile).
Die Ehefrau hat sich irgendwann bewusst für die private Krankenversicherung (PKV) und gegen die kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entschieden.
Bei der Heirat haben sich beide Ehegatten bewusst dafür entschieden, für den jeweils anderen finanziell einzustehen (und ggf. steuerliche Vorteile zu genießen). Diese Beitragsregelung ("Ehegatteneinstufung") ist für alle Krankenkassen verbindlich und in § 240 SGB V (letzter Absatz) geregelt.
Man kann sich auch vor der Heirat erkundigen, welche Auswirkungen dies später in der Krankenversicherung haben kann.
Hintergrund der gesetzlichen Rergelung: Vor Jahren sind oft gut Verdienende Ehegatten in die PKV gewechselt. Der Ehegatte ohne Einnahmen ist dann zum Mindestbeitrag in der GKV geblieben. Um dieses Vorgehen zu Lasten der GKV auszuschließen, haben die Krankenkassen in ihren Satzungen bzw. später der Gesetzgeber diese Ehegatteneinstufung eingeführt.
Gruß
RHW
Der Beitrag wird in dieser Konstellation höchstens von 2344 Euro monatlich (=halbe BBG) berechnet. Der Höchstbeitrag inkl. Pflegeversicherung liegt dann bei etwa 400 bis 430 Euro monatlich.