Vorsorgevollmacht Krankenhauseinweisung im Notfall
Hallo, ich bin Pflegefachkraft in einem Altenheim. Kürzlich hatte ich einen Fall bei dem eine Bewohnerin bewusstlos aufgefunden wurde. Die diensthabende Nachtschicht verständigte den Notarzt. Vor seinem antreffen erlangte sie aber wieder ihr Bewusstsein. Sie war jedoch verwirrt und sehr geschwächt. Sie verweigerte die Einweisung ins Krankenhaus, obwohl sie einen sehr niedrigen Blutdruck von 50 zu 30 hatte. Folglich wies der Notarzt sie in ein Krankenhaus ein. Der Bevollmächtigte dieser Bewohnerin beschwerte sich und verbietet absofort dem Pflegepersonal den Notarzt in ähnlichen Situationen herbeizurufen. In ihrer Patientenverfügung ist jedoch nichts über Arztverstädigungen in Notfällen festgehalten.
Nun meine eigentliche Frage: Wie soll sich das Pflegepersonal in diesem oder ähnlichen Fällen verhalten?
3 Antworten
Ich würde mich bei ihren Hausarzt erkundigen. Sollte diese Patientin wieder so gesund werden dass sie es selber schreiben oder wenigstens unterschreiben kann, wäre es für euch eine große Hilfe. Ihr wird bestimmt im Team darüber reden und eine gemeinsame rechtliche Lösung finden. Danke für deine schwere Arbeit.
Eine Vorsorgevollmacht ist genauso bindend, wie ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer, wenn die Vollmacht zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, zu dem die Vollmachtgeberin noch wusste, was sie tut / tat. (siehe hierzu auch: § 1896 BGB)
Letztlich ist der Inhalt der Vollmacht, also, was genau darin geregelt ist, entscheidend, ob die bevollmächtigte Person diese Entscheidung treffen kann oder nicht.
Wenn die Bewohnerin außer in dieser Notsituation ansonsten noch gut ansprechbar ist und Entscheidungen treffen kann, sollte das mit ihr nach diesem Krankenhausaufenthalt geklärt werden, was sie in dieser Situation grundsätzlich wünscht. Das wird dann entsprechend dokumentiert und muss auch eingehalten werden.
Ist sie nicht mehr in der Lage, sich dazu zu äußern, entscheidet tatsächlich der Bevollmächtigte, sofern die gesundheitlichen Angelegeneheiten Bestandteil der Vollmacht sind.
Gibt es Zweifel, dass der Bevollmächtigte im Sinne der Vollmachtegberin handelt, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden, das dann unabhängig prüft, ob die Vollmacht unter diesen Umständen Bestand hat.
Ein Arzt oder eine Pflegekraft, der / die sich über den ausdrücklichen Willen eines Patienten / Bewohners hinwegsetzt, macht sich strafbar. Zumeist handelt es sich dabei um eine Körperverletzung.
Als Bevollmächtigte kann sie solche Entscheidungen nicht treffen, ist ja nicht der gesetzl. Betreuer, im Akutfall würde ich immer den Arzt rufen, ansonsten wenn sie selbst befragt werden kann,natürlich ihrem Wunsch entsprechen.