Praxis fordert Krankenkassenkarte nachträglich?
Hallo,
ich musste vor ein paar Wochen gezwungenermaßen zum Arzt (an zwei Tagen) aus unterschiedlichen Gründen. Ich hatte beim ersten mal eine Versicherungskarte von meiner Krankenkasse mit, die laut Karte noch bis nach 2020 gültig ist, aber nicht mehr gültig war, da die Kasse, aus welchen Gründen auch immer, mir eine neue geschickt hatte (die ich nicht finden konnte).
Die Karte , die ich dabei hatte, wurde nicht akzeptiert und deswegen hatte ich noch vor Ort mit meiner Krankenkasse telefoniert, die der Praxis im Anschluss einen Versicherungsnachweis gefaxt hatte.
Heute ruft mich eine forsche und unverschämte Mitarbeiterin der Praxis an und fordert das ich alles stehen und liegen lasse und die Karte unverzüglich vorbeibringe, sonst Rechnung.
Meine Kasse, mit der ich heute telefoniert hatte, sagt, dass der Nachweis den sie gefaxt haben reicht.
Kann ich mich auf die Aussage verlassen?
Beste Grüße
ich
8 Antworten
grundsätzlich stimmt es, dass Ärzte über den Ersatzbehandlungsschein abrechnen können. aber dieser Schein ist nur einmalig gültig. d.h. für den ersten deiner 2 Arztbesuche hat er gereicht, aber nicht mehr für den zweiten. hier musst du unbedingt die Karte, die dir ja mittlerweile neu vorliegen müsste, nachreichen. tust du das nicht, kommt eine Rechnung, die du selbst bezahlen musst. eine Erstattung über die Kasse gibt es dann auch nicht. also bitte sofort die Karte nachreichen.
früher wurden diese Erstzbehandlungsscheine für ein Quartal ausgestellt. aber das ist nicht mehr der Fall, da sie nur noch eine Überbrückung darstellen sollen. also für einen einzigen Arzttermin.
was deine Karte angeht. die alten Karten haben oben rechts ein "G1" aufgedruckt. diese Karten haben zum 31.12.2018 alle ihre Gültigkeit verloren. egal was da für ein Datum draufsteht. diese alte Kartengeneration funktioniert mit der neuen Software nicht mehr. deshalb wurden in den letzten 2 Jahren sukzessive alle Karten der Versicherten ausgetauscht. die neuen Karten haben oben alle ein "G2" draufstehen.
die neuen Karten haben mitunter ein kürzeres Ablaufdatum als die alten Karten, weshalb viele Versicherte die neuen Karten einfach vernichtet oder in irgendeine Schublade haben wandern lassen. dachten "och meine alte Karte ist ja länger gültig, da brauch ich die neue ja nicht. und wech damit". und da die Versorgung mit neuen Karten schon vor 1-2 Jahren war, haben das auch viele vergessen und behaupten jetzt steif und fest nie eine erhalten zu haben. so das nur mal zum Thema alte und neue Karten :)
Unsere Kinderarztpraxis hat auch das Problem, dass Faxe nicht korrekt übertragen werden, seit wir in Deutschland Voice-over-IP haben, denn diese Telefontechnik ist nicht geeignet, analoge Faxe weiterhin fehlerfrei zu übertragen. Wenn aber ein Fax nicht fehlerfrei ist, ist es auch nicht rechtsgültig, somit hat die Praxis völlig recht eine gültige Krankenversicherungskarte zu verlangen. Bitte rufen Sie nochmals bei Ihrer Krankenkasse an und weisen auf den mangelhaften Faxanschluss vieler Arztpraxen in Deutschland hin, die Problematik sollte den meisten Krankenkassen mittlerweile bekannt sein.
Die Praxismitarbeiterin ist völlig im Recht. Sie ist nämlich verpflichtet, sich von dir eine gültige Versichertenkarte vorlegen zu lassen; die Bescheinigung der KK ohne Foto kann als temporärer Beleg einer bestehenden Versicherung herhalten, aber nur, wenn man die Versichertenkarte zeitnah vorweist nach der Behandlung.
Tut man das nicht, kann der Arzt die Behandlung gar nicht über die KK abrechnen, und du erhältst eine Privatrechnung.
Der entscheidende Grund ist, dass eine Leistung nachträglich nicht der KK zur Last gelegt werden kann. D.h., erteilt der Patient dem Arzt einen privatrechtlichen Auftrag, erhält er auch eine private Abrechnung, auf deren Kosten er dann sitzen bleibt, so er gesetzlich Versicherter ist, und den Nachweis in Form der Karte nicht bis zum Quartalsende erbracht hat. Ist er in der PKV, legt er die Kosten sowieso zunächst selbst aus, und reicht die Rechnung entweder gleich oder später an seine PKV zur Erstattung an ihn weiter.
Der Nachweis der bestehenden Versicherung seitens der KK ist im vorliegenden Fall letztlich eine Kulanzhandlung, um eine Behandlung zu ermöglichen, die dem VN nicht finanziell zur Last fällt. Sie entbindet den VN aber nicht von der Pflicht, seine KK-Karte nachzuliefern. Nur auf der ist das Foto des VN, und nur mit dieser darf der Arzt gegenüber der KK direkt abrechnen.
Nachtrag: Es gibt einen Unterschied zwischen einem Versichungsnachweis (wie hier), oder einem Abrechnungsschein. Letzteren erhalten zum Beispiel Menschen, deren Leistungsumfang bei der KK aufgrund Zahlungsrückständen eingeschränkt wurde auf unbedingt notwendige Maßnahmen.
Sorry, an dieser Stelle irrst du. Ein Abrechnungsschein wird auch ausgestellt, wenn z.B. noch keine Karte erstellt wurde oder eine neue in Arbeit ist.
Auf dem Abrechnungsschein steht die KV- Nummer, über diese kann mit der Kasse abgerechnet werden. Ist nur etwas umständlicher.
Die Aussage ist korrekt. Der Behandlungsschein ersetzt die Gesundheitskarte für eine einmalige Behandlung.
Die Praxis braucht die Karte, wenn du mehrmals da warst. Außerdem ist die Abrechnung mit einer eingelesenen Karte einfacher. Ist es so umständlich für dich, die Karte noch mal einlesen zu lassen?
Es ist doch nicht so schwer mal eben die Versichertenkarte zum Arzt zu bringen...
Oder gehe zur Krankenkasse, lasse dir schriftlich geben, dass das Fax was die Arztpraxis bekommen hat reicht und gebe das beim Arzt ab.
Jetzt würde ich mich aber fragen was einfacher ist.
Richtig, jedoch geht es mir jetzt ums Prinzip.
Wenns wirklich nur ums Prinzip geht ist die Arztpraxis im recht, so ist nun mal das Prinzip.
Dann soll sich die Krankenkasse mit der Arztpraxis auseinander setzen oder andersrum.
Hast du deine Krankenkasse mal gefragt wer für Summe X aufkommen muss wenn eine arztrechnung ins Haus flattert?
Das ergibt keinen Sinn. Wofür ist dann der "temporäre" Nachweis? Dann kann die Praxis auch von vornherein sagen: "Sie sind jetzt privat hier und werden eine Rechnung erhalten, wenn Sie eine KV nachträglich nicht nachweisen."