Zahnarzt Termin verpasst - Wie hoch wird die Strafe?
Hallo zusammen :),
Ich hatte eine Wurzelfüllung bekommen und hab daraufhin noch ein Termin für eine Krone bekommen. Die Krone sollte dafür da sein, damit der Zahn stabil bleibt und nicht bricht. Nun habe ich den Zahnarzt Termin schon 2 Mal hintereinander FRÜHZEITIG abgesagt (hatte viele Probleme und auch einfach kein Nerv mehr zum Zahnarzt zu gehen zu dieser Zeit). Nun hatte ich heute den Zahnarzt Termin und hatte ihn bis gestern Abend total verpeilt. Ich habe heute morgen angerufen, um bescheid zu sagen dass ich schon wieder nicht kann. Nun war das diesmal nicht frühzeitig, weil ich sollte immer ein Tag vorher bescheid sagen. Außerdem hatte ich ihn am Telefon gesagt, dass ich mir das mit der Krone noch mal überlegen möchte, da wir finanziell nicht gerade in der Lage sind 500€ dafür zu bezahlen. Die Zahnarzthelferin am Telefon sagte mir, dass es eine Frechheit wäre, dass ich wieder absage, das nicht frühzeitig genug und dazu auch noch die Krone nicht mehr will. Sie hatten 1-2 Stunden für die Behandlung eingeplant und meinten sie werden mir für diese Zeit eine Strafe/Rechnung zuschicken.
Meine erste Frage wäre: Ob es in rechtlich korrekt ist. Denn soweit ich weiß, müsste das erst 2 Mal passieren damit es soweit kommt. Heißt also, bei diesem Mal eine VORMAHNUNG kommen würde und erklärung, dass beim nächsten mal eine Strafe kommen würde.
Zweite Frage: Wenn es nun rechtlich korrekt ist. Wie hoch würde diese Strafe sein für 1-2 Stunden?
12 Antworten
Hallo "HereAndNoow",
das Amtsgericht in Bremen hat mit Urteil vom 09.02.2012 festgestellt, dass Ärzten auch bei kurzfristiger Stornierung von Terminen kein Schadensersatz zusteht.
Auszug aus dem Urteil: Nach Ansicht des erkennenden Gerichts darf ein Patient den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem (nicht) behandelnden Arzt Vergütung schuldet.
Sofern Du eine Rechnung bekommst, würde ich die Zahnarztpraxis mit Verweis auf das Urteil darauf hinweisen, dass ein möglicher Schadensersatz nicht zusteht.
Viele Grüße, Will.
Hallo "TETTET",
vielen Dank für Deinen Kommentar und Deinen Hinweis auf den letzten Abschnitt des von mir genannten Artikels.
Hierbei zitierst Du eine Bewertung des Urteils des AG Nettetal (Az.: 17 C 71/03) und weist darauf hin, dass sehr wohl eine Vergütung verlangt werden kann, wenn der Arzt nachweisen kann, dass er in der Zeit keinen anderen Patienten behandeln konnte.
Ein Blick in dieses Urteil lässt jedoch erkennen, dass es sich bei der im Urteil klagenden Praxis um eine Bestellpraxis handelt. Eine Bestellpraxis ist grundsätzlich dadurch charakterisiert, dass man ausschließlich durch eine Teminvergabe eine Behandlung in Anspruch nehmen kann.
Dies ist dem Sachverhalt hier jedoch nicht zu entnehmen.
Ferner wird im Urteil aufgeführt, dass eine schriftliche Behandlungsvereinbarung nach dem Modell des so genannten Bestellsystems zwischen dem Patienten und der Praxis getroffen wurde.
So heißt es nämlich im Urteil:
(...) Mit der Unterzeichnung dieser Behandlungsvereinbarung hat sich die Beklagte nämlich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, das sie im Falle ihres unentschuldigten Nichterscheinens zu einem Termin das entgangene Honorar des Klägers zu tragen hat. In der Behandlungsvereinbarung wurde die Beklagte explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Praxis des Klägers um eine solche handelt, die organisatorisch nach dem so genannten Bestellsystem geführt wird.
Danach war der Beklagten bekannt, dass die vereinbarten Termine ausschließlich für sie als Patientin reserviert wurden und insofern keine doppelte Vergabe von Terminen an Patienten erfolgte (...).
Auch dieser Umstand ist dem Sachverhalt hier nicht zu entnehmen.
Richtig ist, dass das Urteil des AG Bremen natürlich keine Bindewirkung für andere Gerichte entwickelt.
Hab nochmals vielen Dank für Deinen Kommentar hierzu.
Viele Grüße, Will.
Ich wollte nur darauf hinweisen, dass weder das eine noch das andere Urteil 1:1 auf diesen Fall anzuwenden sind. Im Gegensatz zum von dir angeführten Urteil ist hier sehr wohl bereits ein Vertrag geschlossen, so dass ein einfacher Rücktritt nicht mehr möglich ist. grundsätzlich sollte sich der Fragende einfach mal überlegen, ob er dauerhaft mit Leuten zusammenarbeiten wollte, die permanent Termine absagen.
Vielen, lieben Dank! Deine Antwort war sehr hilfreich :).
Sehr gerne.
Solltest Du noch weiterführende Hilfe benötigen, so kontaktiere mich hierzu bitte gerne :)
Viele Grüße, Will.
Danke, werde ich machen :D!
Wenn ich dich richtig verstanden habe, hattest du nach der Wurzelbehandlung Folgetermin(e) bekommen... Wenn da erst die Krone vorbereitet werden sollte (eben das Teil noch nicht für dich angefertigt worden ist) und du den Termin abgesagt hast, passiert dir gar nichts. (war ja frühzeitig) Ebenso für den 2. abgesagten Termin...
Die Vorzimmerdame oder ZA-Helferin am Telefon kann dir selbst bei einer kurzfristigen Termin-Stornierung nicht mit einer Rechnung drohen wegen Verdienstausfall des Zahnarztes...
Bevor es zu dieser Rechnungsstellung kommt, solltest du unbedingt das Gespräch suchen mit dem ZA.
Erläutere dein Problem...
Und wenn du dem ZA klipp und klar sagst, dass du dir 500 € für eine Krone nicht leisten kannst, dann muß man über andere Möglichkeiten reden dich zahnmedizinisch zu versorgen.
Wer kommt denn hier auf 1000 bis 1400 € Ersatz? Wofür ???
Wie gesagt: rede mit dem ZA und nicht mit der Dame vom Empfang...
Die Lösung ist doch ganz einfach.
Geh HEUTE zum Arzt und lass dich krank schreiben.
Die Krankmeldung schickst du dann dem Zahnarzt.
Schon ist dein Problem gelöst.
Ich hatte eh morgen ein Termin beim Arzt, weil ich schon längere Probleme habe mit meinem Bauch (Magenentzündung). Das ist auch der Grund weshalb ich heute nicht da war. Bist du dir sicher, dass es dann so in Ordnung geht, mit einer Krankmeldung?
nein
Lese dich erstmal in das Thema Krone und Zahnbehandlung ein.
http://www.zahnfilm.de/wurzel-behandlung
Grüße
Ja, das ist korrekt, auch die bereits angefertigte Krone musst du bezahlen, evtl. alles in allem rund 1000-1400 Euro.
1000-1400 Euro?????? Bist du dir da sicher? Denn sie haben nicht gesagt, dass ich die Krone auch bezahlen muss.
Na meinste, die setzen das Teil einem anderen Patienten ein...?
Vielleicht ist es aber auch eine Zahnarztpraxis die ihre Kronen selber anfertigt, dann ist dies eine Sache von zwanzig Minuten und die Krone wird auch erst angefertigt wenn die Behandlung anfängt.
Die Krone kostet ja "nur" 500€. Sie können doch nicht auf einmal das doppelte verlangen!
Klar ist es sch*, gleich dreimal nen Termin abzusagen und dann nun auch derart kurzfristig. So weit ich weiss, können sie leider ohne Vorankündigung nix berechnen, sonst wäre der Lerneffekt wohl mal da. Extra angefertigtes ist zuu zahlen (Krone?!)
Hast du eigentlich den ganzen Artikel gelesen. Darin steht auch folgendes
"Die hierbei vereinbarte Zeit ist ausschließlich für den konkreten Patienten reserviert. Erscheint der Patient zu einem vereinbarten Termin nicht oder storniert er diesen nicht rechtzeitig, gerät er damit in Annahmeverzug“, so Agnieszka Slusarczyk. Kann der Arzt nachweisen, dass er in dieser Zeit keinen anderen Patienten behandeln konnte, also eine Ausfallzeit hatte, kann er von dem Patienten die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur kostenfreien Nachleistung verpflichtet zu sein."
Insofern ist es nicht so simpel, wie du behauptest. Zudem sind Amtsgerichtsurteile im Höchstfall ein Anhaltspunkt auf keine Fall mehr.