Gibt es Gewährleistung auf Zahnreparaturen?
Hab mir vor 10 Tagen eine rausgefallene Krone wieder ankleben lassen. Zeitgleich mit der (unerwarteten!) Rechnung über einen Eigenanteil bei der Minireparatur fiel sie wieder heraus. Wie sollte ich mich verhalten gegenüber der Zahnärztin, zu der ich gerade hingewechselt bin?
5 Antworten
Hallo "Apfelmartin",
hinsichtlich Deiner Fragestellung und der Bitte um Beurteilung, wie Du Dich verhalten solltest, müsstest Du abwägen, inwieweit die (zu unrecht) zu erstattenden Kosten zum weiteren Geschäftsverhältnis Patient - Zahnarzt stehen. Ob es demnach Wert ist, ein mögliches gutes Verhältnis zu einer vertrauensvollen Zahnärztin aufs Spiel zu setzen, müsstest Du bitte selber beurteilen, da Du auch hinsichtlich der Kosten keinerlei Angaben machst.
Mithin wären diese Kosten nach Deiner Sachverhaltsschilderung dem Grunde nach jedoch nicht zu ersetzen, da die Zahnärztin gem. § 137 Abs. 4 S. 3 innerhalb einer zweijährigen Gewährleistungzeit Wiederholungen für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz kostenfrei vorzunehmen hat.
Solltest Du nicht bereit sein, die Kosten zu tragen, so würde ich die Rechnung unter Hinweis auf genannte Rechtsvorschrift als unbegründet zurückweisen.
Viele Grüße und schmerzfreie Zähne, Will.
Vielen Dank für den Stern.
Oh, entschuldige bitte "Apfelmartin", das habe ich total übersehen.
§ 137 Abs. 4 S. 3 SGB V
(...)Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.(...)
Schön zitiert aus dem SGB, aber leider falsch. Im beschriebenen Fall handelt es sich um eine Reparatur. Dafür ist keine Gewährleistung vorgesehen. Das wäre auch gar nicht möglich.
Grüße
Da hab ich die Hälfte vergessen: Es ist keine 2 jährige Gewährleistung vorgesgehen. Das wäre nicht möglich, da es ja keine neue Versorgung, sondern eben eine Reparatur ist. Dahe nur 3 Monate Gewährleistung.
Hallo "ZES2000",
vielen Dank für Ihren Kommentar, jedoch kann ich Ihren Ausführungen nicht folgen.
Sie schreiben, dass es sich um eine Reparatur handelt, für die keine Gewährleistung vorgesehen ist. Hierzu "spricht" der von mir zitierte Paragraph jedoch unzweifelhaft von einer zweijährigen Gewähr für die Versorgung mit Zahnersatz, eingeschlossen die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen.
Wieso das Ankleben einer Zahnkrone, mithin eine Wiederherstellung (Reparatur), somit vom § 137 Abs. 4 S. 3 SGB V nicht erfasst sein soll, entzieht sich meiner Kenntnis.
Gerne können Sie Ihre Ausführungen näher konkretisieren, sodass wir hierzu vielleicht doch eine gemeinsame Linie finden.
Viele Grüße, Will.
Die Krone hat also ein anderer Behandler gemacht. Gegenüber Deiner neue Zahnärztin hast daher keinen Gewährleistungsanspruch. Die Dame hat also aus reiner Kulanz Dir die Krone wieder befestigt, diese Leistung hat sie daher zu Recht liquidiert. Dein Problem ist vermutlich durch einen nicht ganz trockenem Zahnstumpf verursacht, da hält nämlich der Zement nicht. Ich würde also die ZÄ aufsuchen und das Problem schildern.
Soweit ich weiß, gibt es auf sowas auch 2 Jahre Gewährleistung. Das müsste kostenlos repariert werden
Auf Zahnersatz gibt es 2 jahre Garantie. Auf Reparaturen selbstverständlich nicht. Sonst müstste der zweite Behandler ja für di Qualität des ersten Behandlers haften. Daher gibt es auf Reparaturen nur 3 Monate Garantie. Also einfach wieder hingehen und wieder einsetzen lassen.
Warum die Rechnung unerwartet kam, kann ich nicht nachvollziehen. Arbeiten sie für umsonst? (Aber natürlich wäre eine vorherige Aufklärung empfehlenswert...)
Grüße ZES (ZA)
Hallo "ZES2000",
zwecks weiterführender Besprechung vorliegender Angelegenheit hätte ich bezugnehmend auf Ihren Ausführungen folgende Nachfragen:
- Auf welche rechtliche Grundlage stützen Sie Ihre Auffassung, dass es auf Zahnersatz 2 Jahre Garantie (nicht Gewährleistung) gibt?
- Auf welche rechtliche Grundlage stützen Sie Ihre Auffassung, dass es auf Reparaturen lediglich 3 Monate Garantie gibt?
Wenn Sie sich hierauf berufen, müsste es möglich sein, hierzu entsprechende gesetzliche Grundlagen zu nennen.
Ferner würde mich interessieren, wie es zu begründen ist, dass der vorliegende Sachverhalt, mithin das zweimalige Herausfallen einer Krone, nicht von einer Gewährleistung umfasst wird.
Warum die Rechnung unerwartet kam, kann ich nicht nachvollziehen. Arbeiten sie für umsonst? (...)
Würde Ihnen ein Brillenglas einer eigens für Sie angefertigten Brille zwei Mal herausfallen, würden Sie die Reparaturkosten ebenfalls als nicht erstattungsfähig ansehen und sagen, es arbeitet eben niemand umsonst?
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und freue mich auf Ihre Antwort.
Viele Grüße, Will.
Die Rechnung muss nicht bezahlt werden. Sie haben zwei Jahre Gewährleistung darauf.
Nicht auf Reparaturen.
Das ist ja eine vorzügliche Antwort! Fehlt bloss noch die Bezeichnung der Rechtsgrundlage. BGB?