Krankenkasse fordert Nachzahlung von 200€?

7 Antworten

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Hallo,

wenn man bis zum 31.7. Azubi mit Ausbildungsvergütung war und ab 1.9. erneut Azubi mit Ausbildungsvergütung ist, fällt für den Monat Lücke kein Beitrag an.

Wenn man in der Lücke unter 25 Jahre war, kann ein Elternteil für diesen Monat die kostenlose Familienversicherung beantragen.

Einfacher ist es, sich bei der jetzigen Krankenkasse auf den nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V zu berufen (gilt aber nur, wenn in der Lücke keine Erwerbstätigkeit war - auch kein Minijob!).

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
crass333 
Beitragsersteller
 20.10.2020, 10:55

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Wie bereits erwähnt mein letzter Arbeitstag war am 31.07 Beleg dafür hab ich anhand meiner Lohnabrechnung. Ich bin zurzeit 24 Aber musste man das in diesem Zeitraum beantragen oder gilt das noch nachträglich? Bin ja jetzt seit dem 1.09 wieder Azubi.

In dem Zeitraum hätte ich keine Erwerbstätigkeit bzw keinen Minijob!

RHWWW  20.10.2020, 10:58
@crass333

Laut Gesetz ist die Familienversicherung vorrangig vor dem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V.

Wenn die aktuelle Krankenkasse den § 19 für die Lücke nicht anwendet, sollte ein Elternteil, der in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (am besten gleiche Kasse wie man selbst) die kostenlose Familienversicherung auf einem speziellen Formular beantragen (das geht auch rückwirkend).

crass333 
Beitragsersteller
 20.10.2020, 11:38
@RHWWW

Soweit alles sehr verständlich vielen herzlich Dank! Also meine Eltern sind genauso wie ich es bin auch bei der gleichen Familienkasse gemeldet. Soweit ich es verstanden habe müsste ich diesen Betrag nicht zahlen sondern genauso erklären wie Sie es mir auch erklärt haben? Notfalls auf den Paragraphen mit den jeweiligen belegen ( letzte Lohnabrechnung) ?

RHWWW  20.10.2020, 11:40
@crass333

Am besten bei der Kasse anrufen und § 19 ins spiel bringen.

Vorher auf den beiden Meldungen prüfen, ob dort wirklich 31.7. und 1.9. angegeben sind. Wenn die Lücke einen Tag länger ist, hat sich § 19 erledigt. Familienversicherung geht dann aber trotzdem.

RHWWW  26.10.2020, 20:25
@RHWWW

Danke für den Stern!

Wenn du wirklich bis zum 31.07.20 Auszubildender warst und die neue Ausbildung am 01.09.20 begann, überschreitet der Zeitraum zwischen den beiden Pflichtversicherungszeiten keinen ganzen Monat. Dann gilt in der nachgehende Anspruch nach § 19 SGB V. Du bleibst in diesem Monat beitragsfrei.

Ruf die Kasse an und kläre das. Berufe dich auf den genannten Paragraphen.

Wenn der alte Arbeitgeber dich allerdings z.B. zum 30.07.20 abgemeldet hat, musst du für den gesamten Zeitraum Beiträge zahlen, da 1 Monat überschritten wird. In dem Fall kommst du nicht drum rum. Ob inzwischen Arztbesuche waren, spielt keine Rolle.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
crass333 
Beitragsersteller
 19.10.2020, 17:22

Also das wäre tatsächlich möglich?

Meinen letztens Arbeitstag hatte ich bis zum 31.07 also für diesen Tag müsste ich ja noch versichert geweseb sein ?

okieh56  19.10.2020, 17:25
@crass333

Frage erst einmal bei der Krankenkasse nach, zu welchem Datum die Abmeldung des alten und die Anmeldung des neuen Arbeitgebers erfolgte. Liegt dazwischen mehr als ein voller Monat, muss du zahlen, ansonsten gilt der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. (2) SGB V.

crass333 
Beitragsersteller
 19.10.2020, 17:28
@okieh56

Klasse vielen Dank das weiß ich sehr zu schätzen! Habe nir den Paragraphen jetzt mal durchgelesen uns es sollte auch so stimmen ! Habe meinem letzten Arbeitstag am 31.07 gehabt das heißt ich sollte doch da auch versichert gewesen sein und dann an dem 01.08 nicht mehr .

Also hätte man eigt die Möglichkeit sich auf den Paragraphen zu beruhen oder?

okieh56  19.10.2020, 17:39
@crass333

Ja! Ruf gleich morgen an.

crass333 
Beitragsersteller
 19.10.2020, 17:48
@okieh56

Werde ich macheb vielen Dank!Mal noch eine frage wenn ich bis zum 31.07 von meinem alten Arbeitgeber Entgelt erhalten habe sollte davon ja auch der KVbeitrag abgezogen worden sein heißt also sollte zum 31.07 angemeldet worden sein oder ?

okieh56  19.10.2020, 17:57
@crass333

Das sollte so sein. Aber entscheidend ist das Meldedatum, dass er bei der Krankenkasse angegeben hat. Das musst du erfragen.

crass333 
Beitragsersteller
 20.10.2020, 16:06
@okieh56

Was wäre wenn ich bis zum 30.07 gearbeitet habe?

Könnte ich notfalls rückwirkend auf die Familienversicherung meiner Eltern zurückreifen?

Lg und vielen Dank

okieh56  20.10.2020, 16:17
@crass333

Wenn du unter 23 bist, kannst du in jedem Fall in der Zwischenzeit in die Familienversicherung wechseln. Deine Eltern müssen nur einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen.

Hat das deine Krankenkasse etwa auch nicht in Erwägung gezogen oder bist du schon 23 Jahre alt?

crass333 
Beitragsersteller
 20.10.2020, 16:26
@okieh56

Zu diesen Zeitpunkt war ich noch 23.

Bin seit Ende September 24

okieh56  20.10.2020, 16:28
@crass333

Mit 23 Jahren warst du schon „zu alt“. Ab dem 23. Geburtstag ist die Familienversicherung für Stellenlose ausgeschlossen - das klappt also nicht.

crass333 
Beitragsersteller
 20.10.2020, 16:51
@okieh56

Vielen Dank erst mal !

RHWW hat aber geschrieben das dies bis 25 Jahren möglich sei?

okieh56  20.10.2020, 18:03
@crass333

Bis 25 als Schüler oder Student - das trifft für dich nicht zu, denn du warst ja in dem Monat stellenlos. Deshalb gilt für dich die Grenze bis zum 23. Lebensjahr.

Lies dazu mal den § 10 SGB V - Familienversicherung.

okieh56  20.10.2020, 18:06
@okieh56

Lies dazu mal den § 10 Abs. (2) Satz 2. und 3. SGB V - Familienversicherung.

du warst ab dem 01.August nicht mehr krankenversichert , gehst aber zum Arzt ? Da es eine Krankenversicherungspflicht in DE gibt, musst du zahlen.

okieh56  20.10.2020, 16:29

Es spielt keine Rolle, ob er beim Arzt war, denn versichert ist er in jedem Fall.

crass333 
Beitragsersteller
 19.10.2020, 16:50

Nein ich war nicht beim Arzt

Leisewolke  19.10.2020, 17:32
@crass333

schreibst du doch:...war zu diesem Zeitraum aber bei meinem Arzt?...

crass333 
Beitragsersteller
 20.10.2020, 16:04
@Leisewolke

Habe ich korrigiert war versehentlich falsch

Lass Dir von der Krankenkasse aufschlüsseln, woher die Nachzahlung kommt. Zur not, wende Dich an die Verbraucherzentrale oder deinen Anwalt.

okieh56  19.10.2020, 17:01

Weder Verbraucherzentrale noch ein Anwalt können da helfen. Wenn der Zwischenzeitraum 1 Monat übersteigt, müssen Beiträge gezahlt werden.

Ich vermute, der vorherige Arbeitgeber hat ihn nicht zum 31.07., sondern früher abgemeldet.

mondfaenger  19.10.2020, 16:54

Es wurde für den August kein Beitrag bezahlt. Von daher kommt nun die Nachzahlung. Hierfür braucht man weder die Verbraucherzentrale noch einen Anwalt.

Jekanadar  19.10.2020, 16:58
@mondfaenger

Wenn er nicht gemeldet war klar. Daher die Bitte um Aufschlüsselung. In der Regel wird bei einem Ausbildungswechsel aber auch die KK informiert, oder fragt zumindest mal höflich nach. (Macht meine zumindest, wenn Unregelmäßigkeiten auftauchen)

Man ist doch gewohnt, dass die FSs mit den meisten Infos hinter dem Berg halten...

okieh56  19.10.2020, 17:05
@mondfaenger

Es sei denn, es wurde wirklich zum 31.07. abgemeldet und damit kein voller Monat überschritten. In dem Fall gilt Abs. (2) § 19 SGB V.

Du bist gesetzlich verpflichtet, einer KK anzugehören. Für den Monat, für den Du und kein Arbeitgeber etwas bezahlt haben, mußt Du selbst bezahlen.