Was wenn ein Patient seinem Therapeuten eine Straftat beichtet?
Wenn eine psychisch Kranke Frau ihrem Therapeuten erzählen würde, dass sie zB Menschen in ihren Keller sperrt, oder dass sie das damals war, die ihren Schwager umgebracht hat, der Therapeut weiß allerdings, dass die Frau hochgradig suizidgefährdet ist und eine Gefangenschaft zB nicht ertragen würde, wie handelt er? Hat er in diesem Falle noch die ärztliche Schweigepflicht, oder wird die durch Beeinträchtigung der Gesundheit/Freiheit anderer außer Kraft gesetzt??
Ab welchem Zeitpunkt DARF ein Therapeut einschreiten und ab welchem MUSS er es?
4 Antworten
Diplom-Psychologen unterliegen gem. § 203 Strafgesetzbuch (StGB) der Schweigepflicht. Kenntniserlangung von Straftaten entbindet grundsätzlich nicht. Gelegentlich ergeben sich aber Situationen, in denen Dipl.-Psychologen überlegen, ob sie ihre Schweigepflicht brechen dürfen oder gar müssen, insbesondere wenn sie von Straftaten erfahren. Dabei geht es nicht nur um Straftaten des Patienten bzw. Klienten selbst, sondern auch um Straftaten Dritter, von denen ein Diplom-Psychologe im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Patienten bzw. Klienten erfährt. Psychologen müssen klären, wo sie ihr weiteres Vorgehen auf der Skala »Schweigepflicht – Offenbarungsbefugnis –Offenbarungspflicht« einzuordnen haben. Ausnahme sind bestimmte schwere Straftaten Grundsätzlich bleibt bei Kenntniserlangung von Straftaten die Schweigepflicht bestehen. Eine Ausnahme sind nur bevorstehende Straftaten, die gem. § 138 StGB angezeigt werden müssen. Dies sind z.B. Hochverrat, Vorbereitung eines Angriffskriegs, Mord und schwerer Menschenhandel, aber auch Raub, räuberische Erpressung und Brandstiftung. In solchen Fällen besteht keine Schweigepflicht, mehr noch: Der Diplom-Psychologe muss Anzeige erstatten.
Wenn der Patient eine Gefahr für sich (stark suizidgefährdet) oder andere (in den Keller einsperren) darstellt, kann man in eine Psychiatrie zwangseingewiesen werden, was aber auch Sinn macht.
Der Therapeut darf immer dann die Schweigepflicht durchbrechen, wenn er ein höheres Rechtsgut schützt. Bei einer schwerwiegenden Straftat, die in der Zukunft liegt ist das sehr einfach. Um einen Mord zu verhindern, wird er Therapeut die Schweigepflicht durchbrechen. Bei einem bereits geschehenen Mord liegt die Sachlage schon etwas anders. Viele Therapeuten gehen dann so vor, dass sie mit der Person, die die Straftat begangen hat, darüber sprechen, wie sie diese offenbaren kann.
Diese Frage stellt sich dann nicht mehr ob der Patient das möchte oder nicht.
Zu dem Thema habe ich einen Aufsatz der Landespsychotherapeutenkammer Baden Würtenberg gefunden. Siehe da Seite 6.
Demnach gilt die Schweigepflicht für bereits begangene Straftaten.
aber das ist ja gerade der Punkt, was wenn die Person das nicht will?