Nach Augen OP Krankengeld?
Hallo ,meine Augen sind sehr lichtempfindlich nach einer Laser OP, daher kann ich meinen Beruf vorerst nicht ausüben. Im Moment befinde ich mich in der Lohnfortzahlung . Mein Psychiater hat mir eine mittelschwere Depression bescheinigt, da die Situation für mich belastend ist. Nun meine Frage da ja die OP "selbstverschuldet" war-bekomme ich Krankengeld?
3 Antworten
Natürlich bekommst du Krankengeld, mach dir da keine Sorgen. Und wieso soll deine Krankheit - sowohl die Lichtrmpfindlichkeit als auch die Depression - selbst verschuldet sein?
Das spielt überhaupt keine Rolle!
Die Frage der medizinischen Erforderlichkeit ist kein Kriterium dafür, ob eine nach der OP bestehende Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet ist oder nicht.
Eine Laser-OP der Augen hat keine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit zur Folge, die den Arbeitgeber berechtigen würde, keine Lohnfortzahlung zu leisten.
Selbstverschuldet wäre z.B. eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer provozierten Schlägerei, wegen eines Unfalls mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt, wegen eines Sportunfalls bei völliger Überschätzung der eigenen Fähigkeiten usw.
Hallo,
Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse besteht grundsätzlich. Die Krankenkasse wird aber prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 52 SGB V vorliegen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__52.html
Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist.
Gruß
RHW
Wieso soll eine OP "selbstverschuldet" sein. Hast du die nur so "zum Spass" machen lassen? Natürlich kann dich auch der Augenarzt arbeitsunfähig schreiben.
Die Laser- Operation hat die Krankenkasse mit Sicherheit nicht bezahlt. Hier kann § 55 SGBV zum Tragen kommen!
Auch wenn die OP nicht von der Krankenkasse bezahlt wurde, ändert das ja nichts an der anschließenden Arbeitsunfähigkeit.
Die Frage, ob die Krankenkasse eine Leistung bezahlt oder nicht, ist kein Kriterium dafür, ob eine nach der OP bestehende Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet ist oder nicht.
Eine Laser-OP der Augen hat keine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit zur Folge, die den Arbeitgeber berechtigen würde, keine Lohnfortzahlung zu leisten.
Selbstverschuldet wäre z.B. eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer provozierten Schlägerei, wegen eines Unfalls mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt, wegen eines Sportunfalls bei völliger Überschätzung der eigenen Fähigkeiten usw.
ändert das ja nichts an der anschließenden Arbeitsunfähigkeit
Alleine eine tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit bedeutet aber nicht "automatisch" Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein schuldhaftes Verhalten (z.B. Verletzung bei einer provozierten Schlägerei, bei einem Unfalls mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt, bei einem Sportunfalls bei völliger Überschätzung der eigenen Fähigkeiten usw.) des Arbeitnehmers verursacht wurde, muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten.
Das ist nicht ganz richtig. Selbstverschuldete Krankheiten sind z.B. wenn man seinem Kind Ohrlöcher stechen läßt und diese entzünden sich, wenn man sich Brustimplantate machen läßt und diese sich entzünden, wenn man sich die augen lasern läßt und dann Probleme auftreten. All das sind Sachen, die unter der § 55 SGB V fallen.
Selbstverschuldete Krankheiten sind z.B. wenn man seinem Kind Ohrlöcher stechen läßt und diese entzünden sich
Das spielt für die Frage der Selbstverschuldung in Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit wohl überhaupt keine Rolle.
Auch Deine beiden anderen Beispiele sind so pauschal absolut nicht zutreffend.
Du hast Recht, wenn es sich bei solchen Maßnahmen um Eingriffe handelt, die allgemein als "Schönheits-OP" bezeichnet werden, für die es also keine medizinische (körperliche oder geistig-seelische) Indikation gibt - nicht jede Brustimplantation oder Augen-Laserung wird ausschließlich aus ästhetischen Gründen vorgenommen.
Gibt es solche medizinische Indikationen, handelt es sich selbstverständlich nicht um "selbstverschuldete" Erkrankungen, bei denen bei Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.
Im Übrigen geht es hier um SGB V § 52 "Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden", nicht um § 55, der den Leistungsanspruch bei Zahnersatz regelt.
Sorry, beim § vertippt. Ich bin von nicht medizinisch indizierten Sachen ausgegangen.
Da ja der Eingriff der Augenlaser Op nicht medizinisch erforderlich war.