Darf AOK krankengeld einbehalten?
Hallo :) Seit dem 01. November beziehe ich krankengeld. Heute habe ich von der Krankenkasse einen Brief bekommen das mir ab sofort das krankengeld gekürzt wird, da ich noch eine Rechnung über 230€ Offen habe. Hierbei handelt es sich um einen stationären Aufenthalt aus dem Jahre 2011, die Krankenkasse hat mir seit diesem Zeitpunkt nicht einmal eine Mahnung oder ähnliches zukommen lassen. Meine Frage ist darf die Krankenkasse das? Oder ist die Rechnung nicht schon verjährt ? Ich beziehe aufstockend hartz 4, und bin also sowieso an der Armutsgrenze, spielt das eine Rolle beim einbehalt. Danke schon mal :)
5 Antworten
Hallo,
Forderungen verjähren nach 3 Jahren, zum 31.12. des nächsten Jahres.
Forderungen von 2011 wären also am 31.12.2015 verjährt.
Forderungen mit Zahlungen auszugleichen halte ich für bedenklich, nach meiner Meinung könnte es sogar als Unterschlagung gewertet werden.
Du solltest unbedingt per Einschreiben, oder Quittung gegen den Bescheid Einspruch erheben und zudem für die angeblichen Forderungen Nachweise anfordern .
Der Nachweis vom Versand angeblicher Mahnungen reicht nicht aus.
Der Versender muss die Zustellung nachweisen können, was nur bei eingeschriebenen Briefen, oder Faxen mit Sendebericht möglich ist.
Hat die Krankenkasse per normalen Brief angemahnt und sonst nichts unternommen, so hat sie ein Problem.
Sollte die Kasse auf den Forderungen bestehen, so hast Du wegen deiner finanziellen Situation die Möglichkeit, beim Amtsgericht Prozesskostenbeihilfe zu beantragen.
Wurde dieser Antrag bewilligt, so entstehen dir bei einem anstehendem Prozess gegen die Krankenkasse keine Anwalts- und Gerichtskosten.
Viel Erfolg!
Verjährt ist es dennoch. 😆
Nein. Jedenfalls nicht, sofern es sich um eine bereits angemahnte öffentlich-rechtliche Forderung handelte.
Die Mahnung muss jedoch belegt werden können. Ein normaler Brief reicht wohl nicht aus.
M.E. sehr wohl. Hier greift die Zustellfiktion.
Forderungen von 2011 wären also am 31.12.2015 verjährt.
Nicht etwa 31.12.2014 ?
Denn ab dem Folgejahr aus dem die Forderungen entstanden sind, sind dann drei Jahre Ende 2014
Nicht wirklich.
Wenn Forderungen aus dem Jahr 2011 wären, zum Beispiel aus Juni, und am 31.12.2014 verjähren würden, wären die bereits nach 2 1/2 und nicht erst nach 3 Jahren verjährt. 😉
...
WANN DIE VERJÄHRUNGSFRIST STARTETDass die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist immer drei Jahre beträgt, steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 195 BGB). Aber wann fangen diese drei Jahre an? Das hängt von zwei Bedingungen ab. Die Verjährung beginnt immer mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Inhaber davon wusste oder zumindest hätte wissen sollen (§ 199 Abs. 1 BGB).
...
Quelle:
Es handelt sich hier wohl abweichend von § 199 BGB um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Hier gilt stattdessen § 52 SGB X, demzufolge die regelmäßige Verjährungsfrist von 4 Jahren (gerechnet ab dem Ende des Jahres, aus dem die Forderung stammt) bereits durch einen einfachen Verwaltungsakt gehemmt wird. Hatte die Klinik respektive die KK den Betrag also zwischen dem 31.12.2011 und dem 31.12.2015 bereits angemahnt, dann ist *keine* Verjährung eingetreten und die Aufrechnung statthaft.
Kommt auf den Einzel Fall an,möglich ist es!
Kannst Du diese Frage genauerstellen? Z.B. den oder die Gründe?
Sorry bin neu hier und jetzt steht die ganze Frage da :)
normalerweise wäre die Forderung bereits verjährt. die Verjährungsfrist wird aber gehemmt - ich nenne es mal für Laien "verlängert" - wenn innerhalb der Verjährungsfristen die Forderung angemahnt wurde.
wenn die Kasse die Forderung z.B. in 2012 angemahnt hat, ist die Verjährung gehemmt und weiterhin einforderbar. jetzt wird sie erneut angemahnt, um die Verjährung nicht zu riskieren.
du sollstest also mal gut nachdenken, ob nicht vielleicht doch damals ein Forderungsbescheid kam. wenn du dich nicht errinnern kannst, dann fordere die Kasse auf, dir mitzuteilen, wann seit 2011 die Forderung angemahnt wurde (ggf. auch nach der Anschrift fragen, wohin die Mahnung geschickt wurde).
nun zu deiner Frage mit der Verrechnung. grundsätzlich ist es tatsächlich möglich, dass die Kassen zu zahlende Leistungen mit offenen Forderungen verrechnen dürfen.
einfach alles verrechnen ist aber auch nicht so einfach. die Kassen müssen dir monatlich den Betrag belassen, den die Pfändungsfreigrenzen bestimmen. hast du Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenzen, wird alles darüber verrechnet.
Im Sozialversicherungsrecht verjähren Forderungen erst nach vier Jahren, nicht nach drei.